Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2008, Az. II ZR 132/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5507

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und [X.]/06 Verkündet am: 18. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116; BGB §§ 812, 818 "[X.]" a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. [X.], Urt. v. 9. Juli 2007 - [X.], "[X.]", [X.], 1751; z.[X.]. in [X.]) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein [X.]sverfahren (§ 52 [X.]) durchführt. b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 [X.] sind hier nicht anwendbar (vgl. [X.] aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des [X.]es der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 [X.]). c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der [X.] haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 [X.] für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den über-- 2 - nommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 [X.] für die nicht wirksam erbrachte Einlage. [X.], [X.] und Teilversäumnisurteil vom 18. Februar 2008 - [X.]/06 - OLG Kob[X.]z LG Mainz - 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2008 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.] des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob[X.]z vom 20. April 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten zu 5 - sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, soweit darüber durch den [X.]atsbeschluss vom 11. Oktober 2007 nicht erkannt ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der [X.](nachfolgend: R.-AG), die im Januar 2000 als Vorratsgesellschaft entstanden und später als Auffanggesellschaft für die "übertragende Sanierung" der [X.] GmbH & Co. [X.] (nachfolgend: [X.]) eingesetzt [X.] ist. Diese [X.] betrieb einen Möbelhandel mit zahlreichen Filia[X.]; ihre Be-triebsimmobilien wurden von ihrer Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH) gehalten. Beide Gesellschaften gerieten im Jahr 1999 in Insolvenz; als Insol-venzverwalter wurde zunächst der - im Mai 2002 durch den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter abgelöste - Beklagte zu 2 bestellt. Er entwickelte nach er-folglosem Versuch des Verkaufs von Unternehmenstei[X.] der [X.] für diese ein Fortführungsmodell, dem gemäß die [X.] am 18. Juli 2000 57 % und ihr ehema-liger Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, 43 % des Grundkapitals (50.000,00 •) der damals noch als Vorratsgesellschaft firmierenden R.-AG übernahmen. Der Beklagte zu 2 wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden, die Beklagten zu 3 und 4 wurden zu Vorständen der R.-AG bestellt. Im Zuge einer am 14. August 2000 beschlossenen Barkapitalerhöhung um 1,7 Mio. • zeichnete die [X.] neue Aktien im Nennbetrag von 971.500,00 • und der Beklagte zu 3 neue Aktien im [X.] von 728.500,00 •. Im Mai und August 2001 folgten zwei weitere Kapital-erhöhungen, an denen sich dann auch der Beklagte zu 4 beteiligte. Zuletzt be-trug das Grundkapital der R.-AG 2,125 Mio. •, wovon 1,125 Mio. • auf die [X.], 750.000,00 • auf den Beklagten zu 3 und 250.000,00 • auf den Beklagten zu 4 entfie[X.]. Bereits ab Mitte August 2000 hatte die R.-AG faktisch den Betrieb der in-solventen [X.] übernommen. Am 22. Dezember 2000 schloss die dabei durch die Beklagten zu 3 und 4 vertretene R.-AG mit dem Beklagten zu 2 als damali-gem Insolvenzverwalter der [X.] einen Kaufvertrag, nach dem sie - rückwirkend zum 15. August 2000 - das Anlagevermögen der [X.] einschließlich ihrer sog. "Mietereinbauten" sowie ihren gesamten ab 18. Juni 1999 eingegangenen [X.] zum Preis von 1,00 DM erwerben, im Gegenzuge aber [X.] der [X.] in Höhe von 17,4 Mio. DM übernehmen sollte. Diesen unter eine Bedingung gestellten Kaufvertrag behandelten die Beteiligten einvernehmlich als [X.]sgeschäft der R.-AG (§ 52 [X.]). Als [X.]sprüferin 2 - 5 - wurde die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5 gerichtlich bestellt. Nachdem diese die im Kaufvertrag enthaltenen Wertansätze gebilligt hatte, stimmten am 13. September 2001 der Aufsichtsrat und die Hauptver-sammlung der R.