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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR299.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/17
vom
28. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9.
März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten L.
gegen die Kos-
ten-
und Auslagenentscheidung in dem vorgenannten Urteil wird kos-tenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
-
2
-
Der Angeklagte L.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
bei den Angeklagten W.
und Li.
wird
von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfah-rens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), sie
haben
jedoch die im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
Meta
28.09.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. 4 StR 299/17 (REWIS RS 2017, 4600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4600
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