Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 13. Dezember 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 840 Abs. 1, 254 [X.]; [X.] § 17 Nimmt der Geschädigte mehrere [X.] in Anspruch, so ist seine Mitver-antwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 [X.] (§ 17 [X.]) abzuwägen ([X.]). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall-geschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Oldenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] zu 1 bis 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin und der [X.] zu 1 bis 3 erkennt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit über diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den [X.] unter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 [X.] Erstat-tung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die [X.]), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt [X.] ist. 1 - 3 - Nachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte [X.] zu 5, gegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen worden ist, auf der [X.] auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war und dieses dabei beschädigt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfall-zeitpunkt den Pkw führte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die [X.] war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin [X.] durch ein im Abstand von mindestens 100 m zur Unfallstelle aufgestelltes Warndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesi-chert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn Minuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf dem Standstreifen auf. Kurz darauf näherte sich der von einem Fahrschüler gesteuerte [X.] der [X.] zu 4 auf der rechten Fahrspur. Der Fahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog den LKW innerhalb der Fahrspur nach links zur [X.]. Auf derselben Fahr-spur folgte dem [X.] der [X.] zu 1, der als bei der [X.] zu 2 beschäftigter Berufskraftfahrer deren LKW [X.] führte. Der LKW [X.] ist bei der [X.] zu 3 haftpflichtversichert. Der [X.] zu 1 fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der [X.] zu 4 langsamer wurde, zum Überholen an. In diesem Augenblick zog der neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den [X.] nach links auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszu-weichen, die sich außerhalb des verunfallten PKW bewegten. Der [X.] zu 1, der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den [X.] auf. Der Anhänger des LKW [X.] wurde dadurch nach rechts geschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Klägerin be-gehrt von den [X.] als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer in Höhe von 46.151,17 • bezifferten Aufwendungen für die Versicherte sowie die [X.] - 4 - lung der Ersatzpflicht der [X.] für künftige Aufwendungen, soweit die Vor-aussetzungen der §§ 116, 119 [X.] gegeben sind. 3 Das [X.] hat den [X.] durch Grund- und Teilurteil ge-gen die [X.] zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die [X.] zu 4 zu 30 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die [X.] im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und der [X.] zu 1 bis 3 hat das [X.] auf die Anschlussberu-fung der [X.] zu 4 deren Verpflichtung dem Grunde nach auf "weitere" 20 % reduziert. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich der [X.]e der [X.] zu 1 bis 4 zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber den [X.] zu 1 bis 4 in vollem Umfang weiter. Die [X.] zu 1 bis 3 haben sich der Revi-sion mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, angeschlossen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] sei dem Grunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden [X.] zu 1 bis 3 zu 45 % und gegen die [X.] zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der [X.] stelle für die [X.] zu 1 bis 4 kein unabwendbares Ereignis im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] dar. 4 Hinsichtlich der Haftung der [X.] zu 1 bis 3 sei von einer höheren Betriebsgefahr des LKW nebst Anhänger als bei einem PKW auszugehen. [X.] kämen als weitere unfallursächliche, die Betriebsgefahr erhöhende [X.] - 5 - de das Verschulden des [X.] zu 1, der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht und nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus ha-be der [X.] zu 1 entgegen § 5 Abs. 3 [X.] bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und Warndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spre-che dies für das Unterschreiten des gemäß § 4 Abs. 3 [X.] vorgeschriebenen [X.] von 50 m. Alternativ habe der [X.] zu 1 den Unfall durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 [X.]) oder unangepasste Geschwin-digkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 [X.]) verursacht und verschuldet. Die [X.] der [X.] zu 1 und 2 folge aus §§ 7, 18 [X.], 840 [X.], die der [X.] zu 2 und 3 aus § 3 Nr. 2 [X.]. Die [X.] zu 4 hafte lediglich aus § 7 Abs. 1 [X.] für die Betriebsge-fahr des Bundeswehr-LK[X.] Ein kausales Verschulden des Fahrschülers oder des Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine überhöhte [X.] von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, weil der [X.] die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. Für den Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal ge[X.], das jedoch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerer Schäden gerechtfertigt gewesen sei. 6 Die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr des PKW ihrer Versicherten zurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels erhöht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich auf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen § 18 Abs. 9 [X.] verstoßen hätten. Die Geschädigte habe auch gegen § 14 Abs. 1 [X.] versto-ßen, weil sie trotz Herannahens des LKW und schlechter Sicht auf der [X.] ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren Onkel mindere die Haftung der [X.] gegenüber der Klägerin wegen § 116 7 - 6 - Abs. 6 [X.] nicht, da eine häusliche [X.] zwischen den beiden Verwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abwägung der Anteile an der Verursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten, die eigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umstände auf 35 % erhöht. Die [X.] zu 4 hafte wegen der Betriebsgefahr des [X.] in Höhe von 20 %. Der [X.] der [X.] zu 1 bis 3 be-trage 45 %. I[X.] Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Auch sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen teilweise nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und [X.] ge-rügt wird. 8 A. Die Revision der Klägerin: 9 [X.] Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldne-risch haftenden [X.] zu 1 bis 3 zu 45 % und daneben gegen die [X.] zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt, dass richtigerweise die [X.] zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner anzusehen sind. 10 1. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, [X.] trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsver-pflichtungen zwischen den einzelnen [X.] eine Gesamtschuld gegen-über dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 17, 214). Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Ge-fährdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile [X.] 30, 203, 206, 208 und vom 11 - 7 - 18. Januar 1957 - [X.] ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu § 840 [X.]). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den [X.] zu 1 bis 3 und der [X.] zu 4 nach § 840 Abs. 1 [X.] ein Gesamtschuldverhältnis. In diesem Gesamtschuldverhältnis bilden die [X.] zu 1 und 2 eine Haftungseinheit, an der die [X.] zu 3 nach § 3 Nr. 1 und 2 [X.] teilnimmt. Für Fahrer und Halter desselben Kraft-fahrzeuges ist der [X.] gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 [X.] a.[X.] je-weils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - [X.] ZR 221/64 - VersR 1966, 664, 665; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 [X.], [X.]. 4; [X.], Haf-tungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 18 [X.], [X.]. 30). Für die [X.] neben weiteren [X.] und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger zu behandeln (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, § 840, [X.]. 46). An dieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen des sich aus § 3 Nr. 1 und 2 [X.] ergebenden Schuldbeitritts teil (vgl. dazu Senat [X.] 57, 265, 269 f.). Dementsprechend entfällt im Ausgleich zwischen den [X.] auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahr-zeugs auch dieselbe Quote (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - [X.] ZR 221/64 - aaO). 2. Nach § 840 Abs. 1 [X.] besteht zwar grundsätzlich im [X.] mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verwei-sen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 [X.] die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Ne-bentäter für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird. 12 - 8 - Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitver-schuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 [X.] oder § 17 [X.] dazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere [X.] zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haf-tung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 [X.] bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] in Einklang zu bringen, indem die [X.]en zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen [X.] mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senat [X.] 30, 203, 211 f.; ebenso [X.] 61, 351, 354). In ei-nem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. So-weit der Geschädigte seinen [X.] selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entge-genhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Ver-antwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht ([X.]); insgesamt kann der Geschädigte von allen [X.] je-doch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Ge-samtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten [X.]en sämtlicher Schädiger im [X.] zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl. Senat [X.] 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - [X.] ZR 106/63 - [X.], 1053, 1055; ebenso [X.] 61, 351, 354; [X.] Urteil vom 5. Dezember 1974 - [X.]/73 - [X.], 255, 257; [X.]/[X.], aaO, § 840, [X.]. 45 nebst Beispielen in [X.]. 34 unter (3); [X.], [X.], 4. Aufl., § 840 [X.], [X.]. 23 ff.; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]., [X.]. 25; vgl. auch [X.], [X.] 1990, 41 ff., 42; [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 [X.] - 9 - m.w.[X.]; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 840, [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 840, [X.]. 6; [X.], aaO, § 9 [X.], [X.]. 114; [X.], [X.] (1968), 175, 205 f.). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadens-quote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines [X.] die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. 3. Unter Außerachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitver-schulden des Geschädigten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den [X.]n nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschul-densquote der Versicherten im Verhältnis zu den [X.] zu 1 bis 3 einer-seits und der [X.] zu 4 andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der [X.] zu 4 von 20 % und der [X.] zu 1 bis 3 von 45 % betrüge aber der Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 % gegenüber der [X.] zu 4 und 55 % gegenüber den [X.] zu 1 bis 3. Auch lässt die Abwägung der [X.]beiträge der jeweiligen Schädiger durch das Berufungsgericht die für die Schadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte [X.] und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung der [X.] vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Be-trag oder Anteil die einzelnen Schädiger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu leisten haben. Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der [X.] entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Se-nat [X.] 30, 203, 213; [X.] Urteil vom 29. Juni 1959 - [X.] - [X.], 608, 609, 613 unter III). 14 - 10 - I[X.] Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Betriebsgefahr des LKW der [X.] zu 4 im Verhältnis zum PKW der Versicherten der Klägerin. Das rügt die Revision zu Recht. 15 16 1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 [X.] oder des § 17 [X.] ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - [X.] ZR 283/87 - [X.], 1238 f.; vom 5. März 2002 - [X.] ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 jeweils m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 20. Juli 1999 - [X.] - NJW 2000, 217, 219 m.w.[X.] und vom 14. September 1999 - [X.] - NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - [X.] ZR 59/97 - [X.], 474, 475 m.w.[X.]). 2. Mit Recht rügt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die Abwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich der [X.] zu 4 auf [X.] festgestellten Tatsachen beruht. Die zugrunde gelegte Feststel-lung, die Insassen des [X.] treffe kein für den Verkehrsunfall [X.] Verschulden, weil der Fahrschüler bei Erkennen der Gefahrenlage die überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe, hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise unter Au-ßerachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin getroffen. 17 - 11 - Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts der durch Regen eingeschränkten Sicht allenfalls eine [X.] von 60 km/h für den [X.] angemessen gewesen sei. Bei einer solchen angepassten Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und [X.] vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Zum Beweis dafür hat die Klägerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutach-tens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag wiederholt. Danach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eige-ner Sachkunde ein unfallursächliches Verschulden des [X.] vernei-nen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsge-fahrerhöhend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Abwägung der [X.] im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist. 18 B. Die [X.] der [X.] zu 1 bis 3: 19 [X.] Entgegen der Rügen der [X.] begegnet keinen rechtli-chen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalyti-schen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls für den [X.] zu 1 die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 [X.] a.[X.] verneint und dem [X.] zu 1 eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die [X.] zu 1 bis 3, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darle-gungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, deren Berücksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des [X.] zu 1 gerechtfertigt erscheinen ließe. 20 - 12 - 1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein »[X.]« verhalten haben (vgl. [X.] vom 28. Mai 1985 - [X.] ZR 258/83 - [X.], 864 und vom 17. Februar 1987 - [X.] ZR 75/86 - [X.], 1034, 1035; vgl. ferner [X.], Urteil vom 21. Februar 1985 - [X.]/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.[X.]). Denn die Haftung aus § 7 [X.] ist nicht wie die Haftung aus § 823 [X.] Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 [X.] a.[X.] stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die [X.] aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein »[X.]« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die wei-tere Frage zu erstrecken, ob ein »[X.]« überhaupt in eine solche Gefah-renlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1977, § 7 [X.]. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 [X.] a.[X.], dass der »[X.]« in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Senat [X.] 117, 337, 340 ff.). 21 2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] zu 1 in jedem Fall bemerkt, dass der [X.] langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsstörung nahe lag, die er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar hätte wahrnehmen müssen. 22 - 13 - Trotzdem setzte er zum Überholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision kam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle möglichen Gefahrenmomente wie ein »[X.]« berücksichtigt hat. [X.] auch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den [X.] zu 1 ein [X.] trifft, weil er entweder mit einer den Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwin-digkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Ver-kehrslage zum Überholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht bemerkt habe - den gemäß § 4 Abs. 3 [X.] vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision auf-gestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindig-keit des [X.] ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert ha-be und der [X.] zu 1 aufgrund des so verkürzten [X.] die Warnzei-chen nicht habe wahrnehmen können, in seine Überprüfung einzubeziehen. Diese [X.] ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden. 23 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für die Haftung aus § 823 [X.] bzw. § 831 [X.] sowie die Bemessung der [X.]e nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 [X.] a.[X.] ein Verschulden des [X.] zu 1 wegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht. 24 a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 18 Abs. 5 [X.] ge-statte, dass LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf Autobahnen "nur" unter günstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren dürften, zu eng. Denn § 18 Abs. 5 [X.] bestimmt lediglich, dass "auch" unter günstigsten Bedingungen die dort näher bestimmten [X.] - 14 - geschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen Vorschriften der [X.], insbesondere nach dem Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 [X.]). Danach war es für den [X.] zu 1 in jedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm geführten LKW den Stra-ßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.] zu 1 unter solchen Umständen nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h hätte fahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. b) Soweit die [X.] meint, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen anders gewürdigt als das Erstgericht und es hätte deshalb einer erneuten Zeu-genvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist - wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbedürftigkeit der entsprechenden [X.]