-AG dem Abschluss des Kaufvertrages zu. Die entsprechen-den Beschlüsse wurden am 2. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen. 3 In der Folgezeit entwickelte sich der Umsatz der R.-AG negativ, worauf-hin ihre Hausbank, die zuvor auch schon die Hausbank der [X.] war, die [X.] Kredite fällig stellte. Auf Antrag der R.-AG vom 18. Januar 2002 wurde am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und [X.] der Beklagte zu 2 zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt, der im Mai 2002 durch den Kläger (als Insolvenzverwalter der R.-AG) abgelöst wurde. Mit seiner Teilklage hat der Kläger die Beklagten zu 1 bis 5 gesamt-schuldnerisch auf Zahlung von 1.412.351,78 • und darüber hinaus die [X.] zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 3.587.648,22 • in [X.] genommen. Er meint, der Kaufvertrag vom 22. Dezember 2000 sei ein unzulässiges [X.]sgeschäft gewesen und zudem auch mangels wirksamen Verzichts auf die in dem Vertrag vereinbarte Bedingung des [X.] langfristiger Mietverträge für die Betriebsimmobilien nicht wirksam zustande gekommen. Es bestünden daher Bereicherungs- und Schadenser-satzansprüche der R.-AG wegen unwirksamer Übernahme der [X.] der [X.], denen auch keine entsprechenden Aktiva gegenüberstünden. Die Mietereinbauten seien wertlos; bei den übernommenen [X.] habe sich ein erheblicher Minderbestand gegenüber den Ansätzen der Übernahmebi-lanz ergeben. Seitens der [X.] liege auch eine verdeckte Sacheinlage vor, weil ihre Bareinlage auf das erhöhte Kapital der R.-AG in Form der Schuldbefreiung gegenüber ihrer Hausbank und anderen Gläubigern wieder an die [X.] zurück-geflossen sei. 4 - 6 - Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Revision, die der erkennende [X.]at auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] nur im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zugelassen hat, verfolgt der Kläger ih-nen gegenüber die bisher geltend gemachten Ansprüche weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision führt (im Umfang ihrer Zulassung) zur Aufhebung des [X.] [X.]s und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 [X.] Da der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision insoweit durch [X.] zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. [X.] 37, 79, 81). 7 I[X.] Das Berufungsgericht (AG 2007, 242 ff.) hält den Unternehmenskauf-vertrag vom 22. Dezember 2000 für wirksam. [X.] gegen-über dem Beklagten zu 1 bestünden nicht. Die im Kaufvertrag vorgesehene Be-dingung sei auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme als einge-treten zu behandeln. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 62 [X.] zu. Das erforderliche [X.]sverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere seien im Kaufvertrag angemessene Werte für den Warenbestand und die Mietereinbauten in Ansatz gebracht worden. Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf nochmalige Erbringung der Kapitaleinlage unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage stehe entgegen, dass aufgrund der konkreten Gestaltung der Zahlungsströme sowie 8 - 7 - der außerordentlich großen Diskrepanz zwischen der geschuldeten Bareinlage und der Schuldbefreiung die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage un-anwendbar seien. [X.] Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 bis 5 seien nicht feststellbar. 9 II[X.] Das Berufungsurteil hält, soweit es Ansprüche des [X.] gegenüber den Beklagten zu 1 bis 4 betrifft, revisionsrechtlicher Nachprüfung in [X.] Punkten nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für etwaige [X.] (§ 812 Abs. 1 BGB) des [X.] gegen den Beklagten zu 1 (als gegenwärtigem Insolvenzverwalter der [X.]) nicht entscheidend darauf an, ob die R.-AG auf die in dem Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zu 2 (als damaligem Insolvenzverwalter der [X.]) vereinbarten Bedingungen wirksam verzichtet hat. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist nämlich die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche des [X.] unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage seitens der [X.] (als Gesellschafterin der R.-AG) [X.] nicht. Das Berufungsgericht lässt dabei außer [X.], dass die [X.] der [X.] an der R.-AG von vornherein darauf abzielte, die Aktiva und Pas-siva der [X.] auf die R.-AG zu übertragen, und dass somit der Abschluss des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2000 im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vom 14. August 2000 bereits vor-abgesprochen war, der zur Folge hatte, dass der Gegenwert des seitens der [X.] eingezahlten [X.] von 971.500,00 • in Form eines Teils der in dem Kaufvertrag vereinbarten Übernahme der [X.] der [X.] wieder an diese zurückgeflossen ist. Das erfüllt den [X.] einer verdeckten Sacheinlage (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 1751 [X.]. 13 "[X.]"; v. 20. November 2006 - [X.], [X.] 170, 47 [X.]. 11 f.), der vorliegt, wenn die gesetzlichen [X.] für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie 10 - 8 - hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines vor oder bei Übernahme der [X.] abgeschlossenen [X.] einen Sachwert erhalten soll. Bei einer solchen Aufspaltung des wirtschaftlich zusammengehörigen Vorgangs in eine Barzeichnung und in ein Erwerbsgeschäft wird der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem zweiten Rechtsgeschäft gegen die Zuführung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt, mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar- sondern eine Sacheinlage erhält (vgl. [X.] 170, 43, 51 f. [X.]. 11 f.). a) Die genannten Grundsätze der verdeckten Sacheinlage gelten nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. [X.]) und werden durch die Vorschriften über die [X.] (§§ 52 f. [X.]) nicht verdrängt (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 14 m.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn - wie hier - tatsächlich eine [X.]s-prüfung (§ 52 [X.]) durchgeführt worden ist; denn diese bezieht sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung und auf die bei der Einlageleistung auf das erhöhte Kapital zu beachtenden Kaute[X.], sondern bezweckt einen Umgehungsschutz dagegen, dass die bei der Gründung zu beachtenden Vor-schriften des § 27 [X.] durch der Gründung nachgelagerte Austauschgeschäf-te innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 [X.] unterlaufen werden (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 18). Es geht dabei um die Vermeidung einer verdeckten Sachgründung, nicht einer verdeckten Sachkapitalerhöhung. Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei einer offen gelegten Sachkapitalerhö-hung innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] diese Vorschrift - neben § 183 Abs. 3 [X.] - entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu [X.], [X.] 7. Aufl. § 52 [X.]. 11 m.w.Nachw.; offen gelassen im [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 19), kommt es insoweit auch hier nicht an. 11 - 9 - b) Ebenso wenig scheitert die Anwendung der Grundsätze der verdeck-ten Sacheinlage hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] 24 f.) - an § 52 Abs. 10 [X.] in entsprechender Anwendung, die der [X.]at für das GmbH-Recht bereits abgelehnt hat ([X.] 132, 141, 148 f.). Die Vorschrift stellt - als Reaktion auf eine anders lautende Entscheidung des [X.] ([X.], 99, 102 f.) - lediglich klar, dass ein bei der Gründung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam abgeschlossenes Geschäft im Rahmen des § 52 [X.] wirksam neu abgeschlossen werden kann (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 52 [X.]. 69; [X.].[X.]/Priester 4. Aufl. § 52 [X.]. 103). Das legiti-miert nicht eine verdeckte Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung. 12 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] 26 f.) und der [X.] zu 2 fehlt es hier an den Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage nicht deshalb, weil die Beteiligten einen Einlagenrück-fluss an die [X.] nicht ausdrücklich vereinbart haben und das laufende Konto der R.