Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 354/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8390

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 354/11
Verkündet am:

6. Februar 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1,
§ 12 Abs. 1 Satz 1
a)
Aus § 3 [X.] ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des [X.]nehmers, seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu decken.
b)
Kann das Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 11 Abs.
1 Nr. 2 Alt. 1 [X.], dass der [X.]nehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten [X.] oder Wasserzählerschrank anbringt, so hat der [X.] seine Kundenanlage an die neue Übergabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen.
c)
Der Anspruch des [X.] gegen den [X.]nehmer auf Erstattung der notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses (§
10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]) setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des [X.]nehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten [X.]objekt zugeordnet werden können (Fortführung des [X.] vom 1. April 1987
-
VIII ZR 167/86, [X.], 299, 305 f.).
d)
Die Kostenpflicht des [X.]nehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem [X.]nehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird.

[X.], Urteil vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 354/11 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2012
durch den Vorsitzenden [X.],
die
Richterin Dr.
Milger, [X.] [X.], die Richterin
Dr. [X.] sowie den
Richter [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 11. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2011 in der Fassung des [X.] vom 23. März 2011 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
einschließ-lich
der durch die Streithilfe
verursachten Kosten
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen, versorgt die Städte E.

und O.

sowie die Gemeinden W.

und Sch.

mit Trinkwasser und betreibt dazu
ein Verteilungsnetz mit entsprechenden Haus-anschlüssen.

1

-
3 -
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.

Weg 1 mit der [X.]

in Sch.

. Dieses ist an die Wasserver-sorgung durch eine 40 m lange und etwa 45 Jahre alte Hausanschlussleitung angeschlossen.
Diese verläuft
unter anderem durch das Grundstück K.

Weg 3 mit der [X.]

, das vormals ebenfalls im Eigentum des [X.] stand und durch [X.] entstanden ist.
Mit notariellem Vertrag vom 20. März 2001
veräußerte der Beklagte die-ses Grundstück
an den Streithelfer
der Klägerin, der es mit einem Wohnhaus bebaute und die Errichtung eines Carports beabsichtigt, wofür eine entspre-chende Baugenehmigung vorliegt.
Da durch den geplanten Carport die Haus-anschlussleitung des [X.] überbaut würde, ist
die
Verlegung dieser alleine das Grundstück des [X.] versorgenden Leitung
erforderlich,
die der Streithelfer
von der Klägerin verlangte.
Die Klägerin teilte dem [X.] mit, dass sie beabsichtige, einen Was-serzählerschacht an der Grundstücksgrenze zu setzen, die Wasserleitung von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler
zu erneuern und den Hausanschluss des [X.] zukünftig an der Grundstücksgrenze enden zu lassen. Die vom [X.] zum
Haus des [X.] führende Wasserleitung ist nach Ansicht der Klägerin zukünftig die von dem [X.]
zu unterhaltende und anzupassende Kundenanlage. Der Beklagte lehnte
die Verlegung der [X.] und die Kostentragung ab.
Die bisherige Leitung funktioniere einwandfrei. Einziger Anlass, daran etwas zu ändern, sei das Verlangen des Streithelfers, die Leitung von seinem Grundstück zu entfernen. Damit habe dieser
die [X.] gesetzt und müsse auch die Kosten tragen.

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3
4

-
4 -
Zwischen der Klägerin und dem [X.] sind die Ergänzenden [X.] der Klägerin vereinbart; darin ist unter anderem folgendes
gere-gelt:
"§ 10
Kostenerstattung für [X.] (zu § 10 Abs. 4 [X.])

(5)
Der [X.]nehmer erstattet der R.

[der Klägerin] die Kosten für Veränderungen am Grundstücksanschluss nach [X.]. Eine Veränderung im Sinne dieser Ergänzenden [X.] ist insbesondere:

-
Die Umlegung eines vorhandenen [X.] aus ei-nem vom [X.]nehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die [X.] oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. [X.] gilt für die Umlegungen
oder Änderungen des Grundstücksan-schlusses, die aus sonstigen Gründen vom [X.]nehmer ge-wünscht werden.