. Da das Berufungsgericht seine Feststellun-gen insoweit auf die Erklärungen des [X.] zu 1 in der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] und den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gestützt hat, war [X.] Beweisbedürftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich. 26 I[X.] Die [X.] rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben. 27 1. Die Form einer erneuten, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Tatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des [X.] gemäß §§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu [X.] - 15 - reits vor der Neufassung des § 529 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.] 158, 269, 275; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529, [X.]. 13 und § 398, [X.]. 5). Danach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung unter anderem nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ bzw. bei einer erneuten Vernehmung [X.] würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - [X.] ZR 96/83 - [X.], 341 f.; [X.] 53, 245, 257 f.; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 398, [X.]. 5). Bei einer abweichen-den Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des vernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den per-sönlichen Eindruck des Zeugen stets an (vgl. [X.] 158, 269, 275, st. Rspr.). 2. Nachdem das [X.] auf der Grundlage der Aussagen der [X.] und [X.] in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die Versicherte beim Aussteigen aus dem PKW oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel auf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht diesen Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen unterstellen und in Abweichung von den Feststellungen im Urteil des [X.]s annehmen, die Versicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, oh-ne sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen. 29 3. Die [X.] macht zu Recht geltend, dass die mögliche Feststellung, die Versicherte oder ihr Onkel hätten die rechte Fahrbahn betre-ten, zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten erhö-hen und sich auf die Haftungsquote der [X.] zu 1 bis 3 auswirken könnte. 30 a) Eine Berücksichtigung bei der [X.] scheidet nicht schon deshalb aus, weil unter Umständen nur eine alternative tatsächliche 31 - 16 - Feststellung - wie vom [X.] - getroffen werden könnte, dass die [X.] oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (vgl. dazu [X.]/ [X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131, [X.]. 18; Prütting, Gegen-wartsprobleme der Beweislast, [X.] ff.). Für eine alternative Feststellung ist allerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sach-verhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (vgl. [X.] 14, 363, 364). Dies wäre aber im Streitfall gegeben. b) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, wäre dieses Verhalten ihr zweifelsfrei zuzurechnen. Hätte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den [X.] zu 1 bis 3 günstige Zurechnung im Rahmen der [X.] nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein [X.] "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 [X.] a.[X.]) zu werten ist, denn für den Verursachungsanteil des geschädigten Kraftfahrzeughalters sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] neben seinem Mitverschulden alle Umstände zu berücksichtigen, die bei ihm eine Haftung gemäß § 7 [X.] be-gründen würden, wenn ein Dritter der Geschädigte wäre. Hinsichtlich des [X.] mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Ge-schädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile [X.] 20, 259, 261 und vom 24. Juni 1953 - [X.] ZR 319/52 - [X.] 1953, 156). 32 [X.] ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den [X.] ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-prägt worden ist (vgl. Senatsurteile [X.] 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 115/04 - [X.], 566, 567; vom 26. April 2005 - [X.] ZR 168/04 - NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ur-sachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst, sondern hängt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er 33 - 17 - sich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (vgl. Senatsur-teile [X.] 37, 311, 317 f.; 71, 212, 214; 105, 65, 67; vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 115/04 - aaO, S. 567; ebenso [X.] 113, 164, 165). Diese Vorausset-zungen sind vorliegend erfüllt. 34 c) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Aufgrund des [X.]s ist der PKW auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die [X.] oder ihr Onkel gegebenenfalls im Bereich des rechten [X.] bewegt. Für die Bemessung des der Klägerin zuzurechnenden Verursachungs-anteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte selbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden Fällen wäre dieses Geschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abwä-gung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] zu berücksichtigen. II[X.] Soweit die [X.] beanstandet, das Berufungsgericht ha-be den von der Klägerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegründung wiederholten erstinstanzlichen Vortrag der [X.] zu 1 bis 3 außer [X.] ge-lassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in häuslicher [X.] gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die [X.] räumt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei der Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits [X.] hat. Die sich hieraus ergebende [X.] kann nicht nochmals über § 116 Abs. 6 [X.] berücksichtigt werden. 35 - 18 - [X.] Die übrigen Verfahrensrügen der [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 564 ZPO). 36 [X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2003 - 1 O 2057/02 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 U 58/03 -

Meta

VI ZR 68/04

13.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04 (REWIS RS 2005, 323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 221/08 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 216/05 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 126/99 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 279/13 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen …


VI ZR 11/21 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz nach unfallbedingter Kollision eines Fahrzeugs mit Fußgänger; Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers


Referenzen
Wird zitiert von

7 U 3/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.