-AG ein die Einlage auf die Kapitalerhöhung vom 14. August 2000 damals weit übersteigendes Guthaben von ca. 7,2 Mio. DM aufwies. Ein Einlagenrück-fluss muss nicht ausdrücklich verabredet werden; es genügt die Verabredung eines darauf hinauslaufenden [X.]. Wie schon erwähnt, war bereits vor dem [X.] vom 14. August 2000 al[X.] Beteiligten klar, dass die R.-AG entsprechend dem Fortführungsmodell des Beklagten zu 2 als Auffanggesellschaft eingesetzt werden und den Betrieb sowie die Aktiva und Passiva der [X.] übernehmen sollte, was zur Qualifizierung der Bareinlage der [X.] als verdeckte Sacheinlage führt. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zu-sammenhang zwischen dem Zu- und Rückfluss der Einlage begründet lediglich die Vermutung einer Vorabsprache ([X.] 152, 37, 44 f.; 153, 107, 109), er ist aber für deren Feststellung nicht konstitutiv. Ebenso wenig kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, dass die [X.] zunächst einem separaten Festgeldkonto zugeführt wurden und die R.-[X.] 13 - 10 - daneben über erhebliche Bankguthaben verfügte. Ein Einlagenrückfluss bzw. eine verdeckte Sacheinlage erfordern keine gegenständliche Identität der ein- und zurückgezahlten Einlagemittel, weshalb es hier auch nicht darauf ankommt, ob speziell die auf dem Festgeldkonto "geparkten" Einlagemittel zur Schuldbe-freiung der [X.] eingesetzt wurden. 14 d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] 26) scheitert die An-nahme einer verdeckten Sacheinlage seitens der [X.] insbesondere auch nicht an der "außerordentlich großen Diskrepanz" zwischen der aufgrund der Kapi-talerhöhung vom 14. August 2000 geleisteten Bareinlage von 971.500,00 • und den als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktiva von der R.-AG über-nommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 17.426.064,14 DM. Vielmehr greifen insoweit die Grundsätze der gemischten verdeckten Sacheinlage ein, wie der [X.]at in einem entsprechenden Fall entschieden hat (Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 15). Daran hält der [X.]at fest (nicht überzeugend [X.], AG 2007, 732). Bei der genannten Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von [X.] und Sachübernahme vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der [X.] einen den Betrag seiner Einlageverpflichtung übersteigenden Sachwert zum Teil gegen Gewährung von Aktien, zum Teil gegen ein sonstiges Entgelt auf die Gesellschaft überträgt ([X.]at aaO sowie [X.] 170, 47, 54 [X.]. 17). Handelt es sich um eine [X.] unteilbare Leistung - wie hier die Übertragung [X.] des Unternehmens der [X.] bildenden Sach- und Rechtsgesamtheit -, so kann nicht ein Teil davon oder ein der Höhe nach der geschuldeten Bareinlage entsprechender Teil der Gegenleistung (hier Schuldbefreiung) ausgegliedert und als isolierte Sacheinlage angesehen wer-den (vgl. [X.], [X.], 48). Vielmehr unterliegt das Rechtsgeschäft insgesamt den für Sacheinlagen geltenden Regelungen, im Fall einer Kapitaler-höhung also denjenigen des § 183 [X.], mit der Folge, dass gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] im vorliegenden Fall der gesamte Kaufvertrag zwischen der - 11 - R.-AG und der [X.] sowie die Rechtshandlungen zu seiner Ausführung gegen-über der R.-AG unwirksam sind. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2 Satz 3 [X.], dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und der Aktionär [X.] verpflichtet ist, den [X.] der Aktie (erneut) einzuzah[X.] ([X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 16). 15 e) Ansprüche auf (erneute) Einlagenzahlung macht der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts offenbar nur hilfsweise geltend. Primär verlangt er von dem Beklagten zu 1 Erstattung eines Teils des [X.] der [X.]. Ein Anspruch aus § 62 [X.] besteht insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht und käme auch dann nicht in Betracht, wenn der von der R.-[X.] als [X.]sge-schäft (§ 52 [X.]) gehandhabte Kaufvertrag (auch) wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] unwirksam wäre ([X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 18; zust. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 52 [X.]. 42). Auf den verblei-benden Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812, 818 BGB ist im Grundsatz die sog. "Saldotheorie" anzuwenden (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 18, 24), wobei allerdings hier [X.] des § 183 Abs. 2 [X.] für die dinglichen Vollzugsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet einerseits, dass dem Kläger [X.] wegen der (relativ) unwirksamen Schuldübernahme nur zustehen, soweit die Gläubiger zugestimmt haben (vgl. §§ 415 Abs. 1, 417 Abs. 2 BGB) oder diese von der R.-AG tatsächlich befriedigt worden sind. Insoweit handelt es sich um eine Masseschuld der insolventen [X.] (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 [X.]). Andererseits steht der [X.] ein dinglicher Herausga-beanspruch auf die unwirksam übertragenen, noch vorhandenen Vermögens-gegenstände zu (vgl. [X.] 155, 329); darüber hinaus kommen Ansprüche auf Wertersatz für verbrauchtes Umlaufvermögen (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. [X.].Urt. v. 16. März 1998 - [X.], [X.], 780, 783) sowie Ansprüche auf [X.] gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Betracht (zur Rückabwicklung eines - 12 - Unternehmenskaufvertrages vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1181 sowie [X.] 168, 220). 16 Das Berufungsgericht hat zu alledem - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Allerdings fehlt es bisher sei-tens des [X.] an der - auch für seine Teilklage erforderlichen - Darlegung eines [X.], auf den er glaubt Anspruch zu haben (vgl. [X.].Urt. v. 9. Juli 2007 aaO [X.]. 24 m.w.Nachw.). Die Klage ist aber - entgegen der Revisi-onserwiderung des Beklagten zu 2 - gleichwohl nicht aus diesem Grund im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 abweisungsreif, weil das Berufungsgericht in seinen zu Protokoll gegebenen Hinweisen vom 22. September 2005 ([X.] ff., 730) die Problematik einer Saldierung nur hypothetisch angesprochen und auf ein vom Kläger vorgelegtes Rechtsgutachten (vgl. [X.]/[X.] ZIP 2004, 1337), welches eine Saldierungsmöglichkeit aus Rechtsgründen ver-neint, verwiesen hat. Infolgedessen muss dem Kläger gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Darlegungen gegeben werden. Zudem muss auch dem Beklagten zu 1 die ihm obliegende Darlegung der zu-gunsten der [X.] anzusetzenden Rechnungsposten (vgl. dazu [X.], Urt. v. 10. Februar 1999 aaO) ermöglicht werden. 2. a) In Konsequenz der obigen Ausführungen kann das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 keinen Bestand haben, weil das Be-rufungsgericht die von dem Kläger u.a. auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 bis 4 (als Organmitglieder der R.-AG) für die verdeckte Sacheinlage (§§ 93 Abs. 3 Nr. 4, 184 Abs. 1 [X.]) gestützten Ansprüche mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen hat, dass die Bareinlage ordnungsgemäß erbracht worden sei. Auch hinsichtlich weiterer möglicher Schadensersatzansprüche aus §§ 93 Abs. 2 Satz 1, 111 Abs. 1, 116 [X.] wird das Berufungsgericht seinen Standpunkt, dass keine Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 bis 4 [X.] - 13 - [X.] seien, auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der in der [X.] gewechselten Schriftsätze erneut zu überprüfen haben. 18 b) Ob die Beklagten ggf. wegen tatsächlicher Durchführung eines Nach-gründungsverfahrens auch aus §§ 53, 46 f. [X.] in Anspruch genommen wer-den können, kann offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass daraus im vorlie-genden Fall weitergehende Schadensersatzverpflichtungen als aus den oben erwähnten Anspruchsgrundlagen der §§ 93, 111, 116 [X.] resultieren können. Die Beklagten würden ggf. nach sämtlichen in Betracht kommenden [X.]sgrundlagen - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht schlechthin bis zur Höhe der von der R.-AG übernommenen Verbindlichkeiten (17.426.064,14 DM = 8.909.805,12 •) haften, sondern nur für einen etwaigen [X.] im Verhältnis zu dem auf die R.