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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BANWZ.BRFG.62.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 62/16
vom
11. Januar 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.] am
11.
Januar 2017
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] Anwaltsgerichtshofs vom 18.
Juli 2016 zurückgenommen
hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 2 BRAO.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO die Vorsitzende.
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2016 -
1 [X.] 3/15 -
3
Meta
11.01.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 62/16 (REWIS RS 2017, 17628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17628
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