Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 62/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3001

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/06 Verkündet am: 9. Juli 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
"[X.]" [X.] §§ 27, 52, 62, 183; [X.] §§ 812, 818; ZPO §§ 592 ff. a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. [X.].Urt. v. 20. November 2006 - [X.], [X.], 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit einer Barkapita-lerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Vo-lumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt. b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des [X.] (§§ 985, 894 [X.]) eingreifen (vgl. [X.] 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 [X.]) unter Saldierung der beider-seitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln. Das gilt auch im [X.] jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 94 [X.] vorliegen. c) Ein aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 62 [X.] besteht weder in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch im Fall der Unwirksamkeit eines [X.] gemäß § 52 Abs. 1 [X.]. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf (erneute) Zahlung des [X.] der Aktien gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 183 Abs. 2 Satz 3 [X.]. d) Auch im [X.] (§§ 592 ff. ZPO) können die Gesellschaft oder ihr [X.] nicht ohne weiteres das aufgrund des unwirksamen Austauschge-schäfts Geleistete zurückfordern, sondern nur einen Anspruch auf den nach Saldie-rung verbleibenden Überschuss geltend machen und müssen daher einen entspre-chenden Saldo - unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - darlegen. [X.], Urteil vom 9. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die au-ßergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 4 - sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] im Verhältnis zu der [X.] zu 1 zurückgewiesen worden ist. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.], soweit darüber nachstehend nicht erkannt ist - an das [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 bis 4 im Revisionsverfahren. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist [X.]nsolvenzverwalter des Vermögens der Po. 2000 [X.] (nachfolgend: Schuldnerin), die im Oktober 1996 von dem damaligen [X.]

(nachfolgend: [X.]) mit einem Grundkapital von 100.000,00 DM gegründet und im Juni 1997 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens war ein neuartiges Verfahren zum Recycling von Altteppichböden. Zwecks Realisierung dieses Projekts stand [X.] in Verhandlungen mit Unternehmen des [X.] (nunmehr [X.]) über die Errichtung einer entsprechenden [X.]. Angestrebt war, das Projekt teils aus öffentlichen Mitteln des [X.], teils aus [X.] der [X.].

(nachfolgend: [X.]) zu finanzieren. Die maßgeblich von der [X.] be-stimmten Verhandlungen führten am 8. Juli 1998 zum Abschluss eines umfang-reichen Vertragswerks, der sog. Term Sheet-Finanzierungsbedingungen (nach-stehend: [X.]), welche die [X.] als Kreditgeberin und die Schuldnerin als Kreditnehmerin unterzeichneten. Als weitere Beteiligte außerhalb des [X.] unterzeichneten [X.] sowie drei zum Metallgesellschaftskonzern gehörende Unternehmen, nämlich die [X.]