Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. 4 StR 284/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1885

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[X.] StR 284/99vom17. Juli 2001in der [X.] schweren Bandendiebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Februar 1999 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren [X.] in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, [X.] in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu [X.] von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und [X.] eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mitihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; [X.] [X.]beanstandet darüber hinaus das Verfahren.Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat [X.] 2001 [X.] -"Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung we-gen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung [X.] [X.] vom 22. März 2001 ([X.]) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den [X.] von mindestens drei Personen voraus, diesich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewis-se Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch [X.] des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen,wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden ineinem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erfor-derlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder [X.] zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Daß sich [X.] mit einer dritten Person zusammengeschlossenhaben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und inwieweit dies-bezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden [X.], muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 284/99

17.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. 4 StR 284/99 (REWIS RS 2001, 1885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1885

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