Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2021, Az. III ZR 249/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1345

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Gegenstand

Haftung des Wasserversorgungsunternehmens für eine Leitungswasserschaden: Inhaber der Hausanschlussleitung; Tragung der Kosten der Instandhaltung oder Reparatur


Leitsatz

1. Zur Frage, wann das Wasserversorgungsunternehmen, Inhaber der über das Grundstück des Anschlussnehmers führenden und in dessen Eigentum stehenden Rohrleitungsanlage in Gestalt der Hausanschlussleitung ist, mithin die tatsächliche Gewalt über die Leitung ausübt (hier: Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Hausanschlussleitung).

2. Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 4. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Versicherung macht nach der Regulierung eines Leitungswasserschadens Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin - einer Wohnungsbaugesellschaft - gegen das beklagte regionale Wasserversorgungsunternehmen geltend.

2

Am 21. Mai 2015 kam es zu einem Bruch der Trinkwasserleitung auf dem in [X.] belegenen Grundstück der Versicherungsnehmerin. Der Rohrbruch ereignete sich in dem Abschnitt zwischen der Abzweigstelle des [X.] und der im Gebäude befindlichen Wasseruhr, das heißt in der Hausanschlussleitung außerhalb des Gebäudes. Infolgedessen kam es zu einer Überflutung des [X.]. Die Klägerin regulierte den der Höhe nach im einzelnen streitigen Schaden. Sie verlangt nunmehr von der Beklagten 122.620,31 € ersetzt. Die Kosten für die Reparatur der geborstenen Leitung sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin, namentlich darüber, wer Inhaber der [X.] ist.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das [X.] hat einen Anspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 HaftPflG verneint. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die [X.] Inhaberin der Hausanschlussleitung gewesen sei. Inhaber einer [X.]age sei derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die [X.]age ausübe. Gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 [X.] sei zwar grundsätzlich die [X.] als Wasserversorgungsunternehmen für die Unterhaltung und Erneuerung des [X.] verantwortlich. Nach § 10 Abs. 6 [X.] könnten jedoch von § 10 Abs. 3 [X.] abweichende Vorschriften hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten, die bereits vor Erlass der Verordnung bestanden hätten, beibehalten werden. Dies gelte entsprechend auch für das Beitrittsgebiet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei am [X.] der [X.] zur [X.] unstreitig Eigentümerin der Leitung gewesen. Darüber hinaus sei sie unstreitig für die Instandhaltung der im Bereich ihres Privatgrundstücks befindlichen Leitung zuständig, was als starkes Indiz für ihre Inhaberschaft der [X.]age anzusehen sei. Hinzu komme, dass es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen abhänge, wo die Übergabestelle liege und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens ende und die des [X.]nehmers beginne. Die von der [X.] vorgelegten und von ihr bestätigten Wasserlieferbedingungen ihrer Rechtsvorgängerin seien am 13. November 1991, etwa 13,5 Monate nach Außerkrafttreten der Wasserversorgungsbedingungen der [X.] in [X.] getreten. Darin sei die frühere Regelung des § 4 Abs. 4 WasserVB-[X.] inhaltlich beibehalten worden. Darauf, dass die Versicherungsnehmerin die Instandhaltungsarbeiten an der Leitung nicht selbst habe ausführen dürfen, komme es für die tatsächliche Sachherrschaft nicht entscheidend an. Sie habe dafür zu sorgen, dass die [X.]age technisch einwandfrei funktioniere und nicht schadhaft sei. Es habe in ihrer Hand gelegen, die entsprechenden Weisungen zur Instandhaltung ihres Eigentums an der Rohrleitung zu erteilen und der [X.] zur Ausführung der Arbeiten den Zutritt zu ihrem Grundstück zu ermöglichen, so wie dies letztlich auch zur Schadensbeseitigung erfolgt sei. Da nach der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der strengen Gefährdungshaftung in vertragliche Beziehungen zwischen Versorgungsunternehmen und Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, möglichst nicht habe eingegriffen werden sollen, seien die vom [X.] geäußerten Bedenken gegen eine Trennung zwischen dem Eigentum an der Leitung nebst vereinbarter Verpflichtung zur Instandhaltung der Leitung auf dem privaten Gelände sowie der haftungsrelevanten Inhaberschaft gemäß § 2 Abs. 1 HaftPflG nicht von der Hand zu weisen. Würde die Auffassung der Klägerin zutreffen, könnte die Versicherungsnehmerin die Instandhaltung ihrer Leitung auf ihrem Grundstück vernachlässigen, ohne im Schadensfall einer Haftung ausgesetzt zu sein.

