Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 29/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8787

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716BANWZ.BRFG.29.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 29/16

vom

5. Juli
2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Remmert

am
5. Juli 2016
beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Anwaltsgerichtshofes für das [X.] vom 11.
März 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfah-ren entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.

Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
2 BRAO.

1
2
-
3
-

Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1, 3 VwGO der Berichterstatter (vgl. [X.],
Beschluss vom 13. August 2012 -
AnwZ ([X.]) 32/12, juris Rn. 3 mwN).

Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2016 -
1 [X.] 46/15 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 29/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 29/16 (REWIS RS 2016, 8787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8787

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