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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:280917B4STR299.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/17
vom
28. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 9.
März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten L.
gegen die Kos-
ten-
und Auslagenentscheidung in dem vorgenannten Urteil wird [X.] als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
-
2
-
Der Angeklagte L.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
bei den Angeklagten W.
und Li.
wird
von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des [X.] abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), sie
haben
jedoch die im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
Meta
28.09.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. 4 StR 299/17 (REWIS RS 2017, 4600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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