II.

6

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands kann ein Anspruch der Klägerin aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen die [X.] auf Schadensersatz wegen des erlittenen Leitungswasserschadens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG nicht ausgeschlossen werden.

7

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG ist der Inhaber einer [X.]age unter anderem dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten aus einer Rohrleitungsanlage eine Sache beschädigt wird.

8

Um eine solche [X.]age handelt es sich bei der hier betroffenen Versorgungsleitung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es infolge des Bruchs der Trinkwasseranschlussleitung zu einer Überflutung des [X.] in dem auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin stehenden Gebäude. Inhaberin der [X.]age auch in dem hier betroffenen [X.] war die [X.].

9

a) Inhaber einer [X.]age ist, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (vgl. zB Senat, Urteile vom 7. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; jew. [X.]). Bei [X.]leitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ab, wo die Übergabestelle liegt und somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des [X.]nehmers beginnt (vgl. Senatsurteile jew. aaO).

Vorliegend war die Hausanschlussleitung betroffen. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des [X.] und endet an der [X.], der Wasseruhr (vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - [X.] - vom 20. Juni 1980 [[X.] I S. 750] sowie Nr. 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien geltenden Wasserlieferbedingungen der [X.], nachfolgend auch [X.]). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen die Verfügungsgewalt über die gesamte Hausanschlussleitung und damit die haftungsrechtliche Verantwortung nach den Wasserlieferungsbedingungen der [X.] bei dieser selbst. Dabei kann der Senat diese Bedingungen selbst auslegen, ohne an das tatrichterliche Verständnis der Vorinstanzen gebunden zu sein (vgl. zB Senat, Urteile vom 7. Februar 2008 aaO und vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 11; [X.], Urteile vom 21. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 83 Rn. 20 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.], Urteile vom 21. April 2015 aaO und vom 13. November 2012 aaO Rn. 16).

b) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der Vorinstanzen insbesondere von Nummer 7 Abs. 6 [X.] als unzutreffend.

aa) Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser unterscheidet zwischen Betriebsanlagen und Kundenanlagen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 einerseits und § 12 [X.] andererseits). Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Versorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] bleibt aber im Gebiet der ehemaligen [X.] das am [X.] bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er es nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt (ebenso [X.]. I Kap. V Sachgebiet D Abschn. [X.] Nr. 16 lit. b des [X.] vom 31. August 1990, [X.] [X.] 885). Allerdings ist die - auch hier vom Berufungsgericht festgestellte - Eigentümerstellung bei der [X.]agenhaftung nicht der entscheidende Gesichtspunkt, sondern kann lediglich ein Indiz für die Inhaberschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein (Senat, Urteil vom 30. April 2008 - [X.] ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157 Rn. 12 [X.]). Dementsprechend werden unbeschadet der Regelung in Satz 2 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] Hausanschlüsse grundsätzlich ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, woraus sich zugleich die tatsächliche Herrschaft über die [X.]age ergibt.

bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich vorliegend - unter Berücksichtigung einer möglichen Indizwirkung im obigen Sinne - auch nicht aus § 10 Abs. 6 [X.] in Verbindung mit den Wasserlieferbedingungen der [X.].