-GmbH (Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1), die Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 2. [X.]n dem Vertrag stellte die [X.] eine Kreditgewährung in Höhe von 220 Mio. DM für die Errichtung der Anlage unter der Bedingung in Aussicht, dass die [X.] und die Beklagte zu 3 auf dem Wege einer Kapitalerhöhung der Schuldnerin um 33.150,00 DM mit insgesamt 24,9 % an der Schuldnerin beteiligt werden. Beide verpflichteten sich gesamtschuldnerisch, die neuen Aktien zum Preis von 33.150,00 DM zu-züglich eines Agios von 2 Mio. DM zu übernehmen und der Schuldnerin diese Gelder bis zum 31. Juli 1998 zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich verpflichteten sich [X.] und die Beklagte zu 2 zu weiteren Finanzierungshilfen gegenüber der Schuldnerin. Dem [X.]-Vertrag beigefügt war der von der Schuldnerin und - 4 - der [X.] bereits unterzeichnete "Textentwurf für einen [X.]" (nachfolgend: [X.]), wonach die [X.] die Anlage als Generalunter-nehmerin zum Festpreis von 292 Mio. DM errichten sollte. 2 Noch am 8. Juli 1998 beschloss die Hauptversammlung der Schuldnerin die Kapitalerhöhung auf 133.150,00 DM. Die Beklagte zu 3 zeichnete 464 und die [X.] 199 neue Aktien zu je 50,00 DM zuzüglich Agio von je 3.016,60 DM. Mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung (§ 198 [X.]) am 26. August 1998 [X.] sonach die [X.] mit 7,473 %, die Beklagte zu 3 mit 17,424 % und [X.] mit 75,103 % an der Schuldnerin beteiligt. Nach Bewilligung eines staatlichen [X.]nvestitionszuschusses von 107 Mio. DM schlossen die [X.] und die Schuldnerin am 31. August 1998 den Kreditvertrag über ein - nachfolgend sukzessive ausgezahltes - Kreditvolu-men von 220 Mio. DM. Am selben Tag schlossen beide zwecks Besicherung des Kredits einen Globalzessions- und einen [X.]. [X.] wurden danach "alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen" der Schuld-nerin u.a. gegenüber der [X.] sowie den [X.] zu 2 und 3 "aus [X.] oder sonstigen Rechtsgründen mit Ausnahme von Ansprüchen auf Einzahlung von Grundkapital...". Dem [X.] war das Muster einer Verpfändungsanzeige (§ 1280 [X.]) beigefügt, deren Zugang bei der [X.] und den [X.] zu 2 und 3 der Kläger in der Vorinstanz bestritten hat. 3 Am 9. September 1998 schloss die Schuldnerin mit der [X.] den [X.], der mit nur geringfügigen Ergänzungen dem Ver-tragstext entsprach, der schon den [X.] beigefügt war. Die Auftragssumme [X.] sich auf netto 292,2 Mio. DM (= 149,4 Mio. •). [X.]n der Folgezeit wurde der [X.] mehrfach modifiziert, insbesondere durch einen Nachtrag Nr. 5 vom 20. November 2001, der die unveränderte Gültigkeit aller übrigen [X.] - 5 - tragsbedingungen ausdrücklich festschrieb. Erstmals im Jahre 2003 artikulier-ten einige der Beteiligten Bedenken, dass der [X.] unwirksam sein könnte, weil er unter § 52 [X.] falle. Parallel hierzu gelangten sämtliche [X.] zu der Überzeugung, dass die errichtete Anlage nicht wirtschaftlich betrie-ben werden könne. Am 1. September 2003 wurde auf Antrag der Schuldnerin das [X.]nsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum [X.] bestellt. Dieser erklärte mit Schreiben vom 5. September 2003, dass er dem [X.] nicht zustimme. [X.]nsgesamt hat die Schuldnerin auf den mit der [X.] geschlossenen [X.] 164.638.234,57 • brutto bezahlt, davon den Nettobetrag i.H.v. 141.929.512,56 • an die [X.], die später auf die Beklagte zu 1 verschmolzen worden ist; die Umsatzsteuer in Höhe von 22.708.722,01 • wurde aufgrund ei-ner entsprechenden Zession an die Beklagte zu 4 (Konzernmutter) gezahlt. Sie hält 100 % der Anteile an der [X.] zu 2, die ihrerseits 100 % der Anteile an der [X.] zu 1 (vormals: [X.]) und der [X.] zu 3 hält. Bei [X.] des [X.]es bestanden zwischen den jeweiligen Tochter- und ihren Muttergesellschaften Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. 