Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 4 StR 426/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 511

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[X.] vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2005 1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, gegen ihn die Sicherungsverwahrung sowie die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet werden und der Gesamtstrafen-ausspruch entfällt; 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Raubes und Dieb-stahls verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zurückgegeben. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. II[X.] Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung, Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Raubes und wegen Dieb-stahls können nicht bestehen bleiben, weil das [X.] insoweit für die Ent-scheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.], 232 m.w.N.). Das [X.] Essen hat das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] gegen den Angeklagten wegen eines Diebstahls und eines [X.] anhängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss vom 9. März 2005 übernommen, das Hauptverfahren eröffnet und das über-nommene Verfahren zu dem bereits rechtshängigen Verfahren wegen versuch-ter schwerer räuberischer Erpressung hinzu verbunden. Dieser Beschluss ist jedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht er-lassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des [X.] oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 13 Rdn. 4 m.N.). Gemeinschaftliches oberes Ge-- 4 - richt für das zum [X.]sbezirk Bochum gehörende Amtsgericht [X.] und das [X.] Essen ist das [X.]. Da es mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das zum Amtsgericht [X.] angeklagte Verfahren dort rechtshängig geblieben (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00); an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. [X.], 232). 2. Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher bei der Verurteilung des Angeklagten [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Auch die angeordneten Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung und in einer Entziehungsanstalt können bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 66 StGB als auch für eine solche nach § 64 StGB trotz des Wegfalls der Verurteilungen wegen [X.] und wegen Diebstahls weiterhin vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] die Anordnung der Maßregeln nicht allein auf die mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndete versuchte schwere räuberische Erpressung gestützt hat, sondern bei der Gefährlichkeits-prognose auch die aus den vorgenannten Gründen noch beim Amtsgericht [X.] anhängigen Taten berücksichtigt hat, denn das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auch insoweit geständige Angeklagte am - 5 - 25. Januar 2005 die ihn in jenem Verfahren zur Last gelegten beiden Taten (Raub und Diebstahl) begangen hat. Einer Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung der beiden Maßre-geln gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf es nicht, denn die [X.] ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. §§ 67 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 426/05

01.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. 4 StR 426/05 (REWIS RS 2005, 511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 511

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