-
Der Ersatz des bisherigen [X.] durch einen größer dimensionierten [X.] auf Grund einer erhöhten Leis-tungsanforderung des [X.]nehmers in dem bestehenden oder in einem neuen [X.]objekt.

§ 12 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 [X.])

(1)
Die R.

[die Klägerin] ist berechtigt, die Errichtung eines [X.]es oder -schrankes an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn

1.
das Grundstück unbebaut ist

oder

2.
die Länge des Hausanschlusses von dem Abzweig der Hauptver-sorgungsleitung zum Hausanschluss 15 Meter
überschreitet

5

-
5 -
(2)

(3)
Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Schachtes/Schrankes anfallenden Kos-ten trägt der [X.]nehmer nach tatsächlichem Aufwand."

Die Klägerin hat den [X.] auf Duldung der Verlegung der Wasser-hausanschlussleitung, des Setzens
des [X.]s an der
Grund-stücksgrenze und der Erneuerung
des Leitungsabschnitts von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler verklagt (Antrag zu 1). Sie hat ihn zudem in Anspruch genommen, seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlusslei-tung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluss mündende [X.] an den [X.] an der Grundstücksgrenze ([X.]) verlegt und anschließt (Antrag zu 2). Ferner hat sie die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des [X.]s und die Ver-legung der Versorgungsleitung von dem [X.] zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen (Antrag zu 3).
Das Landgericht hat den [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-rufung des [X.] hat das
Oberlandesgericht
das Urteil des [X.] teilweise abgeändert,
die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und zu 3 ab-gewiesen und
die Berufung im Übrigen
zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge
zu
2 und zu 3 weiter.

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-
6 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG [X.] am Main, Versorgungswirtschaft 2012, 70) hat zur
Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisions-verfahren von Bedeutung,
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte seine Kundenan-lage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anpasse. Dies liege allein in seinem Interesse; er sei der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, sein Haus an die Wasserleitung anzuschließen.
Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des [X.]s und die Ver-legung der Versorgungsleitung von dem [X.] zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs.
4 [X.] in Verbindung mit §
10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin lägen nicht vor. Denn die Umlegung des vorhandenen [X.] sei nicht von dem [X.]
veranlasst
und nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund er-forderlich. Zwar sei die Veräußerung des Grundstücks K.