5 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die [X.] im [X.] gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin gezahlten 164.638.234,57 • aus §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vol-lem Umfang weiter. 6 - 6 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision bleibt im Verhältnis zu den [X.] zu 2 bis 4 erfolglos, führt aber im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung. 8 [X.]. Das Berufungsgericht (Urt. v. 10. Februar 2006 - 10 U 265/04, veröf-fentlicht in Juris) meint, der Kläger sei "aus eigenem Recht" (als [X.]nsolvenzver-walter) für die geltend gemachten Ansprüche schon nicht aktivlegitimiert, weil sie von der Schuldnerin wirksam an die [X.] verpfändet seien. Der Zugang der [X.] (§ 1280 [X.]) bei den [X.] zu 1 bis 3 könne unter den vorliegenden Umständen nicht bezweifelt werden. Soweit die Klage auf eine Einziehungsermächtigung der [X.] gestützt werde, sei sie unzuläs-sig, weil dafür ein schutzwürdiges Eigeninteresse des [X.] als Vorausset-zung für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. [X.]m Übrigen seien etwaige Ansprüche der [X.] zur [X.] ihrer Geltendmachung ohnehin verjährt gewe-sen. Davon abgesehen falle der [X.], insbe-sondere deshalb nicht unter § 52 [X.], weil die [X.] (jetzt: Beklagte zu 1) nur eine Beteiligung von weniger als 10 % an der Schuldnerin (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und diese erst nach Aushandlung des [X.]sinhalts ge-mäß den bereits im Sinne eines Vorvertrages bindenden [X.] erworben habe. Letzteres gelte auch für die Beklagte zu 3, weshalb der Schutzzweck des § 52 [X.] nicht betroffen sei. Selbst wenn man dies an[X.] sehe, sei der [X.] durch die verschiedenen nach Ablauf der Zweijahresfrist vereinbarten Nachträge seitens der Schuldnerin jedenfalls wirksam genehmigt worden. So-weit der Kläger hilfsweise unter Abstandnahme vom [X.] Vor-schuss zur Mangelbeseitigung und eine Feststellung begehre, sei dies unzuläs-sig. - 7 - [X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand, was sich aber im Ergebnis nur auf die Ansprüche des [X.] gegenüber der [X.] zu 1 auswirkt. 9 10 1. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die "Aktivlegitimation" für die primär aus eigenem Recht (als [X.]nsolvenzverwalter) geltend gemachten Rück-zahlungsansprüche wegen deren vermeintlich wirksamer Verpfändung an die [X.] abgesprochen hat (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 1256 f.), kann das schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von den [X.] zu 1 bis 3 in der Revisionsinstanz vorgelegten [X.] vom 9. November 1998 nur von dem Vorstandsmitglied [X.] der Schuldnerin unterzeichnet sind, obwohl er aufgrund einer von der Hauptver-sammlung der Schuldnerin am 13. August 1998 beschlossenen und am 9. Oktober 1998 in das Handelsregister eingetragenen Änderung der [X.] der Schuldnerin zu deren Alleinvertretung nicht mehr befugt war. Darauf weist die Revision unter Bezugnahme auf den bereits erstinstanz-lich vorgelegten Handelsregisterauszug zu Recht hin. Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt zwar grundsätzlich nur [X.] Vorbringen der Beurteilung des [X.], das sich aus dem Be-rufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt. Jedoch ist diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einschränkend dahin aus-zulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksich-tigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen ([X.]at, [X.] 104, 215, 220 ff.; [X.] 39, 214, 221 f.; [X.], Urt. v. 21. November 2001 - [X.], NJW 2002, 1130, 1131; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 [X.]