Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 56/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 21

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Dezember 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] EPÜ Art. 69; [X.] § 14; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, § 144 Abs. 1 a) Fehlt im [X.] zu unmittelbaren [X.], die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zu-sammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam sein könnten, wer als [X.] in Betracht zu ziehen sein und [X.] Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.B. zum technischen Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, der [X.] von deren Mitarbeitern bzw. zum Vorhandensein eigener Entwicklungsab-teilungen), hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu [X.] erklären. b) Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutach-tens geboten sein, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schließen oder die technischen Zusammenhänge zuver-lässig zu bewerten. Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall eigenverant-wortlich, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. - 2 - c) [X.], die Patentansprüche auszulegen, ohne im Hinblick auf für die Auslegung maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen, unterliegt der uneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht. d) Wird die Verurteilung wegen Verletzung des [X.]s in von dessen Wortsinn abweichender Form erstrebt, muss sich aus dem Klageantrag ergeben, in welchen tatsächlichen Gestaltungen sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentan-spruchs verkörpert. e) Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verletzung des [X.]s in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, ohne dass dies in den Anträgen einen Niederschlag gefunden hat, hat das Tatsa-chengericht dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, zu erörtern. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Juli 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 20. März 2008 verkünde-te Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten, inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer er-loschenen europäischen Patents 313 345 ([X.]s), dessen Anspruch 1 in der [X.] lautet: - 4 - "A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-sponding to the pitch of the chain (3), [X.] (1) and (2) be-ing assembled so that the centre ([X.]) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre ([X.]) [X.], [X.] (3) in engagement with [X.] diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom into engagement with said larger diameter sprocket (1), [X.] ([X.], [X.]) [X.] an integer multiple of the chain pitch, characterised in [X.] diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres ([X.], [X.]) [X.] diameter sprocket (1), [X.] (4) having such a shape and size as to receive an [X.] to-wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the larger diameter sprocket (1), [X.] ([X.]) [X.] diameter sprocket in [X.]." - 5 - In der [X.] ist dieser Anspruch wie folgt in die [X.] übersetzt: 2 "Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend [X.] ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, [X.] ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der [X.] (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-fang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang Zähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des [X.] (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in [X.] voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenräder (1) und (2) derart angeordnet sind, dass die Mitte ([X.]) zwischen einem Paar [X.] Zähne des [X.] (1) mit einem größeren Durchmesser sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte ([X.]) [X.] einem Paar benachbarter Zähne des [X.] mit einem kleineren Durchmesser aus entlang des [X.] der Antriebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durch-messer erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten ([X.], [X.]) mindestens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des [X.] der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Ketten-rad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner [X.] mit einer [X.] (4) versehen ist, die dem [X.] (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist, und auf dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an einer Posi-tion, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten ([X.], [X.]) [X.] 6 - schen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette mit dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt kommt, wobei die [X.] (4) eine derartige Gestalt und Größe aufweist, dass sie eine ganze [X.] eines Gliedes der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf das Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt wird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmesser verlässt und beginnt, mit einem Zahn des [X.] (1) mit einem größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte ([X.]) zwischen benachbarten Zähnen des [X.] mit einem größeren Durchmesser in der Antriebsdreh-richtung ist." 3 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die Beklagte zu 3 vertreiben in der [X.] unter den [X.] "[X.] 5.0" und "[X.]
