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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 6/13
vom
21. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Gutachtenanordnung
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden
am 21. März 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2.
Senats des [X.] vom 8.
November 2012 auf 10.000
Gründe:
Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des [X.] vom 8.
Novem-ber 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
1
[X.], §
52 Abs.
1 GKG und §
194 Abs.
3 [X.], §
63 Abs.
3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. §
194 1
2
-
3
-
Abs.
2 [X.]), sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2012 -
AnwZ
([X.])
32/12 Rn.
3 m.w.N.).
Tolksdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
AGH 22/11 ([X.]) -
3
Meta
21.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 6/13 (REWIS RS 2013, 7108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7108
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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