Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. II ZR 32/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6641

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 32/10

vom

17.
Mai
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Mai
2011
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Dr. [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und den Richter Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 10. Februar 2010
durch Beschluss gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 100.000,00

Gründe:
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Frage, wann der Aufsichtsrat gemäß §
112 [X.] (unmittelbar
oder analog) die Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist in der Rechtsprechung des Senats durch eine Viel-zahl von Entscheidungen geklärt (siehe nur [X.], Urteil vom 26. Juni 1995 -
II
ZR
122/94, [X.]Z
130, 108, 111
f.; Urteil vom 29.
November 2004 -
II
ZR
364/02, ZIP
2005, 348, 349; Urteil vom 16.
Oktober 2006 -
II
ZR
7/05, ZIP
2006, 2213, 2214; Urteil vom 16.
Februar 2009 -
II
ZR
282/07, ZIP
2009, 717, 718 jew. m.w.N.). Es geht vorliegend entgegen der Ansicht des [X.] nicht um die Klärung der grundsätzlichen Anwendbarkeit von §
112 [X.], sondern um die Anwendung der zu §
112 [X.] entwickelten Leitli-nien des Senats auf den konkreten Einzelfall.
1
2
-
3
-
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung für die Vorstandstätigkeit des O.

M.

zugesprochen.
a)
Der Aufsichtsrat ist nach § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit
Satz 1, § 87, §
112 [X.] zuständig für die Entscheidung über die Vergütung des [X.] und für den Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge,
deren Scheincharakter das Berufungsgericht zu Recht verneint hat.
b)
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der [X.] gegen §
76 und §
93 Abs.
1 [X.] abgelehnt. [X.] der Klägerin gegenüber Herrn M.

bestanden wegen der der Be-

3
4
5
6
-
4
-
ergaben sich bereits aus der vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten un-terzeichneten Vergütungsvereinbarung.

[X.]

[X.]

[X.]

Reichart

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.].
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2009 -
32 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
4 [X.]/09 -

Meta

II ZR 32/10

17.05.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. II ZR 32/10 (REWIS RS 2011, 6641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6641

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