7.0" Zahnkränze (Kassetten) für [X.], wegen deren Ausgestaltung auf die Abbildungen im Tatbestand des in der-selben Sache ergangenen [X.] vom 13. Februar 2007 ([X.] 171, 120 - Kettenradanordnung I) verwiesen wird. Die Klägerin sieht das [X.] durch diese Erzeugnisse verletzt und nimmt die Beklagten deswegen auf Unter-lassung und Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt des Weiteren die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz. 4 Das [X.] hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen [X.] erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Einholung eines [X.] Sachverständigengutachtens abgewiesen. Diese Entscheidung hat der [X.]at durch sein vorgenanntes Urteil vom 13. Februar 2007 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückverwiesen, das die Klage abermals abgewiesen hat. Mit ihrer vom - 7 - Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 5 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das [X.] betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad mit [X.] (Ritzeln) unterschiedlicher Durchmesser, [X.] denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird. Der [X.] zufolge war im Stand der Technik bekannt, [X.] mit kleinerem und solche mit (nächst)größerem Durchmesser so an-zuordnen, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren [X.] auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte [X.] einem Paar benachbarter Zähne des kleineren [X.] erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette beträgt. Diese Anordnung soll ermög-lichen, dass beim Schalten vom kleineren auf das größere Kettenrad durch Schrägstellen ("biase") der Antriebskette ein in [X.] hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren [X.] leicht in Eingriff mit der Kette gebracht wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn", wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und äußerer [X.]n besteht, ein Kettenglied mit äußeren [X.]n ist. 7 - 8 - Die [X.] bemängelt, dass selbst wenn ein solches [X.] mit dem "ersten Zahn" korrespondiert, die Endfläche des [X.] und die äußere Oberfläche der äußeren [X.] an der inneren Oberfläche des größeren [X.] störend angreifen, so dass die Kette nicht weiter in [X.] auf dieses hin transportiert wird und infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverlässig ergreifen kann. Als ähnlich problematisch wird der Schaltvorgang für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit inneren [X.]n mit dem "ersten Zahn" korrespondiert. Unter Berücksichtigung dieser geschilderten Schwierigkeiten soll das technische Problem gelöst werden, die Zuverlässigkeit des [X.] weiter zu verbessern. 8 Erfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung erreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung 9 a) zumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser, b) zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und c) eine Antriebskette umfasst, wobei d) jedes Kettenrad an seinem Umfang eine gegebene Anzahl von Zähnen aufweist, deren Abstand voneinander der [X.] der Antriebskette entspricht, e) die Anzahl der Zähne des [X.] mit kleinerem Durch-messer geringer als die Anzahl der Zähne des [X.] mit größerem Durchmesser ist, f) die Kettenräder so angeordnet sind, dass die Mitte ([X.]) [X.] einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-rads sich auf einer Tangente befindet, die sich [X.]) von der Mitte ([X.]) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren [X.] ("extending from the centre –") aus, - 9 - [X.]) entlang des [X.] der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn die Kette von dort in Eingriff mit dem größeren Kettenrad versetzt wird, f3) wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten ([X.], [X.]) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial-ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist, und wobei g) das größere Kettenrad mit einer [X.] ist, die [X.]) an der inneren Oberfläche dieses [X.] dem kleineren Kettenrad zugewandt ist und g2) sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg [X.] den Mittelpunkten ([X.], [X.]) mit dem größeren Kettenrad in Berührung kommt, und wobei h) die [X.] eine derartige Gestalt und Größe aufweist, dass sie h1) eine ganze [X.] eines Kettengliedes aufnimmt ("to receive an entire link plate of a link –") und [X.]) bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-ßere Kettenrad schräggestellt wird ("to cause the link to be biased towards the larger diameter sprocket"), wenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und der Eingriff mit einem Zahn des größeren [X.] beginnt, h3) wobei der betreffende Zahn in [X.] hinter der Mitte ([X.]) liegt. - 10 - Wegen der Auslegung der Merkmale f, [X.] und [X.] durch den [X.]at wird auf die Randnummern 21 ff. des Urteils vom 13. Februar 2007 Bezug genommen. Die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsfor-men ist danach unstreitig geworden. 10 11 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Auslegung des Merkmalselements "jedenfalls im Wesentlichen" sei maßgeblich, dass die [X.] des Merkmals f3 mit den anderen, der verbesserten Schalttechnik dienenden Merkmalen für den Fachmann noch erkennbar gege-ben sei, wobei er reine Fertigungstoleranzen als von diesem Begriff selbstver-ständlich umfasst ansehe. Es hat des Weiteren gemeint, der tatsächliche Vor-trag der Klägerin sei nicht geeignet, eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals f3 - dessen Benutzung mit abgewandelten Mitteln die Klägerin nicht geltend mache - durch die angegriffenen Ausführungsformen zu belegen. Die von der Klägerin vorgetragenen Messwerte offenbarten ausnahmslos Abwei-chungen vom ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung oberhalb der vom Sachverständigen als zulässig erachteten Fertigungs- bzw. Messtoleranzen von 0,2 mm. Es sei damit zu prüfen, ob die von der Klägerin gemessenen Abweichun-gen zu Funktionsabweichungen hinsichtlich der Lehre des [X.]s führ-ten. Die von der Klägerin angewandte Messmethode habe faktisch zur Folge, dass als Bezugspunkt der Punkte [X.] und [X.] die [X.] anzusetzen sei. Diese Festlegung sei jedoch nicht zwingend. Ausweislich der [X.]eibung (Übersetzung [X.]1, 3. Abs.) seien die Punkte [X.] und [X.] im Sinne der techni-schen Lehre des [X.]s zwar nicht bestimmt, wohl aber bestimmbar. Diese Lehre beschränke sich insoweit auf die Angabe eines Verhältnisses der Punkte [X.] und [X.] zueinander und lege deren Lage nur insoweit fest, als sie im 12 - 11 - Zusammenspiel mit den anderen Merkmalen ihre Funktion noch ausüben könn-ten. Die im [X.] angelegte Gerade könne, da sie nach der Auslegung durch den [X.] keine Tangenteneigenschaft im mathematischen Sinn aufweisen müsse, in ihrer Lage variieren, denn der Berührpunkt zu den [X.] verändere sich zwangsläufig, je nachdem, wo die Berührung an der Oberfläche des Zahns beginne. Dementsprechend seien die Punkte [X.] und [X.] in ihrer Lage auf den [X.] in bestimmten Grenzen variabel, und, wann ein ganzzahliges Vielfaches bei einer angegriffenen Ausführungsform mit den nach dem [X.] erwünschten technischen Wirkungen vorliege, müsse im Einzelfall nach der Verhältnisangabe im Merkmal f3 geklärt werden. Es sei Sache der Klägerin, die zwar nicht bestimmten, aber [X.] Punkte [X.] und [X.] entsprechend der Verhältnisangabe nach der Lehre des [X.]s bei den angegriffenen Ausführungsformen festzulegen. Die von der Klägerin ermittelten tatsächlichen Abweichungen bei den angegriffenen Ausführungsformen seien ohne exakte Bestimmung der Lage der Punkte [X.] und [X.] dort nach der Lehre des [X.]s gemessen worden und deshalb nicht aussagekräftig, denn die Messmethode gehe in diesem Fall mit den [X.] von zwei Punkten aus, deren technische Unabdingbarkeit nicht [X.], und die daher eine andere Bestimmungsmethode als die angewandte erfordere. 13 III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keine tragfähige Grundlage für die ausgesprochene Klageabweisung. 14 1. Weiteren Vortrags der Klägerin zur Position der Mitten [X.] und [X.], bei den angegriffenen Ausführungsformen bedurfte es entgegen der Ansicht des [X.] nicht. Es hätte vielmehr zu prüfen gehabt, ob die Klägerin die Positionen der Mitten [X.] und [X.] in einer Weise bestimmt und ihren [X.] - 12 - sungen zugrunde gelegt hat, die der Auslegung der Merkmale f, [X.] und [X.] durch den [X.]at entsprach. An diese Auslegung war das Berufungsgericht auch bei Auslegung des Merkmals f3 gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil die Position der Punkte [X.] und [X.] auf der [X.] in Merkmal f3 nicht neu und [X.] als in den Merkmalen f, [X.] und [X.] bestimmt, sondern damit identisch ist. Der eigenständige Sinngehalt des Merkmals f3 beschränkt sich auf die Vorgaben für die Bemessung des Abstands [X.] - [X.]