. 10; vgl. auch [X.] 161, 138 zu § 531 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall: Die Alleinunterzeichnung der Verpfän-dungsanzeigen durch [X.] sowie der [X.]nhalt des [X.], den 11 - 8 - der [X.]at wegen der Verweisung der vorinstanzlichen Urteile auf die vorgeleg-ten Anlagen ohnedies berücksichtigen könnte, sind als solche unstreitig. Schutzwürdige Belange der [X.], welche die Abtretungsanzeigen selbst vorgelegt haben, stehen deren Verwertung nicht entgegen. 12 Gemäß § 1280 [X.] ist die Verpfändung einer Forderung nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt. Die Anzeige ist eine Willenser-klärung ([X.]/[X.], [X.]. § 1280 [X.]. 2; [X.]/ [X.] 4. Aufl. § 1280 [X.]. 4 [X.]). Eine entsprechende Willenserklärung sei-tens der Schuldnerin bedurfte der Mitwirkung der zu ihrer Vertretung berufenen Personen und konnte daher von [X.] allein nicht wirksam abgegeben werden, was zur Unwirksamkeit der Verpfändung führt. Ob und inwieweit die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen auch von dem zwischen der Schuldne-rin und der [X.] abgeschlossenen [X.] erfasst werden sollten, kann hier dahinstehen, weil dies - im Gegensatz zu einer Forderungs-verpfändung - an der Einziehungsbefugnis des [X.] gemäß § 166 Abs. 2 [X.] nichts ändern würde (vgl. [X.], Urt. v. 15. Mai 2003 aaO). 2. [X.]n der Sache kommt es hier - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts (und der Prozessparteien) - für den Anspruch des [X.] auf Rückforde-rung des von der Schuldnerin an die [X.] (jetzt: Beklagte zu 1) gezahlten [X.] auf die Anwendbarkeit des § 52 [X.] und eine etwaige Genehmigung des [X.]es durch die Schuldnerin nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 52 [X.] nicht an (vgl. auch unten 3 a). Das Berufungsgericht übersieht, dass der Abschluss des [X.]es zum [X.]punkt der Kapitalerhöhung und der Übernahme der Beteiligung der [X.] (sowie der [X.] zu 3) an der Schuld-nerin bereits vor-abgesprochen war und der eingezahlte [X.] in Form eines Teils des [X.] wieder an die [X.] (sowie mittelbar auch an die [X.] zu 3 als Subunternehmerin der Schuldnerin) zurückfloss, mit der Folge, 13 - 9 - dass hier die Grundsätze einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage [X.] sind (vgl. dazu [X.].Urt. v. 20. November 2006 - [X.], [X.], 178). 14 a) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher [X.]ung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Über-nahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll ([X.]at aaO; [X.] 155, 329, 334; 166, 8). Wie der [X.]at bereits im Urteil vom 15. Januar 1990 ([X.] 110, 47 ff.) entschieden hat, gelten die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. [X.]) und werden durch die [X.] über die Nachgründung (§§ 52 f. [X.]) nicht verdrängt. b) Dass im vorliegenden Fall der für die Errichtung der Anlage [X.] bzw. deren Wert die von der [X.] (und der [X.] zu 3) übernom-mene Einlageverpflichtung nebst Agio um ein Vielfaches überstieg, führt - ent-gegen der Ansicht der Rechtsgutachter des [X.] - zu keiner anderen Beur-teilung, weil es sich um eine gemischte (verdeckte) Sacheinlage handelt (vgl. [X.].Urt. v. 20. November 2006 aaO [X.]. 