Weg 3 an den Streithelfer ursächlich dafür, dass der Streithelfer dieses auch an Stellen bebauen möchte, an denen die bisherige Leitung verlaufe. Hiermit habe der Beklagte zumindest rechnen müssen, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Streithelfer eine Bebauung beabsichtige. Eine Verursachung der Verlegung der Leitung reiche aber nicht aus. Der Beklagte müsse vielmehr gemäß §
10 Abs. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin einen "zu vertretenden"
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-
7 -
Grund für die Verlegung gesetzt haben beziehungsweise diese
müsse durch ihn "veranlasst"
sein im Sinne des § 10 Abs. 4 [X.]. Nach §
10 Abs.
5 der Ergänzenden Bestimmungen sei über das Setzen eines Grundes hinaus ein besonderer Zurechnungsgrund erforderlich, durch welchen der [X.] die Umlegung der Leitung zu vertreten habe. Mangels einer verein-barten zusätzlichen Risikoübernahme oder einer sonstigen [X.] komme hierfür allein ein subjektives Element in Betracht. Dies werde durch die Regelung in § 10 Abs. 4 [X.], die ergänzend zur Auslegung heranzuziehen sei, bestätigt. Für ein zusätzliches Erfordernis über eine adäqua-te Kausalität hinaus spreche bereits der Wortlaut beider Regelungen.
Zudem
sei die Intention des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Gemäß §
10 Abs. 3 [X.] sei das Versorgungsunternehmen nach dem Erstellen des Hausanschlusses zu dessen Unterhaltung auf eigene Kosten ver-pflichtet, auch wenn dieser auf dem Privatgrundstück des [X.]nehmers und nicht in öffentlichem Grund und Boden verlegt sei. Diese [X.] sei der Allgemeinheit und damit dem Versorgungsunternehmen dann nicht mehr zumutbar, wenn ein einzelner Kunde wesentliche,
nicht gerechtfertigte [X.] erhalte oder wenn Änderungen auf Umständen beruhten, welche nicht im Einflussbereich des Versorgungsunternehmens, sondern allein in dem des Grundstückseigentümers lägen. Ein "zu vertretender Grund"
sei unter Be-rücksichtigung dieser Verpflichtungen in Anlehnung an § 276 BGB dann anzu-nehmen, wenn das Verhalten des [X.]nehmers für das Versorgungsun-ternehmen zusätzliche, seine [X.] überschreitende Verpflichtun-gen schaffe. Subjektives Ziel eines [X.] sei es jedoch in der Regel nicht, zusätzliche Unterhaltungspflichten des Versorgungsunternehmens gegenüber dem Veräußerer in Bezug auf dessen bestehende Versorgungslei-tung zu begründen.
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8 -
Das einem Grundstücksverkauf folgende Erfordernis, insbesondere auf-grund geplanter baulicher Maßnahmen eine bestehende Versorgungsleitung zu verlegen, könne auch noch viele Jahre nach dem Verkauf eintreten. Sofern derartige noch viele Jahre später erfolgende Planungen dem [X.] weiterhin mit der Folge einer Kostentragungspflicht bereits deshalb zugerechnet würden, weil er mit der Veräußerung die adäquate Ursache für die Baumaßnahmen gesetzt habe und diese auch regelmäßig habe voraussehen können, hätte das dessen zeitlich kaum begrenzte Nachhaft
für die Kosten zur Folge.
Der Beklagte sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 und 3 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin in Verbindung mit § 11 Abs. 1 [X.] ver-pflichtet, der Klägerin die Kosten für das Setzen des [X.]s und für die Verlegung der Versorgungsleitung von dem [X.] zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu erstatten beziehungsweise diese zu tragen. Zwar lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor. Die
Kostentragungspflicht bestehe aber nur, wenn die Voraussetzungen
des
§
10 Abs.
4 [X.] erfüllt seien. Denn das Versorgungsunternehmen sei während des laufenden [X.] als Dauerleistung auch zur Vorhaltung des errichteten [X.]es
verpflichtet. Dies umfasse auch die Erneuerung zum Zwecke der Erhaltung des Hausanschlusses.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das [X.] hat den Anspruch der Klägerin gegen den [X.] auf Anpas-sung der Kundenanlage sowie auf Feststellung der Kostentragungspflicht rechtsfehlerhaft verneint.
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1. Die Klägerin hat gegen den [X.] aus dem Wasserversorgungs-vertrag in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einen Anspruch darauf, dass er seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anpasst, indem er die in seinen bishe-rigen Hausanschluss mündende Wasserleitung an den [X.] an der Grundstücksgrenze verlegt und anschließt. Dadurch dass der [X.] darstellt, ist der Beklagte für den Bereich ab dem [X.] verantwortlich und aufgrund der von § 3 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Bedarfsdeckung verpflichtet, die Kundenanlage an diese Übergabestelle anzupassen.
