Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 266/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 266/02vom20. März 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß [X.] (Einzelrichterin) des [X.] vom18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 27. November 2001, die eides-stattliche Versicherung abgegeben. Die Gläubigerin hat "gegen die Art [X.] der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt undbeantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögens-verzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat sie angeführt, der [X.] im Vermögensverzeichnis vom 27. November 2001 angegeben, er seiselbständig und habe keine Aufträge und Außenstände. Er möge daher ange-ben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Das Amtsgericht hat der Erin-nerung nicht abgeholfen. Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts ge-richteten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiter die [X.] 3 -des [X.] begehrt und geltend gemacht, der [X.] als selbständig Tätiger für einen Zeitraum der letzten zwölf Monate seineAuftraggeber namentlich benennen. Die Einzelrichterin des [X.] hat diesofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter, den Gerichtsvollzieheranzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.II.[X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin die Rechts-beschwerde "gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO" [X.] hat, obwohl sie bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung [X.] das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem [X.] zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenenBesetzung übertragen mußte. An die unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 [X.] Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2ZPO gleichwohl gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2003 - [X.], z.[X.] Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, [X.] unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. [X.]. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denener grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegi-- 4 -um zu übertragen. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektivwillkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berück-sichtigen (Senatsbeschluß vom 13. März 2003 aaO).[X.] Kirchhof [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZB 266/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 266/02 (REWIS RS 2003, 3814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.