Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 10 B 36/12

10. Senat | REWIS RS 2012, 3374

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Asylrechtsstreitigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Berufungszulassungsgrund; Revisionszulassungsgrund


Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3

Die Beschwerde hält im Rahmen eines Begehrens auf Gewährung von [X.], das allein nach Abweisung der weitergehenden Klage durch das Verwaltungsgericht noch Gegenstand des [X.] war, für klärungsbedürftig,

"ob junge, alleinstehende, männliche [X.] Staatsangehörige, die sich längere [X.] außerhalb ihres Herkunftsstaates aufgehalten haben oder im Ausland geboren sind, bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] ausgesetzt sind."

4

Mit dieser Frage formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im [X.] auf die dem [X.] vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] ausfüllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die schlechte bzw. katastrophale Versorgungslage in [X.], das Fehlen [X.], die traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden liegende [X.] Absicherung sowie die besonderen Probleme, die eine wegen längerer Abwesenheit oder Geburt im Ausland mit den gesellschaftlichen Strukturen nicht vertraute Person zu bewältigen habe. Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete, abstrakter und fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Zulassung der Berufung wegen der aufgeworfenen Frage vernachlässigt, dass in [X.] der [X.] der "grundsätzlichen Bedeutung" auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von [X.] haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24). Weil das Revisionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, es vielmehr - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären hat, unterscheidet sich der herangezogene [X.] von dem [X.] der "grundsätzlichen Bedeutung" (s.a. Beschluss vom 8. September 2011 - BVerwG 10 [X.] - juris).

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

10 B 36/12

10.09.2012

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2012, Az: 8 A 10358/12, Urteil

§ 60 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 10 B 36/12 (REWIS RS 2012, 3374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 B 45/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Zum Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 …


1 B 22/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausweisungsschutz; familiäre Bindungen; Kindeswohl


1 B 25/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Regelerteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel: kein Ausweisungsinteresse


1 B 148/17, 1 PKH 93/17, 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 (Bundesverwaltungsgericht)


10 B 38/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Abschiebungsverbot; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz; einheitlicher Streitgegenstand


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.