. a) Das [X.] bestimmt die Position der Punkte [X.] und [X.] anhand zweier Parameter. Es legt sie zum einen in die "Mitte" ("the centre") zwischen zwei Zähnen des größeren ([X.]) bzw. des kleineren ([X.]) [X.] (Merkmale f und [X.]) und ordnet zum anderen an, dass die Mitte ([X.]) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren [X.] sich auf einer Geraden ([X.]) befindet, die sich von der Mitte ([X.]) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren [X.] aus entlang des [X.] der Antriebskette im Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt. Der [X.]at hat das [X.] im Urteil vom 13. Februar 2007 insoweit dahin ausgelegt, dass sich die Lage der Punkte [X.] und [X.] aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen den zwei Zahnpaaren mit einer in Übereinstimmung mit dem [X.] angelegten Geraden ergebe (aaO [X.]. 23). 16 Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Antriebskette realiter keine ideal reduzierte Linie darstellt, sondern einen dreidimensionalen körperli-chen Gegenstand mit bestimmten Abmessungen bildet. Als ein solches körper-liches Gebilde kann die Kette die besagte Mittellinie dementsprechend an [X.] Stellen schneiden, was sich wiederum auf die Länge der Strecke [X.] - [X.] auswirken kann, je nachdem, wie der Schnittpunkt bestimmt wird. Hinzu kommt, dass die Kette nicht bei jedem Schaltvorgang zwangsläufig immer in 17 - 13 - gleicher Position vom kleinen Zahnrad abläuft, was wiederum den Verlauf und die Länge der Strecke [X.] - [X.] beeinflussen kann. Patentanspruch 1 des Klage-patents trifft keine konkreteren Anweisungen zur Lokalisierung der Punkte [X.] - [X.] und legt es damit in die Hände des Fachmanns, die Position der beiden Punkte zu bestimmen. 18 b) Dass der Anspruch in diesem Punkt offen formuliert ist, wird den Fachmann aus technischen Gründen nicht überraschen. Denn die in der [X.] zusammengefassten Merkmale gehören - bis auf die Relativie-rung des Abstands [X.] - [X.] als ein "jedenfalls im Wesentlichen ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung" - nicht zum kennzeichnenden Teil des [X.], sondern stellen dem Fachmann vertrauten Stand der [X.] dar. Die [X.] spricht davon, dass die Kettenräder "her-kömmlicherweise" so angeordnet werden, dass der Abstand [X.] - [X.] ein ganz-zahliges Vielfaches der Kettenteilung beträgt. c) Bei Festlegung der Bezugspositionen für die Punkte [X.] - [X.], für die aus fachmännischer Sicht eine gewisse Bandbreite von radialen Positionen der Punkte [X.] - [X.] in Betracht kommt (vorstehend [X.]), wird der Fachmann ei-nen standardisierten Mittelwert anstreben, der Gewähr dafür bietet, dass das mit der Auslegung des Abstands der beiden Punkte verfolgte Ziel möglichst oft erreicht wird. Dieses besteht darin, dass der erste Zahn hinter dem Punkt [X.] des größeren [X.] beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren Durchmesser leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht wird ([X.]. [X.]. 1 Z. 11-30 [Übers. [X.], 2. Abs.]). Aus fachmännischer Sicht wird es naheliegen, die radialen Positionen der Punkte [X.] und [X.] so festzulegen, dass sie auf der Mitte zwischen zwei Zähnen des größeren und des kleineren [X.] (den [X.]) liegen, und zwar in der Höhe, die bei mittig auf den Zahn-19 - 14 - fußausrundungen aufliegender Kette dem Kreismittelpunkt der [X.]. 20 2. Das [X.] sieht für die Einstellung des Abstands [X.] - [X.] im [X.] zum Stand der Technik gewisse Abweichungen vom exakten ganz-zahligen Vielfachen der Kettenteilung vor, deren zulässige Größenordnung es durch die Angabe "jedenfalls im Wesentlichen" ("at least substantially") um-schreibt. Das Berufungsgericht hat diese Anweisung nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin ausgelegt, dass diese Abweichungen die Fertigungsto-leranzen, die es im [X.] an die Erläuterungen des Sachverständigen auf 0,2 mm bemessen hat, nicht überschreiten. Dagegen wendet die Revision sich ebenfalls zu Recht. a) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass die gemäß Merkmal f3 möglichen Abweichungen auf Fertigungstoleranzen begrenzt sein sollen, findet in der [X.] keinen Rückhalt. Es sind vielmehr die Ausführungen in der [X.]eibung zu dem Problem, dass der Durchmesser der Zahnfußausrundungen größer sein kann, als der Durchmesser der [X.] (elliptische oder Langlochform; vgl. dazu [X.]