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PDF anzeigen[X.] ZB 266/02vom20. März 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß [X.] (Einzelrichterin) des [X.] vom18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 27. November 2001, die eides-stattliche Versicherung abgegeben. Die Gläubigerin hat "gegen die Art [X.] der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt undbeantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögens-verzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat sie angeführt, der [X.] im Vermögensverzeichnis vom 27. November 2001 angegeben, er seiselbständig und habe keine Aufträge und Außenstände. Er möge daher ange-ben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Das Amtsgericht hat der Erin-nerung nicht abgeholfen. Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts ge-richteten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiter die [X.] 3 -des [X.] begehrt und geltend gemacht, der [X.] als selbständig Tätiger für einen Zeitraum der letzten zwölf Monate seineAuftraggeber namentlich benennen. Die Einzelrichterin des [X.] hat diesofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter, den Gerichtsvollzieheranzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.II.[X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin die Rechts-beschwerde "gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO" [X.] hat, obwohl sie bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung [X.] das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem [X.] zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenenBesetzung übertragen mußte. An die unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 [X.] Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2ZPO gleichwohl gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2003 - [X.], z.[X.] Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, [X.] unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. [X.]. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denener grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegi-- 4 -um zu übertragen. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektivwillkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berück-sichtigen (Senatsbeschluß vom 13. März 2003 aaO).[X.] Kirchhof [X.] [X.] [X.]
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 266/02 (REWIS RS 2003, 3814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3814
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