16 f.). Bei dieser Art der Kapitalaufbrin-gung liegt eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor, die [X.] gekennzeichnet ist, dass der Gesellschafter einen den Betrag seiner [X.] übersteigenden Sachwert zum Teil gegen Gewährung von Aktien, zum Teil gegen ein sonstiges Entgelt auf die Gesellschaft überträgt (vgl. [X.]at aaO m.w.Nachw. sowie [X.], Festschrift [X.], S. 179 f.). [X.] es sich um eine [X.] unteilbare Leistung - wie hier die Errichtung der gesamten Betriebsanlage durch die [X.] -, so unterliegt das Rechtsgeschäft insgesamt - und zwar im [X.]nteresse einer [X.] - 10 - le bei einer Diskrepanz zwischen der Einlageverpflichtung und dem an den [X.] zu zahlenden Entgelt erst recht - den für Sacheinlagen geltenden Rege-lungen (zum Gründungsstadium vgl. [X.]at aaO), im vorliegenden Fall einer Kapitalerhöhung also denjenigen des § 183 [X.] (vgl. [X.], [X.] 7. Aufl. § 183 [X.]. 2). Soweit im Schrifttum - dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgend - die Auffassung vertreten wird, § 183 [X.] erfasse nicht die [X.] von § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] aaO mit Hinweis auf § 27 [X.]. 5; [X.] aaO S. 185 f.; MünchKomm[X.]/[X.]. § 183 [X.]. 5), bezieht sich das nur auf die (in § 27 Abs. 1 [X.] mit erfassten) Sachübernahmegeschäfte mit [X.]; denn der - auch hier gegebene - Fall einer verdeckten Sacheinlage, die nicht selten in der genannten Mischform begegnet, wird stets ausdrücklich ausgenommen (vgl. die vorigen Nachweise). Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die korrekte Einbringung einer gemischten Sacheinlage gemäß § 183 Abs. 1 [X.] die Festsetzung ihres [X.] sowie der auf den Nennbetrag der neuen Aktien und auf das darüber hinausgehende Entgelt entfallenden Wert- und Preisanteile in dem Kapitalerhö-hungsbeschluss voraussetzt. [X.]nsoweit gilt hier nichts anderes als bei einer ge-mischten Sacheinlage im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. dazu [X.].Urt. v. 20. November 2006 aaO [X.]. 17). An[X.] kann auch die Pflichtprü-fung gemäß § 183 Abs. 3 [X.] nicht sinnvoll durchgeführt werden. c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksam-keitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein, die sich - ebenso wie diejeni-gen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] (dazu [X.].Urt. v. 20. November 2006 aaO [X.]. 17) - auf den gesamten [X.], hier also den [X.], erstrecken (vgl. auch [X.] 155, 329, 338, 340; [X.].Urt. v. 16. März 1998 - [X.], [X.], 780, 782). Weitere Rechtsfolge ist ge-mäß § 183 Abs. 2 Satz 3 [X.], dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und 16 - 11 - der Aktionär deshalb verpflichtet ist, den [X.] der Aktien (erneut) einzuzahlen. 17 3. Derartige Ansprüche auf (erneute) Einlagenzahlung macht der Kläger gegen die [X.] indes nicht geltend, sondern begehrt allein die Rückzah-lung des von der Schuldnerin an die [X.] bzw. die Beklagte zu 1 gezahlten [X.]. Entgegen der - allerdings auf der Anwendung des § 52 [X.] basie-renden - Ansicht der Revision steht dem Kläger kein aktienrechtlicher Rückge-währanspruch aus § 62 [X.], sondern allenfalls ein - zu saldierender - [X.] nach §§ 812, 818 [X.] zu. a) Der aktienrechtliche Rückgewähranspruch gemäß § 62 [X.] betrifft die Kapitalerhaltung (vgl. [X.].[X.]/[X.] 4. Aufl. § 62 [X.]. 8; [X.] aaO § 62 [X.]. 1) und bezieht sich auf § 57 [X.] ([X.] aaO [X.]. 39; [X.] aaO [X.]. 7). Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbotene Leistungen an Aktionäre sind nur solche, denen keine oder eine unangemessen niedrige Gegenleistung gegenübersteht ([X.] aaO [X.]. 6 m.w.Nachw.; [X.] aaO [X.]. 42). Schon dies schließt es aus, darin eine allgemeine, von diesen Voraussetzungen unab-hängige Anspruchsgrundlage für Rückforderungsansprüche der Gesellschaft aus mit Aktionären geschlossenen, nach aktienrechtlichen Vorschriften [X.] zu sehen. Wäre das an[X.], müsste das Gleiche auch in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] bzw. bei der verdeckten Sacheinlage gelten, die jedoch nach einhelliger Auffassung auch seitens der Gesellschaft nach § 812 [X.] und nicht nach § 62 [X.] rückabgewickelt wird (vgl. [X.].Urt. v. 16. März 1998 aaO; [X.].