. 7 Z. 46 ff. [Übers. [X.]1, 2. vollständiger Abs.]), die Hinweise auf die Größenordnung der Abweichungen geben, die das [X.] aus technischen Gründen im Auge hat. Wenn die Kette bei solchen Ausgestaltungen vom kleineren auf das größere Kettenrad versetzt wird, stößt die Rolle am kleineren Kettenrad an der rückwärtigen Ober-fläche eines Zahns vor der Rolle in [X.] dieses [X.] an. Die Rolle, die sich in Richtung zum größeren Kettenrad hin bewegt, soll an der vorderen Oberfläche des ersten Zahns (11) in [X.] dieses [X.]s anstoßen, um von deren Zahn gefangen zu werden. Damit das trotz des durch die vergrößerten Zahnfußausrundungen verlängerten [X.] der 21 - 15 - Kette reibungslos gelingt, werden beide Kettenräder so ausgerichtet, dass der Abstand L etwas kleiner als ein ganzzahliges Vielfaches des Lochabstands der Kette (Kettenteilung) ist, (vgl. [X.]. 7 Z. 46 ff. [Übers. [X.]1, 2. vollständiger Abs.]). 22 Ersichtlich geht es dem [X.] mit der Relativierung "jedenfalls im Wesentlichen" also darum, die durch die unterschiedlich weiten Ausformungen der Zahnfußausrundungen auftretenden Differenzen bei der Positionierung der Ritzel durch eine gewisse Abweichung vom exakten Vielfachen der korrespon-dierenden Zähne zueinander auszugleichen. Außerdem ist aus fachmännischer Sicht zu bedenken, dass die Schaltungstechnik als solche durch einen ver-gleichsweise groben mechanischen Ablauf - die Kette wird beim Schalten vom kleineren Kettenrad durch mechanische Krafteinwirkung schräg gestellt, bis sie auf dem größeren Ritzel aufliegt - gekennzeichnet ist, der ebenfalls spürbare Abweichungen vom exakten ganzzahligen Vielfachen der Kettenteilung als [X.] erscheinen lassen kann. b) Das Berufungsgericht wird das Merkmal f3 unter Berücksichtigung die-ser Vorgaben erneut auszulegen haben. Bei Würdigung des zur Verletzung vorgetragenen Sachverhalts wird das Berufungsgericht zu beachten haben, ob die Positionierung der Punkte [X.] - [X.], die diesem Vorbringen zugrunde liegt, im Bereich der nach fachmännischem Verständnis (oben [X.]) dafür in Betracht kommenden Festlegungen liegt, und die - an sich dem Stand der Technik ent-nommene und lediglich um die Relativierung "...jedenfalls im Wesentlichen..." ergänzte [X.] verwirklicht ist, um sich gegebenenfalls dann der Prüfung der Merkmalsgruppe h zuzuwenden. 23 IV. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, wann im [X.] ein Sachverständiger einzuschalten sei, erwogen, ob es, wenn 24 - 16 - das Patent aus der Sicht des [X.]s ausgelegt werde, [X.] erforderlich sei, dass zu den Grundlagen des Verständnisses des [X.]s, etwa zu seiner Ausbildung und seiner Fachkunde am Prioritätszeitpunkt, von den Parteien vorgetragen werde. Die [X.] in Verletzungsverfahren enthielten regelmäßig keine Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen, die den (fiktiven) [X.] in die Lage versetzten, das eine oder andere Verständnis vom Patent und seinen [X.] zu entwickeln. Ob das Verständnis des [X.]s von einem nicht-technisch besetzten Gericht ohne technische Unterstützung beur-teilt werden könne, insbesondere dann, wenn die als Beurteilungsgrundlage für das Verständnis des Schutzrechts erforderlichen Grundlagen von den Parteien nicht vorgetragen worden seien, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Patent werde in solchen Fällen zwar aus Sicht des [X.] ausgelegt, warum dieser eine bestimmte Sicht habe, bleibe aber wei-testgehend ungeklärt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu den folgenden Ausführungen über die Grundlagen der [X.]. 1. Patentansprüche haben nach der Rechtsprechung des [X.]ats [X.] ([X.].[X.]. vom 8. Juli 2008 - [X.]/06 [X.]. 13, [X.], 887 - Momentanpol II; [X.] 180, 215 [X.]. 