a) Nach dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des [X.] hat der Beklagte das Setzen eines [X.]s an der [X.] zu dulden. Der Beklagte ist für den Bereich ab dem Wasserzähler-schacht verantwortlich und damit für die Leitungen, die von diesem Schacht in sein Haus münden sollen.
Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunter-nehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt -
die Stelle, an der das Wasser und die Gefahr für das [X.] auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Senatsurteil vom 23. November 2011 -
VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351 Rn. 32 mwN). Diese Übergabestelle ist in der Regel die Hauptabsperrvorrichtung ([X.],
[X.], Stand November 2010, § 10 Absatz 1 [X.]. a), hier jedoch der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 -
VIII ZR 23/11, aaO Rn. 33).
Nach den Feststellungen des [X.] sind die Voraussetzun-gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 [X.] sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 2 der 17
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-
10 -
Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin gegeben. Nach diesen Vorschriften kann das Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass der [X.]-nehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten [X.] oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit [X.]leitungen erfolgt, die unverhältnismä-ßig lang sind. Durch die Anbringung des [X.]s wird die Über-gabestelle vorverlegt. Es geht darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der [X.]nehmer nicht mit überdurchschnittli-chen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemes-senes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten, besonders langen Leitung fließt (Senatsurteil vom 23. November 2011 -
VIII ZR 23/11, aaO mwN). Der Kunde ist daher hinsichtlich der hinter dem [X.] liegenden [X.] unterhaltungs-
und erneuerungspflichtig ([X.]/[X.], [X.], 1981,
§
11 [X.].
1). Sie gehört zu der Kundenanlage, für deren ordnungsge-mäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung gemäß §
12 Abs.
1 Satz 1 [X.] der Kunde verantwortlich ist.
b) Da die Klägerin einen Anspruch auf Verlegung der bisherigen [X.] hat, ist der Beklagte verpflichtet, die Kundenanlage an die neue Über-gabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen.
Die Vorschrift des
§ 3 [X.] regelt den Vertragsinhalt in Bezug auf Umfang und Zweck der Wasserversorgung (Amtliche Begründung zu §
3 [X.], abgedruckt in [X.]/[X.], aaO [X.]). Gemäß §
3 Abs.
1 Satz
1 [X.] hat das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den [X.] auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflich-21
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-
11 -
tet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des [X.] zu decken.
Obwohl nach dem Wortlaut der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Möglichkeit zur Beschränkung des Bedarfs im Vordergrund steht, setzt sie die generelle Deckung des gesamten Bedarfs eines Kunden durch das Wasserversorgungsunternehmen voraus ([X.], Kommentar zu den [X.], 1984, § 3 [X.] Rn. 1). Somit besteht auch die grundsätzliche Verpflichtung des [X.]nehmers, seinen gesamten Wasserbedarf beim Versorgungsunternehmen zu decken ([X.], aaO Rn. 2;
[X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]. 1; [X.], [X.], 100; zum wesentlich inhaltsgleichen § 3 [X.]/[X.]/[X.], Energierecht, Stand November 2010, §
3
AVB-FernwärmeV
Rn. 5 f.).
Von dieser Absatzmöglichkeit gehen die wirtschaftlichen Kalkulations-grundlagen der Wasserversorgungsunternehmen aus ([X.], aaO Rn. 2). Vor dem Hintergrund der Investitionen soll der Versorger vor einer Fehlkalkulation aufgrund geringerer oder gar keiner Abnahmemengen ge-schützt werden (Weinreich, aaO). Die Regelung des § 3 Abs. 1 [X.] bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und den Individualinteressen der ein-zelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (BVerwG, NVwZ 1986, 754 ff.).
Der Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, seinen Bedarf an [X.] gemäß dem Wasserlieferungsvertrag aus dem Verteilungsnetz der Klägerin zu decken. Er macht auch nicht geltend, dass er an dem Vertrag nicht mehr 23
24
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-
12 -
festhalten und kein Wasser mehr beziehen möchte. Vielmehr geht es ihm da-rum, mit dem Wasser weiterhin über die bisherigen Leitungen und damit an der bisherigen Übergabestelle versorgt zu werden. Da aber die Klägerin zu Recht eine Verlegung der Übergabestelle verlangt, hat der Beklagte seine Kundenan-lage so zu ändern, dass er in der Lage ist, das Wasser an dieser neuen Stelle zu beziehen.
2. Der Beklagte hat gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 der Ergänzenden Bestimmungen der Kläge-rin die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses zu tragen, da er die Veränderung veranlasst hat.