[X.]/[X.] 2. Aufl. § 183 [X.]. 77; MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 27 [X.]. 101; [X.].[X.]/ [X.] 4. Aufl. § 183 [X.]. 106; [X.]/[X.], GmbHG § 5 [X.]. 179). [X.] das im Fall des § 52 Abs. 1 [X.] an[X.] sein soll (so z.B. [X.] [X.] aaO § 52 [X.]. 9), ist nicht einzusehen. Diese Vorschrift steht in einer Reihe mit 18 - 12 - §§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 183 Abs. 2 [X.]; sie bezweckt in ihrer nunmehrigen Beschränkung auf Geschäfte mit Gründern bzw. Aktionären vor allem einen [X.] dagegen, dass die Vorschriften des § 27 [X.] über [X.] durch der Gründung nachgelagerte [X.] (binnen der Zweijahresfrist) unterlaufen werden. Zweck der Vorschrift ist damit nach [X.] Meinung in erster Linie die Sicherung der Kapitalaufbringung (vgl. [X.] aaO § 52 [X.]. 1). Bestimmt sich aber die Rückabwicklung einer verdeckten Sacheinlage als unmittelbarem Umgehungstatbestand der Kapitalaufbringungs-regeln bei Gründung der [X.] (§ 27 [X.]) nach Bereicherungsrecht, so kann der durch § 52 [X.] lediglich "verlängerte" [X.] vernünftigerweise keine schärferen Rechtsfolgen bei der Rückabwicklung - hier in Form des § 62 [X.] - zeitigen, zumal das von § 52 [X.] erfasste Geschäft genau dasjenige ist, das der Gesetzgeber als Teil einer bei der Gründung abgesprochenen ver-deckten Sacheinlage verdächtigt. Da nach allem § 62 [X.] im Fall des § 52 [X.] ebenso wenig eingreift wie in den Fällen der §§ 27 Abs. 3, 183 Abs. 2 [X.], kann offen bleiben, ob § 52 [X.] in den Fällen einer (verdeckten) Sachkapitalerhöhung neben § 183 [X.] überhaupt anwendbar ist (vgl. die Nachweise bei [X.] aaO § 52 [X.]. 11) und seine Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. 19 b) [X.]m vorliegenden Fall einer verdeckten Sacheinlage handelt es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang, der als solcher den dafür maßgeblichen Vorschriften, nicht aber denjenigen der Kapitalerhal-tung unterliegt (vgl. [X.].Urt. v. 17. September 2001 - [X.], [X.], 1997). Die §§ 27 Abs. 3, 183 Abs. 2 [X.] ordnen als aktienrechtliche Rechts-folgen verdeckter Sacheinlagen lediglich das Fortbestehen der Bareinlagever-pflichtung einerseits und die (relative) Unwirksamkeit des [X.] sowie der dazu vorgenommenen Rechtshandlungen an. Die [X.] - 13 - wicklung des unwirksamen Verdeckungsgeschäfts hat daher nach allgemeinen Vorschriften, nämlich nach §§ 812, 818 [X.] zu erfolgen (vgl. MünchKomm [X.]/[X.] 2. Aufl. § 27 [X.]. 101). Dementsprechend hat der [X.]at im Urteil vom 16. März 1998 ([X.], [X.], 780, 782 f.) auf die bei[X.]eitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grund-sätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. [X.], GmbHR 2000, 1079; MünchKomm[X.]/[X.] aaO). Daran ist - trotz der im Schrifttum zum Teil [X.] Kritik (vgl. insbes. [X.], [X.], 1985; [X.]elbe [X.], 69; GmbHR 2004, 445, 453 mit [X.]. 95; vgl. auch [X.], [X.], 2013, 2017) - festzuhalten. Die Wertung des Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen (zutr. [X.] aaO), weil hier nicht der [X.] Einlageanspruch, sondern nur die bei[X.]eitigen Bereicherungsansprü-che in die Verrechnung einbezogen werden (vgl. dazu auch [X.] 155, 329, 340). Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu [X.] 