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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegende Einspruch des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 21. September 2022 - [X.] 780022141927 - wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist im Ergebnis richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 - [X.], juris). Da der Kläger mit seinem "Einspruch" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 29. August 2022 die [X.] gemäß Nr. 1700 [X.] (statt Nr. 4500 [X.]) in Höhe von 66 € entstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014, aaO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Derstadt
Meta
26.10.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 29. August 2022, Az: XI ZA 2/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. XI ZA 2/22 (REWIS RS 2022, 6142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6142
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 315/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 271/19 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 271/19 (Bundesgerichtshof)
Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz
XI ZR 421/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 185/23 (Bundesgerichtshof)