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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. September 2007 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 6; [X.] III Nr. 16 Bu[X.]hst. b
Zur entspre[X.]henden Anwendung des § 10 Abs. 6 [X.] auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern na[X.]h Maßgabe der Anlage I Kapital V Sa[X.]hgebiet D Abs[X.]hnitt III Nr. 16 Bu[X.]hst. [X.]. [X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. September 2007 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die [X.], [X.] und [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2006 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin genossens[X.]haftli[X.]her Wohnungsbauten, darunter der in U-Form angeordneten Wohnblö[X.]ke in [X.]
, [X.], Straße der Z. und [X.]
mit den Hauseingängen 13 bis 16, 9 bis 18 und 1 bis 6. Die Gebäude wurden 1979 von der Re[X.]htsvorgängerin der [X.], einer Arbeiterwohnungsgenossens[X.]haft, erri[X.]htet. Dabei wurden die Wasserleitungen ni[X.]ht in der Straße mit [X.] zu den einzelnen Gebäuden verlegt, sondern, wie in der [X.] übli[X.]h, innerhalb der Gebäude in sogenannten [X.] mit [X.] in [X.] der einzelnen Blo[X.]kteile, in denen si[X.]h [X.] mit Wasserzählern befinden. 1 - 3 - Na[X.]h dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 über-nahm zunä[X.]hst die M.
GmbH die Wasserversorgung. In deren ab dem 1. Januar 1992 geltenden [X.] für die Wasserversorgung, die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 ([X.], 1067; im Folgenden [X.]) ergänzen, heißt es unter "6. Hausans[X.]hluss (zu § 10 [X.])" wie folgt: 2 "(6) Abwei[X.]hende Regelung gemäß § 10 Abs. 6 [X.] Die Hausans[X.]hlussleitung von der Grundstü[X.]ksgrenze bis zur [X.] eins[X.]hließli[X.]h der in der [X.] befindli[X.]hen Ans[X.]hlussvers[X.]hraubungen, der Zwis[X.]henstü[X.]ke und der Absperrventile, au[X.]h des [X.], mit Ausnahme des Wasserzählers, geht in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertiggestellt und [X.] ist. Der Wasserzähler sowie der Teil der Hausans[X.]hlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstü[X.]ksgrenze gehen mit Inbetriebset-zung der Anlage ents[X.]hädigungslos in das Eigentum der M.
über. Die [X.] hält auf ihre Kosten die Hausans[X.]hlussleitung vom Vertei-lungsnetz bis zur Grundstü[X.]ksgrenze und [X.] mit Ausnahme der in § 18 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Fälle [X.] au[X.]h den Wasserzähler in-stand. Der Kunde ist verpfli[X.]htet, S[X.]häden an der Wasserversorgungsan-lage ab Grundstü[X.]ksgrenze unverzügli[X.]h beseitigen zu lassen. Den [X.] dazu kann er der [X.] selbst oder sol[X.]hen Installationsunter-nehmen erteilen, die eine Zulassung der [X.] besitzen (–). Die M.
ist bere[X.]htigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen an der Hausans[X.]hlussleitung beseitigen zu lassen. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten können paus[X.]hal bere[X.]hnet werden. Für die Arbeit an der Hausans[X.]hlussleitung gelten die "[X.]" ([X.], Teil B), sonstige eins[X.]hlägige DIN-Vors[X.]hriften und andere anerkannte te[X.]hnis[X.]he Regeln." Aufgrund der Liquidation der [X.]
GmbH (im Folgenden M.
