Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. 5 StR 106/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4301

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5 [X.][X.] vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 4. Janu-ar 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2006 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
G r ü n d e
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. 1 a) Der Angeklagte hat im [X.] an die Verkündung des Urteils er-klärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und geneh-migt worden ist ([X.]. [X.]). Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-handlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15; [X.], 1440, 1445). 2 b) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-verzichts führen könnten (vgl. [X.], 1440, 1445 m.w.N.), liegen 3 - 3 - nicht vor. Zwar ging dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vor-aus. Ausweislich des Protokolls wurde der Angeklagte jedoch im Hinblick auf diesen Umstand nach der Urteilsverkündung qualifiziert belehrt ([X.]. [X.]). Gleichwohl verzichtete er anschließend auf die Einlegung von Rechtsmitteln ([X.]. [X.]). Die Erklärung des qualifiziert belehrten Betrof-fenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeu-tung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist ([X.] aaO S. 1446; [X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 [X.] 1 StR 18/07). Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrens-beteiligte im Zusammenhang mit der qualifizierten Belehrung schließen lie-ßen, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Akten nicht er-sichtlich. 4 2. Allerdings führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die Revision als unzulässig [X.] hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. [X.] Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle be-schränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begrün-dung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht - 4 - zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa [X.] wie hier [X.] die Revision entgegen § 345 StPO nicht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.] NStZ-RR 2005, 150; 2004, 50). [X.] [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 106/07

16.04.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. 5 StR 106/07 (REWIS RS 2007, 4301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4301

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