Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2013, Az. II ZR 293/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4604

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Gegenstand

Haftung des Wirtschaftsprüfers: Informationspflichtverletzung bei Prüfung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH ohne erforderlichen Qualitätsnachweis; Umfang des Schadensersatzanspruchs


Leitsatz

1. Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar.

2. Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2006. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über die gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB für eine derartige Prüfung erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a [X.] verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am 22. Februar 2008 im [X.] veröffentlicht. Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beklagte zur Durchführung der Prüfung nicht berechtigt gewesen war, ließ sie für den Jahresabschluss 2007 die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Die dafür und für vorbereitende Arbeiten einer Steuerberatungsgesellschaft angefallenen Kosten in Höhe von 3.520 € verlangt die Klägerin von dem Beklagten ersetzt.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

4

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Zwar sei eine Pflichtverletzung des [X.]n darin zu sehen, dass er für die Klägerin die Prüfung des [X.] durchgeführt habe, ohne über die gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche Bescheinigung zu verfügen und ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Daraus sei der Klägerin aber infolge der Heilung des in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nichtigen Jahresabschlusses gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] nach Ablauf der Frist von sechs Monaten seit der Bekanntmachung kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Prüfung des [X.]n - abgesehen von dem formellen Mangel wegen der fehlenden Bescheinigung - in der Sache selbst fehlerhaft gewesen sei und dazu geführt habe, dass ein inhaltlich fehlerhafter Jahresabschluss 2006 festgestellt worden sei, der noch hätte korrigiert werden müssen oder können. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem [X.] (Stand: 9. September 2010).

6

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin steht trotz Heilung der Nichtigkeit des [X.] entsprechend § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] gegen den [X.]n ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB auf Ersatz der - revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe unterstellten - Kosten für die Nachprüfung der Salden des [X.] zu.

7

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 [X.] auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267 Abs. 2 HGB) GmbH entsprechend anwendbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.]Z 118, 142, 149; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 256 Rn. 88; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 24; [X.]/[X.], GmbHG, 8. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 72, 74; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 42a Rn. 27, 32; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 24; [X.]/[X.], GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 36 f.; Brete/[X.], GmbHR 2008, 176, 177 ff.; siehe hierzu auch BT-Drucks. 10/4268, S. 130 f.). Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die einer Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 [X.] sowie der Fristen und der Heilungsfolgen des § 256 Abs. 6 [X.] entgegenstehen (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., [X.], § 256 [X.] Rn. 96, 102 [X.]), zumal die Jahresabschlüsse beider Gesellschaftsformen übereinstimmenden Regelungen unterliegen.

8

Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Heilung des Jahresabschlusses mit Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] zur Wirksamkeit des Jahresabschlusses führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann (zum [X.] vgl. [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 2. Aufl., § 256 Rn. 37; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 256 Rn. 74; Brete/[X.], GmbHR 2008, 176, 180 f.; [X.], Festschrift [X.], 1991, [X.], 369).

9

2. Im vorliegenden Fall kann die Frage der Rechtsfolge des Ablaufs der [X.] des § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] offen bleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der [X.] für auf Seiten der Klägerin entstandene Prüfungskosten unabhängig von den Folgen haftet, die nach Ablauf der [X.] des § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] eintreten.

a) Der [X.] hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus dem [X.] dadurch verletzt, dass er die für die Klägerin nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderliche Prüfung des [X.] durchgeführt hat, obwohl er - worüber er die Klägerin nicht aufgeklärt hat - nicht über den gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a [X.]) verfügte. Die aus dieser Pflichtverletzung folgende Nichtigkeit des [X.] (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 [X.]) hat der [X.], wie das Berufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, zu vertreten.

b) Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die vom Kläger aufgewandten Kosten der erneuten Prüfung der [X.] stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, der auf der Pflichtverletzung des [X.]n beruhe, weil die Nichtigkeit des [X.] wegen der Heilung nach § 256 Abs. 6 Satz 1 [X.] für die Klägerin folgenlos gewesen sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe. Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin für die Zurechnung des durch die Pflichtverletzung des [X.]n verursachten Schadens in dem hier vorliegenden sog. Herausforderungsfall gestellt.

aa) Der Zurechnung und damit der [X.] steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass ihre Entstehung unmittelbar auf einem Willensentschluss der Klägerin beruht, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des [X.] bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Juli 1971 - [X.], NJW 1971, 1980, 1981; Urteil vom 3. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 1139, 1141; Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.], 126, 127; Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 512, 513). Die Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich der Geschädigte zu seiner Reaktion auf das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlen durfte, hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 1980 - [X.], NJW 1981, 570 f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 249 Rn. 177 [X.]).