GmbH i.L.) übernahm die aus diesem Anlass gegründete Klägerin ab dem 1. August 1997 die Wasserversorgung. Deren Ergänzende Bedingungen zu der [X.] lauten auszugsweise: 3 - 4 - "6. Zu § 10 [X.] Hausans[X.]hluss (1) Der Hausans[X.]hluss besteht aus der Verbindung des [X.] mit der Kundenanlage. Für na[X.]h dem 3.10.1990 erri[X.]htete bzw. der [X.] übertragene Hausans[X.]hlüsse beginnt der [X.] mit der Abzweigstelle des [X.] und endet mit der Hauptab-sperrvorri[X.]htung, die si[X.]h unmittelbar vor dem [X.]. [X.] Die Hauptabsperrvorri[X.]htung ist identis[X.]h mit der ersten Absperrvor-ri[X.]htung der [X.]. Der Hausans[X.]hluss ist Eigentum der [X.] . Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung hat si[X.]h der Ans[X.]hlussnehmer der [X.] zu bedienen. (3) Abwei[X.]hend von dieser Regelung gilt für am 3.10.1990 vorhandene Hausans[X.]hlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der [X.] entspre[X.]hend den [X.] vom 26.01.1978 weiter. [X.]) Wird ein Hausans[X.]hluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig ausgewe[X.]hselt oder Teile davon instand gesetzt, werden die dafür erfor-derli[X.]hen Mittel dur[X.]h die [X.] bereitgestellt, soweit der [X.] in einem öffentli[X.]hen Grundstü[X.]k liegt. Darüber hinaus gehende [X.] werden dem Ans[X.]hlussnehmer gemäß den [X.] der [X.]bere[X.]hnet. –" Mitte des Jahres 2005 trat im [X.]berei[X.]h des Wohnblo[X.]ks in der [X.] der Z. Hauseingang Nr. 9 aus der [X.], die von der dort verlegten Hauptleitung zu den [X.]n des Wohnblo[X.]ks in der [X.]
mit den Hauseingängen 13 bis 16 führt, Wasser aus. Die [X.] meldete der Klägerin den Leitungss[X.]haden und forderte sie zu dessen Behebung auf. Dem kam die Klägerin trotz unters[X.]hiedli[X.]her Auffassungen der Parteien zur Frage des Eigentums an den Leitungen und zur Frage der Kosten-tragung na[X.]h. Da eine Ausbesserung der s[X.]hadhaften Stahlleitung ni[X.]ht mög-li[X.]h war, ersetzte sie die Klägerin dur[X.]h eine 35 m lange neue Kunststoffleitung. 4 - 5 - Dafür stellte die Klägerin der [X.] unter dem 13. Dezember 2005 insge-samt 1.275,36 • eins[X.]hließli[X.]h Mehrwertsteuer in Re[X.]hnung. 5 Dieser Betrag nebst Verzugszinsen ist Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits. Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe:Die Revision ist ni[X.]ht begründet. 6 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: 7 Die Klägerin habe keinen Anspru[X.]h auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Reparatur der Trinkwasserleitung in dem Verbindungsstü[X.]k zwis[X.]hen der Leitung im Kollektorens[X.]ha[X.]ht und dem Wasserzähler im [X.]. 8 Ein werkvertragli[X.]her Anspru[X.]h sei ni[X.]ht geltend gema[X.]ht und käme aus den zutreffenden Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung au[X.]h ni[X.]ht in [X.]. Es bestehe aber au[X.]h kein vertragli[X.]her Anspru[X.]h aus dem Versor-gungsvertrag und den dabei einbezogenen Vertragsbedingungen der Klägerin. Na[X.]h der für die Kostenerstattung bei Reparaturen am Hausans[X.]hluss maßgeb-li[X.]hen Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 [X.] habe die Klägerin die Repa-raturkosten vielmehr selbst zu tragen. Na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehörten Hausans[X.]hlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsun-ternehmens und stünden vorbehaltli[X.]h abwei[X.]hender Vereinbarung in dessen 9 - 6 - Eigentum. Na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] würden Hausans[X.]hlüsse [X.] ohne dass dies von der dingli[X.]hen Re[X.]htslage abhängig wäre [X.] von dem Wasserversorgungsunternehmen unterhalten und repariert. Na[X.]h § 10 Abs. 4 [X.] könne das Wasserversorgungsunternehmen nur in zwei aus-drü[X.]kli[X.]h genannten, hier ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Fällen [X.] verlangen. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin enthielten zwar in Ziffer 6 Abs. 3 eine abwei[X.]hende Regelung zur Re[X.]htslage für am 3. Oktober 1990 bereits vorhandene Anlagen sowie in Ziffer 6 Abs. 4 eine über § 10 Abs. 4 [X.] hinausgehende Kostentragungspfli[X.]ht des Kunden. Vorliegend sei jedo[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, ob die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen vorlägen. Sie wi[X.]hen zum Na[X.]hteil der [X.] von der Regelung in § 10 Abs. 6 [X.] ab, ohne dass die dana[X.]h erfor-derli[X.]hen Voraussetzungen vorlägen oder ein Fall des § 1 Abs. 3 [X.] gegeben sei. Vielfa[X.]h werde § 10 Abs. 6 [X.] so verstanden, dass damit über die Einbeziehung im Wege Ergänzender Vertragsbedingungen au[X.]h von § 10 Abs. 3 und 4 [X.] abwei[X.]hende Regelungen der [X.] der [X.] fortgelten würden. § 10 Abs. 6 [X.] ermögli[X.]he jedo[X.]h allenfalls eine Modifikation zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens der [X.] am 3. Oktober 1990 na[X.]h Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sa[X.]hgebiet D Abs[X.]hnitt III Nr. 16 des [X.], ni[X.]ht aber die zeit-li[X.]h na[X.]hfolgende Änderung eines seit dem 3. Oktober 1990 allein auf der Grundlage der [X.] bestehenden Vertragsverhältnisses dur[X.]h die erst später erfolgende Einbeziehung Ergänzender Vertragsbestimmungen. So liege der Fall hier. Die Klägerin sei erst im [X.] in ein zuvor zwis[X.]hen der [X.] GmbH i.L. und der [X.] bestehendes Vertragsverhältnis einge-treten. Die Ergänzenden Vertragsbedingungen der M.
GmbH i.L. sähen zwar in Ziffer 6 Abs. 6 ebenfalls eine Abwei[X.]hung von § 10 [X.] vor, enthielten aber sowohl inhaltli[X.]h teilweise abwei[X.]hende Regelungen zum [X.] an Teilen der [X.] als au[X.]h eine andere Regelung für die Ausführung von Reparaturen an Hausans[X.]hlüssen im Eigentum von Kunden. Vor allem hätten sie frühestens ab dem 1. Januar 1992, mithin no[X.]h ni[X.]ht am 3. Oktober 1990 gegolten, so dass s[X.]hon insoweit eine na[X.]hträgli[X.]he Modifika-tion vorliege. Ein Anspru[X.]h ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 12 Abs. 5 [X.], wona[X.]h die Teile des Hausans[X.]hlusses, die na[X.]h § 10 Abs. 6 [X.] im Eigentum des Kunden stünden und zu deren Unterhaltung er verpfli[X.]h-tet sei, als Kundenanlagen gelten würden. Die Unterhaltungspfli[X.]ht des Kunden sei dabei tatbestandli[X.]he Voraussetzung, ni[X.]ht aber Re[X.]htsfolge. Die Klägerin habe au[X.]h keinen berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sie habe die Reparatur ni[X.]ht ohne re[X.]htli[X.]hen Grund dur[X.]hgeführt, sondern sei dazu na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] verpfli[X.]htet gewesen. Da sie aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein ei-genes Ges[X.]häft ausgeführt habe, habe die Klägerin au[X.]h keinen Anspru[X.]h aus dem Gesi[X.]htspunkt der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag na[X.]h § 683 BGB. Auf die dingli[X.]he Re[X.]htslage hinsi[X.]htli[X.]h des bes[X.]hädigten Leitungsteils komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Angesi[X.]hts der differenzierten Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 [X.] zur Kostentragung bei Arbeiten an Hausans[X.]hlüssen sei der Auffassung der Klägerin, dass unabhängig davon stets der Eigentümer für die Reparaturkosten einzustehen habe, ni[X.]ht zu folgen. 10 I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet si[X.]h die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurü[X.]kzuweisen. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den von der Kläge-rin gegen die Beklagte geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Erstattung der der [X.] na[X.]h unstreitigen Kosten von 1.275,36 • für die Erneuerung der s[X.]hadhaften 11 - 8 - [X.], die von der im [X.] des Wohnblo[X.]ks in der Straße der Z. 9 in [X.]
verlegten Hauptwasserleitung zu den [X.]n des Wohnblo[X.]ks in der Straße der B.