a) §
10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 der Ergänzenden Bestimmungen der Kläge-rin, der einen
"vom [X.]nehmer zu vertretenden Grund"
voraussetzt, ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht einschlägig. Die
Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Aufbau nach -
diese Ausle-gung kann der Senat frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungs-gerichts
selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile
vom 9.
Juni 2010 -
VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN; vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20) -
nur Umlegungen, die aufgrund von Änderungen der [X.], bestimmten Baumaßnahmen oder aus sonstigen Gründen vom [X.] gewünscht werden. Sie bezieht sich nicht auf Umlegungen, die ein Dritter beantragt, die aber vom [X.]nehmer abgelehnt werden.
Dadurch, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 2 auf Änderungen abstellt, die "aus sonstigen Gründen"
vom [X.]nehmer gewünscht
werden, wird deutlich, dass auch § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 1 nur Fälle umfassen soll, in denen der [X.]nehmer selbst die Umlegung gegenüber dem Versor-gungsunternehmen beantragt. Gestützt wird dies durch §
10 Abs.
5 Satz
2 26
27
28

-
13 -
Alt.
2, wo auf die erhöhte Leistungsanforderung des [X.]nehmers und damit ebenfalls auf ein Begehren des [X.]nehmers und nicht auf das ei-nes Dritten Bezug genommen wird.
Wie das Wort "insbesondere"
zeigt, enthält
§ 10 Abs. 5 Satz 2 der Er-gänzenden Bestimmungen keine
abschließende Aufzählung der Veränderun-gen des Hausanschlusses, die zu einem Kostenerstattungsanspruch der Kläge-rin führen sollen.
Es kann daher für den vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] zurückgegriffen werden.
b) Gemäß
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] kann das
Wasserver-sorgungsunternehmen Kosten für
Veränderungen des Hausanschlusses
ver-langen, die der [X.]nehmer durch
eine Änderung oder Erweiterung seiner
Anlage oder aus anderen Gründen veranlasst. Nach der amtlichen Begründung handelt es sich hierbei um individuell verursachte und zurechenbare Kosten ([X.]. 196/80, [X.]). Es sei deshalb angemessen, sie nicht über die [X.] Wasserpreise an die Gesamtheit der Kunden weiterzugeben ([X.].
196/80, [X.]).
Das Merkmal der Zurechenbarkeit verlangt -
was das Berufungsgericht verkennt
-
kein auf eine Veränderung des Hausanschlusses ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des [X.]nehmers. Es kommt vielmehr [X.] an, ob die Kosten einem bestimmten [X.]objekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die
Kosten von [X.] an dem [X.] von der Gesamtheit der Kunden ge-tragen werden sollen. Der Senat hat zu der gleichlautenden Vorschrift des §
10 Abs.
5
AVBEltV entschieden, dass diese darauf abzielt, die [X.]nehmer so verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungs-
und [X.] heranzuziehen, und sich daraus ergibt, dass die einem konkreten An-29
30
31

-
14 -
schlussobjekt zuzuordnenden Kosten von demjenigen getragen werden sollen, der sie verursacht hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 -
VIII ZR 167/86, [X.], 299, 305 f.). Damit sollen
im Interesse der Leistungsgerechtigkeit die übri-gen Kunden vor dem Nachteil bewahrt
werden, den sie erleiden würden, wenn die Kosten in die Energiepreise einkalkuliert werden müssten (Senatsurteil vom 1.
April 1987 -
VIII ZR 167/86, aaO [X.]).
Die Kostenpflicht des [X.]nehmers wird daher
auch dann begrün-det, wenn -
wie hier -
eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines
früher dem [X.]nehmer gehörenden Grund-stücks notwendig wird
([X.], aaO,
§ 10 Absatz 4 [X.]. a; [X.], Versor-gungswirtschaft
2012, 70, 72; [X.], Urteil vom 2. Juni 2010 -
4 U 19/10, juris Rn. 32 f.; [X.], [X.]/Recht und Steuern 1995, 23; leicht ein-schränkend [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Recht der Energie-
und Wasserversorgung, Stand Dezember 2011, §
10 [X.] Rn. 41).