(1) Gemäß § 10 Abs. 6 [X.] können, soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, diese Regelungen auch nach Inkrafttreten der Verordnung beibehalten werden. Diese zum 1. April 1980 - und damit mit Blick auf im damaligen [X.] bereits geltende Regelungen - in [X.] getretene Vorschrift (siehe § 37 Abs. 1 [X.]) findet für das Beitrittsgebiet entsprechende Anwendung ([X.], Urteile vom 23. November 2011 - V[X.] ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351 Rn. 37 und vom 26. September 2007 - V[X.] ZR 17/07, [X.], 56 Rn. 18). Es muss sich daher aus den nach dem Beitritt in [X.] getretenen Bestimmungen ergeben, dass eine frühere - von § 10 [X.] abweichende - Regelung weitergelten sollte.

(2) Dies ist vorliegend nicht der Fall.

In Betracht kommt eine Beibehaltung von § 4 Abs. 4 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den [X.] von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser vom 28. Januar 1978 (GBl. [X.]; WasserVB-[X.]). Hiernach oblagen Betrieb und Instandhaltung der [X.]leitungen dem Rechtsträger beziehungsweise Eigentümer der [X.]agen. Dieser wäre damit in der Regel auch Inhaber der Leitung im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG. Eigentümer der [X.]agen war, wie sich aus [X.]. I Kap. V Sachgebiet D Abschn. [X.] Nr. 16 lit. b des [X.] und § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] erschließt, zumeist der [X.]nehmer für die auf seinem Grundstück belegenen Teile der Hausanschlussleitung. § 4 Abs. 4 WasserVB-[X.] war jedoch ab dem 3. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar. Anders als in Bezug auf das Eigentum an dem Hausanschluss enthält der Einigungsvertrag hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des [X.]es keine Bestimmung über die Fortgeltung der WasserVB-[X.] ([X.] aaO).

Auch den Wasserlieferbedingungen der [X.] ([X.]) ist nicht zu entnehmen, dass auf ihrer Grundlage die sich aus § 4 Abs. 4 WasserVB-[X.] ergebende Instandhaltungspflicht des [X.]nehmers beibehalten werden sollte. Im Gegenteil ergibt sich aus Nummer 7 Abs. 6 Satz 6 und 8 [X.] die (technische und bauliche) Instandhaltungspflicht der [X.] auch für die Teile der Hausanschlussleitung, die sich auf dem Grundstück des [X.]nehmers befinden. Hieraus folgt weiter, dass sie über die tatsächliche Gewalt auch über diesen Leitungsteil verfügt und damit dessen Inhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG ist. Dabei sind nach dem Regelungskonzept der Nummer 7 Abs. 6 [X.] die Pflichten zur tatsächlichen technischen und baulichen Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen einerseits sowie die Last, die hierfür notwendigen Kosten zu tragen, andererseits zu unterscheiden.

Nummer 7 Abs. 6 [X.] lautet, soweit vorliegend von Bedeutung:

"

Nummer 7 Abs. 8 [X.] hat folgenden Wortlaut:

"

Die Sätze 1, 2 und 4 von Nummer 7 Abs. 6 [X.] regeln die Eigentumsverhältnisse an den verschiedenen Teilen der Hausanschlussleitung. Sätze 5 und 6 bestimmen - sprachlich allerdings verunglückt - die Kostenlast unter anderem für die Instandhaltung der Leitungen. Dies gilt - anders als der Prozessbevollmächtigte der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertreten hat - auch für Satz 7, der lediglich eine Modifikation der in Satz 5 und 6 getroffenen Regelungen beinhaltet.