13 bis 16 führt, verneint. Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der eingehenden und insgesamt überzeugenden Begründung des Berufungsgeri[X.]hts an. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen: 12 1. Ni[X.]ht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht keinen werkver-tragli[X.]hen Vergütungsanspru[X.]h der Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB angenom-men hat. Die Klägerin selbst hat einen sol[X.]hen Anspru[X.]h in der [X.] ni[X.]ht mehr geltend gema[X.]ht, na[X.]hdem das Amtsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht das [X.] eines Werkvertrages angesi[X.]hts des Streits der Parteien über die Kostentragung für die von der [X.] verlangte Instandsetzung der s[X.]hadhaften Wasserleitung ni[X.]ht hat feststellen können. 2. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Ansi[X.]ht des [X.], dass si[X.]h der streitige Anspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Versor-gungsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der [X.] sowie den Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin und der [X.] GmbH i.L. hierzu ergibt, sondern dass die Klägerin die streitigen Reparaturkos-ten vielmehr na[X.]h der Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 [X.] selbst zu tragen hat. 13 a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin reparierte Wasserleitung Teil des Hausans[X.]hlusses der [X.] ist. Der Hausans[X.]hluss besteht na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] aus der Verbin-dung des [X.] mit der Kundenanlage; er beginnt an der [X.] des [X.] und endet mit der Hauptabsperrvorri[X.]htung. [X.] diesen beiden Punkten befindet si[X.]h die von der Klägerin reparierte [X.] in den Wohnblo[X.]ks der [X.]. 14 - 9 - b) Die Klägerin war na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Instand-setzung der s[X.]hadhaften Leitung verpfli[X.]htet, ohne dass sie die Kosten hierfür von der [X.] gemäß § 10 Abs. 4 [X.] ersetzt verlangen kann. Na[X.]h der erstgenannten Vors[X.]hrift werden Hausans[X.]hlüsse auss[X.]hließli[X.]h von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geän-dert, abgetrennt und beseitigt. Dies beruht darauf, dass Hausans[X.]hlüsse na[X.]h der zwingenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.], unabhängig von der Eigentumslage, immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversor-gungsunternehmens gehören ([X.]/[X.], Re[X.]ht der Energie- und [X.], [X.] § 10 Rdnr. 2; [X.], [X.], § 10 Abs. 3 [X.]. b). Gemäß § 10 Abs. 4 [X.] ist das Wasserversorgungsunter-nehmen nur bere[X.]htigt, vom Ans[X.]hlussnehmer die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Hausans[X.]hlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des [X.]es zu verlangen, die dur[X.]h eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Ans[X.]hlussnehmers erforderli[X.]h oder aus anderen Gründen von ihm [X.] werden (Nr. 2). Die Vors[X.]hrift s[X.]hließt damit die Kostenerstattung für Un-terhaltungsmaßnahmen an der Ans[X.]hlussleitung aus. Sie umfasst nur die erst-malige Herstellung des Hausans[X.]hlusses, ni[X.]ht die Kosten für die Erhaltung des Hausans[X.]hlusses dur[X.]h laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Re-paraturen), te[X.]hnis[X.]he Verbesserung, Erneuerung oder die Auswe[X.]hselung von Teilen des Hausans[X.]hlusses. [X.] können nur über den [X.] an die Kunden weitergegeben werden (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 [X.] [X.] ZR 156/06, [X.] 2007, 172, unter [X.], m.w.N.). 