16 - [X.]). Deshalb ist es originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig durch Auslegung der Patentansprüche - gegebenenfalls unter Heranziehung von [X.]eibung und Zeichnungen - zu ermitteln. Darum hat der [X.]at es in der Vergangenheit beanstandet, wenn das Berufungsgericht sich die vom Sachverständigen "als [X.]" vorgenommene Auslegung ei-nes [X.]s ohne erkennbar eigene Wertung zu eigen gemacht und seine 25 - 17 - Entscheidung darauf gestützt hat, anstatt das [X.] selbst auszulegen ([X.] 164, 261 - Seitenspiegel; vgl. auch [X.] 171, 120 - Kettenradanordnung I; [X.].Urt. v. 12.2.2008 - [X.], [X.], 779 - Mehrgangnabe) oder wenn es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Frage der Patentverletzung zu entscheiden, nachdem der gerichtliche Sachverständi-ge erklärt hatte, ein Merkmal des [X.]s nicht definieren zu können ([X.] 180, 215 - Straßenbaumaschine). 2. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil davon spricht, das Patent sei "aus der Sicht des (Durchschnitts-)Fachmanns auszulegen", be-steht Anlass zu weiterer Klarstellung. Auch wenn das fachmännische [X.] der im Patentanspruch verwendeten Begriffe und des [X.] Grundlage der objektiven Patentauslegung ist (vgl. etwa [X.].Urt. [X.], 779 [X.]. 31 f. - Mehrgangnabe), heißt das gerade nicht, dass das Gericht lediglich das [X.]rachrohr des vom Sachverständigen dargelegten fachmännischen Verständnisses ist. Aufgabe des vom [X.] zurate gezogenen Sachverständigen ist es vielmehr, wie der [X.] vielfach ausgesprochen hat, lediglich, dem Gericht gegebenenfalls die für das Verstehen der unter Schutz gestellten Lehre erforderlichen technischen Zusammenhänge zu erläutern und den erforderlichen Einblick in die [X.], Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der be-teiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschlägigen Fachwelt einschließ-lich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln. Die hierzu gemachten Angaben fließen in die gerichtliche Auslegung der Patentansprüche lediglich ein (vgl. [X.] 171, 120 [X.]. 18, - Kettenradanordnung I; [X.].Urt. [X.], 779 [X.]. 31 f. - Mehrgangnabe; vgl. zur strukturell ähnlich gelagerten Frage, ob ein Sachverständiger auch dazu befragt werden kann, ob Schäden oder Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner erkennbar waren [X.], 26 - 18 - [X.]. v. 8.10.2009 - [X.]). Dagegen zielt die Hinzuziehung des Sach-verständigen nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen, was unzulässig wä-re (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.2009 - [X.] [X.]. 10). 27 3. Ob im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der Patentansprüche ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, hängt [X.] davon ab, ob und gegebenenfalls welchen streitigen Vortrag die [X.] zu tatsächlichen Umständen gehalten haben, die des unmittelbaren [X.] mit [X.] zulässigen Beweismitteln zugänglich sind und als solche für sich oder zusammen mit anderen derartigen Umständen Anhaltspunkte bei-spielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge bedeutsam sein könnten, wer als [X.] in Betracht zu ziehen sein könnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte etc. Dies ist dem [X.] geschuldet, der im [X.] beachtet werden muss, weil er als Zivilprozess geführt wird. Fehlt Vortrag der Parteien hierzu, obwohl Angaben zu solchen unmittelbaren [X.] erwartet wer-den können, oder erscheint der gehaltene Vortrag insoweit unvollständig, hat das Gericht außerdem § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten. Es hat dann [X.] hinzuwirken, dass die Parteien sich ausreichend erklären. So werden re-gelmäßig Angaben dazu verlangt werden können, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, welche Unternehmen auf diesem Gebiet tätig sind, wie die beschäftigten Mitarbeiter ausgebildet sind bzw., ob sie eigene Entwick-lungsabteilungen mit besonders geschultem oder erfahrenem Personal unter-halten. Selbst wenn diese oder andere dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein, weil es Fälle geben kann, in denen 28 - 19 - die Kenntnis derartiger Tatsachen allein nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schlie-ßen oder die technischen Zusammenhänge