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Her-ausgabe- oder [X.] des Gesellschafters gegen die Gesell-schaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen. Daraus lässt sich (entgegen der Ansicht von [X.] aaO sowie in [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 5 [X.]. 53, 56) kein entscheidendes Argument gegen diese Lösung gewinnen. aa) Die Anwendung dieser - mit gewissen, hier nicht relevanten [X.] auch in der [X.]nsolvenz eines Beteiligten geltenden (vgl. [X.] 161, 241) - Grundsätze in den Fällen der verdeckten Sacheinlage ist zur [X.] erst recht geboten, weil nach der Recht-sprechung des [X.]ats ([X.] 155, 329) die [X.] der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 [X.] sich auch auf das dingliche Erfüllungs-geschäft erstreckt und der [X.]nferent deshalb den in seinem Eigentum verbliebe-nen Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 985 [X.] herausver-21 - 14 - langen und in der [X.]nsolvenz der Gesellschaft aussondern kann. Es wäre [X.] ein von Zufälligkeiten abhängiges, sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, wenn im Fall eines Eigentumsverlustes des [X.] durch Verbin-dung oder Vermischung des Gegenstandes der Sacheinlage (§ 946 ff. [X.]) oder im Fall einer unkörperlichen Sacheinlage (wie im [X.].Urt. v. 16. März 1998 aaO) die insolvent gewordene Gesellschaft bzw. ihr Verwalter von dem [X.] nochmalige Einlagenzahlung und Rückzahlung des Entgelts aus § 812 [X.] verlangen, gleichwohl den [X.] behalten und den [X.] dieserhalb auf eine Quote verweisen könnte. Das liefe im wirt-schaftlichen Ergebnis auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger hinaus. [X.]) Ein solches Ergebnis folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus insol-venzrechtlichen Grundsätzen, und zwar schon deshalb nicht, weil die bei[X.]ei-tigen [X.] sich schon vor [X.]nsolvenzeröffnung aufrechen-bar gegenüberstanden, so dass gemäß § 94 [X.] auch eine [X.]nsolvenzaufrech-nung möglich wäre. Die [X.] (bzw. die Beklagte zu 1) hat im Zuge der [X.] der Anlage fortlaufend rechtsgrundlose Werkleistungen erbracht und damit fortlaufend einen Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung (§ 818 Abs. 2 [X.]) erworben (vgl. [X.] 36, 321, 323; 37, 258, 264; [X.][X.]/Wendehorst, [X.] § 818 [X.]. 30). Ebenso sind die Bereicherungsansprüche der Schuldnerin mit ihren jeweiligen Zahlun-gen vor [X.]nsolvenzeröffnung entstanden. 22 4. Schließlich steht auch der Umstand, dass der Kläger im Urkundenpro-zess (§§ 592 ff. ZPO) klagt, der Anwendung der Saldotheorie nicht entgegen. 23 a) Zwar ist die Höhe der zu verrechnenden Bereicherungsansprüche der [X.] im Gegensatz zur Höhe der Ansprüche des [X.] offen und kann 24 - 15 - im dem vorliegenden [X.] nicht mit zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO). Das verhilft indes der Klage noch nicht zum Erfolg, weil es hier nicht auf eine Aufrechnung, sondern auf eine Saldierung der bei[X.]eitigen Bereicherungsansprüche (vgl. [X.] 147, 152, 157) i.S. der auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 137) zu-rückgehenden Grundform der Saldotheorie ankommt (vgl. dazu [X.], Fest-schrift 50 Jahre [X.], Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. [X.] S. 525, 536 ff.; [X.]. [X.], 1621; [X.], 321; [X.]/[X.], [X.], 2, 13. Aufl. § 73, [X.], 4 a; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl. [X.]. 