15 [X.]) Aus § 10 Abs. 6 [X.] in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen der Klägerin und der [X.]GmbH i.L. ergibt si[X.]h ni[X.]hts [X.]. 16 - 10 - aa) § 10 Abs. 6 [X.] gilt hier ni[X.]ht unmittelbar. Na[X.]h dieser [X.] können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] am Hausans[X.]hluss und der daraus folgenden Pfli[X.]hten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von Ab-satz 3 abwei[X.]hen, na[X.]h Inkrafttreten der [X.] beibehalten werden. Gemeint ist insoweit das ursprüngli[X.]he Inkrafttreten der [X.], das ge-mäß § 37 Abs. 1 [X.] am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die [X.] für die Wasserversorgung der in der [X.] belegenen Wohnbauten der Re[X.]htsvorgängerin der [X.] no[X.]h ni[X.]ht. 17 § 10 Abs. 6 [X.] findet jedo[X.]h entspre[X.]hende Anwendung. Gemäß Anlage I Kapitel V Sa[X.]hgebiet D Abs[X.]hnitt III Nr. 16 Bu[X.]hst. b des Eini-gungsvertrages vom 31. August 1990 ([X.] [X.]) ist die [X.] im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in [X.] getreten, dass abwei-[X.]hend von § 10 Abs. 4 (gemeint ist, wie der Verglei[X.]h mit Nr. 14 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 15 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 17 Bu[X.]hst. b zeigt, ersi[X.]htli[X.]h § 10 Abs. 3; ebenso [X.], [X.], 1548, 1549) das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, dem 3. Oktober 1990, bestehende Eigentum eines Kunden an ei-nem Hausans[X.]hluss, den er auf eigene Kosten erri[X.]htet oder erweitert hat, be-stehen bleibt, solange er das Eigentum ni[X.]ht auf das Wasserversorgungsunter-nehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] an Hausans[X.]hlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 [X.] erst dur[X.]h Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermögli[X.]ht. Hin-si[X.]htli[X.]h der Pfli[X.]hten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausans[X.]hlüsse sieht die angeführte Bestim-mung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der [X.] geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den An-s[X.]hluss von Grundstü[X.]ken an die öffentli[X.]hen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser [X.] Wasserversor-18 - 11 - gungsbedingungen [X.] vom 26. Januar 1978 (GBl. [X.] I S. 89) vor, na[X.]h deren § 4 Abs. 4 etwa [X.] anders als na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.] Betrieb und Instandhaltung der Ans[X.]hlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in dieser Hinsi[X.]ht na[X.]h dem Inkrafttreten der [X.] in den neuen [X.] am 3. Oktober 1990 die glei[X.]he Situation besteht wie na[X.]h dem Inkraft-treten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es gere[X.]htfertigt, § 10 Abs. 6 [X.] insoweit entspre[X.]hend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversor-gungsbedingungen der [X.] dur[X.]h Übernahme in ergänzende Versorgungsbe-dingungen zur [X.] zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.], 12, 13; [X.], [X.], 5, 7; [X.]/[X.], aaO, [X.] Einführung Rdnr. 251, § 10 Rdnr. 7; [X.], aaO, § 10 Abs. 6 [X.]