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PDF anzeigen[X.] 438/00vom14. Februar 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltesbemerkt der Senat:Im Geltungsbereich des [X.] werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme [X.] zum Gegenstand haben, von demersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgese-henen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 [X.]). Sehen dieselediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit [X.] eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung [X.] über seine Aussagefreiheit vor, und wird [X.] ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung ver-nommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, denInhalt der Aussage im [X.] Strafverfahren zu verwerten(vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs.2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich- 3 -bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des§ 337 Abs. 1 StPO handelt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger [X.]im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.]im [X.] findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht imHinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für diesich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließenkonnten (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 473Rdn. [X.] von [X.]
Meta
14.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. 3 StR 438/00 (REWIS RS 2001, 3541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3541
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