Entgegen der Ansicht der [X.] folgt aus der Bestimmung, wer die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat, nichts zur Frage, wer die tatsächliche technische und bauliche Instandhaltung durchzuführen hat. Dies ist vielmehr in den Sätzen 8 und 9 geregelt. In Satz 8 behält sich die [X.] das alleinige Recht vor, "Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechselung der übrigen Teile der Hausanschlussleitung auszuführen oder ausführen zu lassen." Unter den "übrigen Teilen der Hausanschlussleitung" im Sinne dieser Bestimmung sind die auf dem Grundstück des [X.]nehmers belegenen Teile der Leitung zu verstehen. Denn die vom Abzweig bis zur Grundstücksgrenze verlaufenden Teile stehen - von der Ausnahme in Satz 4 abgesehen - im Eigentum der [X.] (Nummer 7 Abs. 6 Satz 2 [X.]), so dass ohnehin nur sie befugt ist, Arbeiten hieran auszuführen oder ausführen zu lassen (§ 903 Satz 1 BGB). Satz 8 ergibt damit nur Sinn, wenn er auch die dem [X.]nehmer gehörenden [X.] erfasst. Gleiches gilt für Satz 9. Diese Regelung wäre ebenfalls überflüssig, wenn sie nur die der [X.] gehörenden [X.] beträfe. Bestätigt wird diese Auslegung durch Satz 10, nach dem "diese Arbeiten zu Lasten des Kunden" gehen. Diese Regelung, die sich auf die davorstehenden Sätze bezieht, würde in einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Widerspruch zur Kostenregelung in Satz 6 stehen, wenn die Sätze 8 und 9 auch die der [X.] gehörenden [X.] erfassten. Der Widerspruch bestünde nur dann nicht, wenn der [X.]nehmer für die "von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen der Hausanschlussleitung" verantwortlich wäre. Satz 9 erfasst aber nicht nur diese Fallgestaltung, sondern auch Veränderungen durch Dritte.

Gestützt wird diese Auslegung von Nummer 7 Abs. 6 Satz 8 und 9 [X.] durch Absatz 8. Diese Bestimmung regelt - unter Angabe von Details -, dass die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück des [X.]nehmers leicht zugänglich sein muss. Diese Klausel, die voraussetzt, dass die [X.] dort Arbeiten an der Leitung ausführt, fügt sich darin ein, dass ihr die technische und bauliche Instandhaltungspflicht für die Hausanschlussleitung auch auf dem Grundstück des [X.]nehmers obliegt.

Schließlich ist es - gerade mit Blick auf die von der [X.] zu gewährleistende Sicherheit der Wasserversorgung - [X.], dass die Instandhaltung der gesamten Hausanschlussleitung technisch in einer Hand verbleibt und der tatsächliche Zugriff auf diese Leitung ausschließlich der [X.] zusteht.

d) Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ist es ohne Bedeutung, dass die Vorinstanzen angenommen haben, es sei - wie im Übrigen tatsächlich nicht - unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin für die Instandhaltung der Leitung zuständig gewesen sei. [X.] die Pflicht zur Instandhaltung traf, ist eine - [X.] des Rechtsstreits darstellende - Rechts- und keine Tatsachenfrage.

2. Für den Ersatz des durch den Bruch der Leitung am Eigentum der Versicherungsnehmerin - mit Ausnahme der [X.]leitung als solcher - verursachten Schadens hat die [X.] aufzukommen. Dazu, ob der geltend gemachte Schaden auf den Wirkungen der Rohrleitungsanlage beruhte, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - aber ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zu dessen Höhe oder einem schadensmindernden Mitverschulden der Klägerin beziehungsweise von deren Versicherungsnehmerin.

[X.].

Da die Sache folglich noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert. Das Urteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Herrmann     

      

Arend     

      

Böttcher

      

Kessen     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 249/20

04.11.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 4. September 2020, Az: 5 U 48/18

§ 2 Abs 1 S 1 HaftPflG, § 10 Abs 3 S 3 AVBWasserV, § 10 Abs 6 AVBWasserV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2021, Az. III ZR 249/20 (REWIS RS 2021, 1345)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1258 MDR 2022, 366-368 REWIS RS 2021, 1345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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