. b). [X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der zitierten Maßgabe in Anlage I Kapitel V Sa[X.]hgebiet D Abs[X.]hnitt III Nr. 16 Bu[X.]hst. b des [X.] steht zwar der [X.] als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der Arbeiterwohnungsgenossens[X.]haft, die die Wohnblo[X.]ks im Jahr 1979 erri[X.]htet und dabei den Hausans[X.]hluss auf eigene Kosten erstellt hat, an diesem das Eigentum zu, das sie au[X.]h ni[X.]ht auf die Klägerin übertragen hat. Es fehlt jedo[X.]h auf Seiten der Klägerin an einer wirksamen Regelung dur[X.]h ergänzende Versorgungsbedingungen, dur[X.]h die in entspre[X.]hender Anwendung von § 10 Abs. 6 [X.] die Regelung des § 4 Abs. 4 der [X.] der [X.], wona[X.]h Betrieb und Instandhaltung der Ans[X.]hlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine sol[X.]he Regelung ist der Eigentümer des Hausans[X.]hlus-ses ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] obliegenden Instandsetzung zu erstatten (aA ohne Begründung [X.], [X.], 6). 19 - 12 - (1) Die Re[X.]htsvorgängerin der [X.] war als Eigentümerin der von ihr erri[X.]hteten Wohnblö[X.]ke Eigentümerin der in Rede stehenden Leitung. [X.] § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 der [X.] der [X.] endete die Öffentli[X.]hkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossens[X.]haftli-[X.]hen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen [X.] wie hier [X.] in den Fundamenten beziehungsweise [X.]n der Gebäude verlegt waren, an der Außenkante der Gebäude. Von diesem Punkt an waren die Leitungen Eigentum der Wohnungsgenossens[X.]haft (§ 18 Abs. 1 ZGB-[X.]), da das Eigentum am Gebäude wesentli[X.]he Bestandteile wie die Leitungen umfasste (§ 467 ZGB-[X.]). Die Erri[X.]htung der Wasserversorgungsanlagen eins[X.]hließli[X.]h ihres ni[X.]ht öffentli[X.]hen Teils oblag zwar dem Versorgungsträger; diesem waren aber [X.] wie gemäß der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin au[X.]h im vorlie-genden Fall ges[X.]hehen [X.] na[X.]h § 4 Abs. 1 der [X.] der [X.] die Kosten für den ni[X.]htöffentli[X.]hen Teil zu erstatten (vgl. hierzu au[X.]h [X.], aaO, 1549 f.). 20 [X.] Die Regelung des § 4 Abs. 4 der [X.] der [X.] ist dur[X.]h Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin allein ni[X.]ht wirksam beibehalten worden. Dana[X.]h werden bei Aus-we[X.]hslung eines im Eigentum des Kunden stehenden Hausans[X.]hlusses Teil-längen, die ni[X.]ht in einem öffentli[X.]hen Grundstü[X.]k liegen, dem Ans[X.]hlussneh-mer gemäß den [X.] der Klägerin bere[X.]hnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zumindest im Ergebnis der Rege-lung des § 4 Abs. 4 der [X.] der [X.] entspri[X.]ht. Jedenfalls besteht sie frühestens seit Mitte des Jahres 1997, als die aus Anlass der Liquidation der [X.] GmbH i.L. gegründete Klägerin an deren Stelle die Wasserversorgung übernommen hat. Das rei[X.]ht ni[X.]ht aus. Die Vors[X.]hrift des § 10 [X.] ermögli[X.]ht ledigli[X.]h eine Beibehaltung bestehender Rege-lungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.], das heißt hier am 21 - 13 - 3. Oktober 1990, hingegen ni[X.]ht die spätere Einführung neuer Regelungen oder die Wiedereinführung bereits aufgehobener Regelungen. Das folgt ni[X.]ht nur aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift ("bestehende allgemeine Versorgungsbedingun-gen", "Regelungen – na[X.]h Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten"), son-dern au[X.]h aus ihrem Zwe[X.]k, ni[X.]ht in bestehende Eigentumsverhältnisse ein-zugreifen und ni[X.]ht seit Jahrzehnten geübte und bewährte Verfahren hinsi[X.]ht-li[X.]h der Eigentumsverhältnisse an Hausans[X.]hlüssen und der Folgen daraus zu ändern (BR-Dru[X.]ks. 196/80 (Bes[X.]hluss) S. 4 f. unter 5 b). Dana[X.]h könnte si[X.]h die Klägerin allenfalls dann mit Erfolg auf Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 ihrer Ergänzenden Vertragsbedingungen berufen, wenn bereits die Vertragsbestimmungen der M.
