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PDF anzeigen[X.] ZB 200/02vom8. Oktober 2002in der [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 8. Oktober 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 14. März 2002 wird auf [X.] Gläubigerin als unzulässig verworfen.[X.]: Bis zu 300 Euro.Gründe:[X.] Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die [X.] einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden [X.]. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem [X.] ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und [X.] die eidesstattliche Versicherung [X.] 3 -Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträgezugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsge-richt zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.I[X.] - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statt-haft.Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die [X.] und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des [X.] entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. An [X.] vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des [X.] ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde-rechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887) ge-blieben ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, z.[X.] Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ändert andem Ausschluß des Rechtsmittels zum [X.]gerichtshof nichts. Eine [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2- 4 -ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der [X.] entzogen ist, auch bei [X.] ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, z.V.b.).[X.]Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. IX ZB 200/02 (REWIS RS 2002, 1276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1276
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