-AG übertragenen Aktivver-mögen der [X.]. Soweit das Berufungsgericht einen überhöhten Wertansatz ins-besondere bei den sog. Mietereinbauten unter Hinweis auf die [X.] der (vormaligen) Beklagten zu 5 für nicht dargetan erachtet, geht dies zum einen, wie die Revision zu Recht rügt, daran vorbei, dass die genann-te Bestätigung "unter der Prämisse der Fortführung des Geschäftsbetriebes wie bisher" stand und auf der in dem Kaufvertrag vereinbarten Bedingung basierte, dass die R.-AG "in die bestehende Vereinbarung mit den [X.] hinsicht-lich der Mietverträge" eintritt. Zum anderen genügen aber die von dem Kläger behaupteten Unstimmigkeiten bei einzelnen [X.] (Mietereinbauten, Warenbestand) ohnehin nicht; vielmehr kommt es auf eine etwaige Differenz zwischen den übernommenen Verbindlichkeiten und dem - gemäß dem Nach-gründungsbericht ihren Betrag angeblich übersteigenden - Gesamtwert des [X.] [X.] zur Zeit seiner Übernahme an. c) Auf die §§ 57, 62 [X.] (i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 1 [X.]; vgl. dazu [X.] aaO § 93 [X.]. 22) kann der Kläger weitergehende Ansprüche auch gegenüber 19 - 14 - den Beklagten zu 2 bis 4 nicht stützen (vgl. oben III 1 e). Die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften auf einen Fall der vorliegenden Art ist allerdings erst durch das nach Erlass des angefochtenen [X.]s ergangene [X.]atsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO [X.]. 18) geklärt worden, weshalb dem Kläger auch insoweit gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu einer geeigneten Schadensberechnung zu geben ist. IV. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren sollte das Berufungsge-richt auf eine Klarstellung seitens des [X.] hinwirken, welchen Anspruch er gegenüber welchem Beklagten in welcher Höhe geltend machen will und in [X.] prozessua[X.] Verhältnis die einzelnen Ansprüche untereinander stehen sol[X.]. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 wird es zu klären haben, inwieweit diesen unter Berücksichtigung eines ihnen einzuräumenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums und auf Grundlage des damaligen Stands der Recht-sprechung betreffend die Grenzen einer "übertragenden Sanierung" sowie die Grundsätze der verdeckten gemischten Sacheinlage für aus heutiger Sicht als Pflichtverletzungen einzustufende Handlungen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ferner wird den Beklagten zu 2 betreffend auch dessen [X.] subsidiäre Haftung nach § 61 [X.] zu prüfen sein. Sollte sich eine erneute Befassung mit der Wirksamkeit des durchgeführten [X.]sverfahrens und/oder des Eintritts der in § 13 f. des Kaufvertrages vorgesehenen Bedingung als erforderlich erweisen, wird darauf hingewiesen, dass ein formloser Verzicht20 - 15 - auf die vereinbarte aufschiebende Bedingung jedenfalls nicht dem Schriftform-erfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügt (vgl. [X.], Urt. v. 23. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 291) und der im Handelsregister einge-tragene Vertrag mit einem solchen Verzicht nicht übereinstimmt. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 12 HK.O 57/03 - OLG Kob[X.]z, Entscheidung vom [X.] - 6 U 120/05 -

Meta

II ZR 132/06

18.02.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2008, Az. II ZR 132/06 (REWIS RS 2008, 5507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5507

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 272/05 (Bundesgerichtshof)


II ZR 120/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 62/06 (Bundesgerichtshof)


II ZR 12/08 (Bundesgerichtshof)

GmbH: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung der Anrechnung des Werts einer verdeckt eingelegten Sache auf die Bareinlageforderung …


II ZR 173/08 (Bundesgerichtshof)

Bezahlung von Beratungsleistungen durch die Aktiengesellschaft vor Leistung der Einlage für neuen Aktien durch den …


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 303/14

Zitiert

II ZR 62/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.