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht §
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] einer Kostentragungspflicht des [X.] nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur die Kostentragungspflicht zwischen der Klägerin und dem Streithelfer, der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Grundstückseigen-tümer die Verlegung von Einrichtungen mit der Begründung verlangt, dass sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Sie besagt aber nichts darüber, ob das Wasserversorgungsunternehmen die von ihm nach §
8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] zu tragenden Kosten der Verlegung vollständig oder teilweise von einem Dritten, insbesondere einem [X.]-nehmer, erstattet verlangen kann. Wer im Verhältnis zwischen dem Wasserver-sorgungsunternehmen und dem [X.]nehmer bestimmte Kosten zu tragen hat, ist der Regelung des § 10 Abs. 4 [X.] zu entnehmen.
32
33

-
15 -
3. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]
in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin
verpflichtet, die Kosten für das Setzen des [X.]s zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sieht ausdrücklich vor, dass das Anbringen des [X.]s auf eigene Kosten des [X.]nehmers erfolgt
(siehe dazu
[X.]/Schmidt-Salzer, aaO, § 11 [X.] Rn. 1 und 3; [X.]/[X.], aaO,
§ 11 [X.]. 1; [X.], aaO,
§ 11 Absatz 1 [X.]. a; [X.]/[X.], aaO, Stand November 2010, § 11 Rn. 1). Sie enthält somit eine eigenständige Regelung zur Kostentragung für die von ihr erfassten Fälle. Bereits deswegen ist -
entgegen der Ansicht des [X.] -
ein Rück-griff auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 [X.] nicht möglich. Dies ergibt sich auch aus §
11 Abs. 4 [X.], der nur die entsprechende Anwen-dung des § 10 Abs. 8 [X.], nicht aber die der übrigen Absätze des §
10 [X.] vorsieht.
4. Der Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Tragung der Kosten für die Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzähler-schacht zu seinem Wohnhausanschluss verpflichtet. Da der Bereich
ab dem [X.] in die Verantwortung des [X.] fällt, gehen auch die Kosten für Anpassungsarbeiten in diesem Bereich zu seinen Lasten (vgl. Se-natsurteile
vom 30. April 1957 -
VIII ZR 217/56, [X.]Z 24, 148, 153 ff.; vom 23.
November 2011 -
VIII ZR 23/11, aaO Rn. 32 f.; [X.], [X.], 192, 193; AG [X.] am Main, [X.], 123, 124; [X.], aaO,
§
10 Absatz
4 [X.]. a).
34
35

-
16 -
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist; es ist auf die Revision der Klägerin daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO). Da
auch die Klageanträge zu 2 und zu 3 begründet sind, ist
das Urteil des Landge-richts
unter Zurückweisung der Berufung des
[X.] insoweit wiederherzu-stellen.
[X.]
Dr. Milger
Richter am [X.] Dr. [X.]

ist urlaubsabwesend und kann

daher nicht unterschreiben.

[X.]

Karlsruhe, 05.02.2013

Dr. [X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2011 -
5 O 37/10 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 11.11.2011 -
2 U 59/11 -

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Meta

VIII ZR 354/11

06.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 354/11 (REWIS RS 2013, 8390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 O 579/94 (Landgericht Aachen)


21 O 231/21 (Landgericht Köln)


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VIII ZR 354/11

VIII ZR 23/11

VIII ZR 294/09

VIII ZR 305/10

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