zuverlässig zu bewerten. Dies [X.], dass das Verletzungsgericht in jedem Einzelfall eigenverantwortlich prüft, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. Die gesetzliche Handhabe hierzu bietet dem Tatrichter § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick darauf, dass bereits die Antwort auf Fragen, welche techni-schen Zusammenhänge beachtlich sind, und welche fachmännische Sicht zugrunde zu legen ist, ihrerseits nur auf Grund einer Wertung zu finden ist, un-terliegt der im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entschluss des [X.], die Patentansprüche auszulegen, ohne zuvor einen Sach-verständigen hinzuzuziehen, jedoch nicht lediglich der [X.], die bei § 144 Abs. 1 ZPO normaler Weise nur erfolgen darf. Denn als Wertung ist schon die die technischen Zusammenhänge und die Sicht des Fachmanns betreffende Würdigung Teil der die Patentauslegung ausmachenden Bestim-mung, wie der betreffende Patentanspruch zu bewerten ist. Damit greift auch insoweit die ständige Rechtsprechung, wonach die Patentauslegung der [X.] Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. 29 V. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin eine Verwirklichung der [X.] in vom Wortsinn abweichender Form nicht geltend gemacht habe. Sie verweist dazu auf Schriftsätze der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, in denen die Klägerin sich die Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]

zu eigen gemacht habe, wonach die [X.] in den angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls als Ganzes äquivalent benutzt sein soll. 30 - 20 - Mit diesem Vorbringen allein wird der geltend gemachte Verfahrensver-stoß des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. [X.]). Ob der Kläger die Verurteilung (zumindest) wegen Verletzung des [X.] in vom Wortsinn abweichender Form begehrt, ist nicht allein eine Frage des Sachvortrags, sondern in erster Linie eine solche der entsprechen-den Antragstellung. Aus dem Klageantrag muss sich ergeben, welche Ausfüh-rung der Kläger als Verletzungsform angreift. Die Ausführung ist im Hinblick auf die Vorgaben des Patentanspruchs zu beschreiben. Soll eine Ausführungsform als vom erteilten [X.] erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des [X.] eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich aus dem Antrag ergeben, in welcher tatsächlichen Gestaltung sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentanspruchs verkörpern soll. Dazu trägt die Revision nichts vor und die im angefochtenen Berufungsurteil enthaltenen Anträge haben in Bezug auf die [X.] lediglich eine dem Wortsinn des Patentan-spruchs entsprechende Verletzungsform zum Gegenstand. 31 Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verlet-zung des [X.]s in vom Wortsinn abweichender Form geltend gemacht werden soll, ohne dass dies in den [X.] einen Niederschlag gefunden hat, hat das [X.] dies im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich-tung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), zu erörtern. 32 Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren bemerkt der [X.]at, dass die Frage einer möglichen Verletzung in vom Wortsinn abweichender Form sich, wenn bei der Auslegung des Merkmals f3 auf Funktions- und nicht lediglich auf Fertigungstoleranzen abgestellt wird, gegebenenfalls anders stellt, als bisher, insbesondere dann, wenn die Funktionstoleranzen erheblich größer zu [X.] - 21 - sen sind, als die vom Berufungsgericht festgestellten Fertigungstoleranzen. Wenn schon die wortsinngemäße Verletzung eine deutliche Abweichung vom exakt Mehrfachen der Kettenteilung erfasst, bleibt für eine Verletzung unter [X.] abgewandelter Mittel unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Streckento-leranzen möglicherweise nur noch enger Raum, was sich abschließend aber erst in einer Gesamtschau aller Merkmale beurteilen lässt. Scharen [X.] [X.] Berger Grabinski Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 6 U 4058/03 -

Meta

X ZR 56/08

22.12.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2009, Az. X ZR 56/08 (REWIS RS 2009, 21)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 21

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