bb) Die Klägerin hat insoweit ihrer Darlegungslast bereits dadurch genügt, dass sie dargelegt hat, dass eine Pflichtverletzung des [X.]n zur Nichtigkeit des [X.] geführt hat und diese Nichtigkeit für sie der Anlass war, die Schlusssalden des [X.] erneut prüfen zu lassen. Die Klägerin musste weder vortragen, dass und in welchen Punkten der Jahresabschluss 2006 inhaltlich fehlerhaft war, noch dass sie den konkreten Verdacht hegte, dass es zu [X.] mit Folgen für die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses gekommen sein könnte. Sie durfte sich vielmehr bereits deshalb herausgefordert fühlen, die Werte des [X.] erneut überprüfen zu lassen, weil der [X.] die Prüfung ohne die erforderliche Bescheinigung nach § 57a [X.] vorgenommen hatte. Der Entschluss, einen anderen Prüfer mit der Überprüfung des [X.] zu beauftragen, stellt keine die Zurechnung beseitigende ungewöhnliche Reaktion der Klägerin auf die vom [X.]n pflichtwidrig verursachte Nichtigkeit des [X.] dar.

Zwar trifft es zu, dass die mangelnde Berechtigung des [X.]n zur Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin lediglich ein formeller Prüfungsmangel war, der zudem innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses geheilt worden war (§ 256 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Durch die Heilung des nichtigen Jahresabschlusses nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 [X.] soll Rechtssicherheit u.a. für die [X.] und ihre Organe bewirkt werden (siehe zu den Heilungsfolgen MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 256 Rn. 68; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 256 Rn. 74 f.; [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 10. Aufl., § 256 Rn. 36, 37; Brete/[X.], GmbHR 2008, 176, 180 f., [X.]. [X.]). Das bedeutet aber nicht, dass das geprüfte Unternehmen sich mit der - in ihren Wirkungen zudem umstrittenen - Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen muss und nicht dazu berechtigt ist, das aus seiner Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu gehen, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr nicht nur auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut. Das geprüfte Unternehmen ist in dieser Situation vielmehr berechtigt, den aus seiner Sicht sichersten Weg zu wählen, für das zurückliegende Geschäftsjahr einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufgestellt zu haben, und die aus seiner Sicht dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Bescheinigung nach § 57a [X.] nur erteilt wird, wenn in der Praxis des Wirtschaftsprüfers ein Qualitätssicherungssystem eingeführt ist, das im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen gewährleistet (§ 57a Abs. 5 Satz 3, § 55b [X.]). Aus der Sicht des geprüften Unternehmens bedeutet das, dass der Gesetzgeber, indem er für die Prüfung einer mittelgroßen GmbH eine Bescheinigung nach § 57a [X.] verlangt, die Ordnungsgemäßheit der Abschlussprüfung nur dann als gewährleistet ansieht, wenn der Prüfer nicht nur in seiner Person, sondern auch in seiner Praxis die geforderte Qualität der Prüfung sicherstellt. Gemessen daran ist es nicht als ungewöhnliche Reaktion anzusehen, wenn das geprüfte Unternehmen trotz Heilung des nichtigen Jahresabschlusses wegen Zweifeln - auch - an der (sonstigen) Ordnungsgemäßheit der Prüfung Maßnahmen ergreift, um diese Zweifel zu beseitigen.

cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstieß das Vorgehen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der [X.] und Bilanzidentität. Die Überprüfung der [X.] diente nicht dazu, eine neue Eröffnungsbilanz unabhängig von der Schlussbilanz des Jahres 2006 aufzustellen, sondern war darauf gerichtet, etwaige Bewertungsfehler bei den unverändert übernommenen Eröffnungsbilanzwerten in dem Jahresabschluss 2007, z.B. durch Abschreibungen, korrigieren zu können.

dd) Auf die - vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte - Frage, ob sich nicht sogar aus Nr. 12 des [X.] (Stand: 9. September 2010), derzufolge die Verwertbarkeit der Feststellungen des Vorjahresprüfers auch "von der fachlichen Kompetenz und der beruflichen Qualifikation des Vorprüfers" abhängt, möglicherweise eine Überprüfungspflicht ergibt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

III. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Höhe der Prüfungskosten keine Feststellungen getroffen. Der [X.] hat bestritten, dass die von der Klägerin geltend gemachten und unter Beweis gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung der [X.] für das Geschäftsjahr 2006 entstanden und/oder erforderlich gewesen sind.

[X.]                       Strohn                      Caliebe

                  Drescher                     Sunder

Meta

II ZR 293/11

02.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wuppertal, 10. August 2011, Az: 8 S 22/11

§ 256 Abs 1 Nr 3 AktG, § 256 Abs 6 S 1 AktG, § 280 Abs 1 BGB, § 319 Abs 1 S 3 HGB, § 57a WiPrO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2013, Az. II ZR 293/11 (REWIS RS 2013, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4604

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Wird zitiert von

II ZR 174/13

II ZR 293/11

VI ZR 676/20

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