224). Danach hat der klagende Bereicherungsgläubiger nicht einen einseitigen Bereiche-rungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf den nach Saldierung verblei-benden Überschuss ([X.] 147 aaO). Dieser materielle Anspruchsumfang wird im [X.] nicht verändert, sondern bestimmt umgekehrt die im [X.] erforderliche Darlegung der Höhe des Anspruchs (vgl. [X.] aaO; [X.], Urt. v. 10. Februar 1999 - V[X.][X.][X.] ZR 314/97, NJW 1999, 1181; [X.] aaO). b) Das bedeutet zwar nicht, dass der Bereicherungsgläubiger die Be-rechtigung eines geforderten Saldos unter Darlegung aller denkbaren negativen Rechnungsposten darlegen und beweisen muss, weil für die Voraussetzungen einer Entreicherung derjenige die Beweislast trägt, der sie geltend macht ([X.], Urt. v. 10. Februar 1999 aaO; [X.] 109, 139, 148). Jedenfalls aber muss der Kläger auch im [X.] - unter Beachtung seiner prozessualen Wahr-heitspflicht (§ 138 ZPO) - zunächst einmal den Saldo darlegen, auf den er glaubt Anspruch zu haben; er kann nicht einfach die gesamte eigene Leistung zurückfordern, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass ein zu saldierender [X.] sich in dem eigenen Vermögen befindet, dessen Wert er jedenfalls schätzen kann und muss, um eine bestimmte Anspruchshöhe geltend zu machen. Das gilt, wie schon ausgeführt, auch im [X.], weil auch hier ein schlüssiger Vortrag zur Anspruchshöhe erforderlich ist. 25 - 16 - c) Fehlen sonach die erforderlichen Darlegungen des [X.], ist die Sa-che gleichwohl nicht zu seinen Lasten entscheidungsreif, weil die Prozessbetei-ligten - einschließlich der Vordergerichte - die hier maßgebenden Gesichtspunk-te nicht erkannt haben und deshalb dem Kläger gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Ge-legenheit gegeben werden muss, die erforderliche Darlegung nachzuholen. Die Sache ist daher hinsichtlich der Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte zu 1 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 26 5. Entscheidungsreif ist die Sache hingegen, soweit sich die Klage gegen die [X.] zu 2 bis 4 richtet. Sie waren nicht Vertragspartner des allein zwi-schen der Schuldnerin und der [X.] (Beklagte zu 1) geschlossenen [X.], der wegen seiner Nichtigkeit rückabzuwickeln ist. Die hier allein in [X.] kommende bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet nach allgemeiner Ansicht allein zwischen den Partnern des unwirksam vereinbarten [X.], hier also zwischen der Schuldnerin und der [X.] zu 1, statt. Die [X.] der [X.] zu 1 bis 4 zu demselben Konzern ist für den Bereiche-rungsausgleich ohne Belang, weil Konzernunternehmen jeweils rechtlich selb-ständige Unternehmen sind. Das gilt auch bei Bestehen von Beherrschungs- und [X.]. 27 Die Tatsache, dass die Beklagte zu 3 ebenfalls an der Schuldnerin betei-ligt und Subunternehmerin der [X.] war, ändert nichts daran, dass die Beklagte zu 3 nicht Partnerin des [X.]es war und deshalb nicht Bereicherungs-schuldnerin im Verhältnis zum Kläger ist (vgl. [X.].Urt. v. 12. Februar 2007 - [X.][X.] ZR 272/05, [X.], 528, 530 [X.]. 14). Ob die Beklagte zu 3 wegen mittel-baren Einlagenrückflusses an sie als Subunternehmerin der [X.] erneute Einla-genzahlung gemäß § 183 Abs. 2 Satz 3 [X.] schuldet, ist hier nicht zu [X.] - 17 - scheiden, weil dies ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger [X.] gemachte Rückzahlungsanspruch ist. Goette [X.] Ri[X.] [X.] kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben.

Goette [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/26 O 293/03 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 U 265/04 -

Meta

II ZR 62/06

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 62/06 (REWIS RS 2007, 3001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3001

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