GmbH i.L. eine wirksame Regelung enthalten hätten, dur[X.]h die § 4 Abs. 4 der [X.] der [X.] zu dem hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] am 3. Oktober 2003 beibehalten worden wäre, mithin Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 der Ergänzenden Vertragsbedingungen der Klägerin diese Regelung ledigli[X.]h fort-führen würde. Das ist ni[X.]ht der Fall. Es bedarf keiner Ents[X.]heidung, ob ange-si[X.]hts dessen, dass die [X.] der [X.] am 3. Oktober 1990 außer [X.] getreten, die Vertragsbestimmungen der [X.] GmbH i.L. aber erst am 1. Januar 1992 und damit rund 15 Monate später in [X.] getreten sind, im Sinne des § 10 Abs. 6 [X.] no[X.]h von der Bei-behaltung einer bestehenden Regelung ausgegangen werden kann. Selbst wenn dies wegen der Übergangss[X.]hwierigkeiten na[X.]h dem Beitritt der neuen Bundesländer anzunehmen sein sollte, fehlt es in den Vertragsbestimmungen der [X.] GmbH i.L. jedenfalls an einer Regelung, dur[X.]h die § 4 Abs. 4 der [X.] der [X.] in dem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2 dieser Bedingungen beibehalten worden ist. Die inso-weit allein in Betra[X.]ht kommende Regelung in Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 sieht nur die Verpfli[X.]htung des Kunden vor, S[X.]häden an der Wasserversorgungsanlage "ab 22 - 14 - Grundstü[X.]ksgrenze" zu beseitigen. Dadur[X.]h ist die in § 4 Abs. 4 der Wasser-versorgungsbedingungen geregelte Verpfli[X.]htung des Eigentümers zur Instand-haltung der Ans[X.]hlussleitungen ledigli[X.]h für den Regelfall des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der [X.] der [X.] übernommen worden, dass die Öffentli[X.]hkeit der Anlagen an der Grundstü[X.]ksgrenze endet, hingegen ni[X.]ht für den hier in Rede stehenden Sonderfall des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] Satz 2, dass die Öffentli[X.]hkeit der Wasserversorgungsanlagen bei genossens[X.]haftli-[X.]hen Wohnungsbauten dann, wenn die Versorgungsleitungen in den Funda-menten beziehungsweise [X.]n der Gebäude verlegt sind, an der Außenkante der Gebäude endet. d) Aus § 12 Abs. 5 [X.], wona[X.]h die Teile des Hausans[X.]hlus-ses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpfli[X.]htet ist, Bestandteile der Kundenanlage sind, für deren ordnungsgemäße Erri[X.]htung, Änderung und Unterhaltung na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Ans[X.]hlussnehmer verantwortli[X.]h ist, ergibt si[X.]h ebenfalls ni[X.]hts anderes. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte ni[X.]ht zur Unterhaltung des Hausans[X.]hlusses verpfli[X.]htet. 23 3. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h einen berei[X.]herungsre[X.]htli-[X.]hen Anspru[X.]h der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil sie die Instandsetzung der s[X.]hadhaften Leitung ni[X.]ht ohne re[X.]htli[X.]hen Grund dur[X.]h-geführt hat, sondern hierzu na[X.]h § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] verpfli[X.]htet war. Da die Klägerin aus diesem Grund kein fremdes, sondern ein eigenes Ge-s[X.]häft ausgeführt hat, s[X.]heidet s[X.]hließli[X.]h gemäß der zutreffenden An- 24 - 15 - si[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ein Anspru[X.]h der Klägerin aus dem Gesi[X.]hts-punkt der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag na[X.]h §§ 677, 683 BGB aus. [X.]Wie[X.]hers [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.12.2006 - 7 S 174/06 -
Meta
26.09.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. VIII ZR 17/07 (REWIS RS 2007, 1773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1773
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 289/06 (Bundesgerichtshof)
Aufrechterhaltung der Baueinstellung
Anspruch auf Rückschnitt von Pflanzen bei Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Feststellungsklage zum Erfordernis einer Befreiung - Unwirksamer Bebauungsplan
VI-U (Kart) 50/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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