Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. 3 StR 43/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3478

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 43/11
vom
8. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
8.
September
2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4,
§
354 Abs.
1
StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
August 2010 dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um ein Viertel ermäßigt; die gerichtlichen Auslagen im Revisi-onsverfahren und die dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten (Einzelstrafen von neun, zehn und acht Monaten) verurteilt; die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der [X.]
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3
-
beschwerde den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach den Feststellungen des [X.]s rechnete der Angeklagte von 2003 bis Mitte 2006 gegenüber der [X.]

überhöhte Honorare ab. Gegenstand des Verfahrens waren lediglich die Abrechnungen aus dem 1.
Quartal 2005 sowie dem 1. und 2.
Quartal 2006. Mit ihnen erlangte der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von ca. chuld-
und der Strafausspruch sowie die Entscheidung über die Kompensation einer Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Entscheidung über die Nicht-aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht bestehen bleiben.
Das [X.] hat besondere Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB verneint, weil der Angeklagte, nachdem er sich wegen des Ermittlungs-verfahrens Ende November 2006 für einen Tag in Haft befunden hatte, am
2. und 8.
Januar 2007 nochmals hinsichtlich zweier Patienten unzutreffende Gebührenziffern abrechnete. Hieraus hat das [X.] geschlossen, "dass Rechtsordnung geführt" habe. Diese Wertung steht im Widerspruch zu der An-gabe, es bestünden "keine Zweifel, dass dem Angeklagten eine günstige Sozi-alprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden" könne. Zudem ist dieses Verhalten in Ansehung der übrigen Umstände im Leben des Angeklag-ten sowie in den beruflichen und
wirtschaftlichen Folgen für den Angeklagten und seine Familie nur von geringer Bedeutung.
Der Senat schließt aus, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerfrei verneint werden könnte, und ändert deshalb
in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO das an-2
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4
-
gefochtene Urteil dahin ab, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur [X.] gewährt wird.
Die Festsetzung der Bewährungszeit (§
56a StGB), die etwaige Erteilung von Auflagen oder Weisungen (§§
56b ff. StGB) sowie die Belehrung des [X.] nach §
268a Abs. 3 StPO bleiben dem Tatrichter vorbehalten.
Angesichts des teilweisen Erfolges der Revision waren die Rechtsmittel-gebühr um ein Viertel zu ermäßigen und die gerichtlichen und die dem Ange-klagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Vier-tel der Staatskasse aufzuerlegen, da es unbillig wäre, ihn mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§
473
Abs.
4 StPO).
Becker [X.] Schäfer

Mayer Menges
5
6

Meta

3 StR 43/11

08.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. 3 StR 43/11 (REWIS RS 2011, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3478

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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