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PDF anzeigen[X.] vom 27. November 2007 in der Strafsache gegen wegen [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass der Angeklagte im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. [X.], 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-zesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; 1 - 3 - NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.[X.]). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich. Das Urteil ist daher rechtskräftig. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
27.11.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. 4 StR 525/07 (REWIS RS 2007, 631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 631
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