Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 2 StR 83/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9071

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung nach Totschlag: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das [X.] hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er "noch dazu mit unbedingtem Tötungsvorsatz gegen sein Opfer" vorgegangen ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 166/15; Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

3

Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

[X.]                     Eschelbach                         Ott

              Zeng                               Bartel

Meta

2 StR 83/15

25.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 2. September 2014, Az: 105 Ks 5/14

§ 46 Abs 3 StGB, § 212 StGB, § 213 Alt 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 2 StR 83/15 (REWIS RS 2015, 9071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9071

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 83/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 629/14 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge der Milderungsgründe bei versuchtem Totschlag in einem minder schweren Fall


1 StR 629/14 (Bundesgerichtshof)


6 StR 517/22 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung bei der Strafrahmenwahl zu Gunsten des Angeklagten sowie bei der anschließenden …


4 StR 173/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.