Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. 5 StR 347/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1202

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer se-xueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den [X.] beschränkte Revision hat keinen Erfolg. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obgleich die Strafrahmenbestimmung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist. 2 1. Das [X.] hat die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, zweite Alternative [X.] Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren [X.] entnommen. Eine erneute oder mehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, dass die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht 3 - 3 - Jahren fünf Monaten reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger als der des minder schweren Falles ist. 2. Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] ver-hängte Strafe jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). 4 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausset-zungen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor (vgl. [X.] 118, 212). Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist grund-sätzlich auch bei Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens möglich (vgl. [X.], 18, 24; [X.], 76, 77; 2008, 182, 183). Dem [X.] steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Straf-zumessungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumes-sungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des [X.] entgegenstehen könnte (vgl. [X.], 233, 234). Der Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger für ihn genutzt hat. 5 Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und in Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der [X.] die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Hierbei sind die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen sowie die Schwere des [X.] maßgebend: Der Angeklagte verfolgte zur [X.] die ihm unbekannte Geschädigte, die er zufällig im Bus bemerkt hatte, bis vor ihre Haustür und brachte sie dort in seine Gewalt. Er drängte sie ins Treppenhaus und verletzte damit auch den räumlichen Schutzbereich der Geschädigten. Er schlang ihr seinen Hosengürtel um den Hals und zog [X.] kräftig zu, dass sie Würgen und Luftnot verspürte. Er bedrängte sie kör-perlich so stark, dass sie auf der Treppe das Gleichgewicht verlor und diese hinunterstürzte. Schließlich würgte er sie erneut mit seinem Gürtel. Die [X.] - 4 - schädigte fürchtete um ihr Leben und leidet noch heute an den seelischen Folgen der Tat. Die durch diese Umstände bestimmte Schwere des Tatbilds wird nicht wesentlich dadurch gemindert, dass die vom Angeklagten an der Geschädigten schließlich allein vorgenommene sexuelle Handlung (Reiben der entblößten Scheide) vergleichsweise weniger gewichtig geblieben ist. [X.][X.]

Meta

5 StR 347/09

13.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. 5 StR 347/09 (REWIS RS 2009, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 287/03 (Bundesgerichtshof)


2 StR 185/17 (Bundesgerichtshof)

Vergewaltigung: Absehen von erhöhtem Strafrahmen bei Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit Milderungsgründen in einem Altfall


2 StR 185/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 154/08 (Bundesgerichtshof)


5 StR 249/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 282/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.