Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. IX ZR 77/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4533

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:6. Februar 2003B ü r [X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 675, 276 [X.] Tragweite eines allgemeinen [X.]es eines Steuerberaters.[X.], Urteil vom 6. Februar 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 8. März 2002, berichtigt durch [X.] 18. März 2002, im Kostenpunkt - bis auf die Entscheidungüber die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 - und in-soweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abge-wiesen worden ist.Die Kläger haben auch die dem [X.] zu 2 in der [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte zu 1 war seit 1995 für die Kläger steuerberatend tätig; [X.] anfallenden Arbeiten wurden weit überwiegend von dem bei der [X.] zu 1 angestellten [X.] zu 2 durchgeführt.Die Klägerin zu 2, eine Besitzgesellschaft, deren Gesellschafter und zu-gleich auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer geschäftsfüh-renden Verwaltungs-GmbH der Kläger zu 1 ist, war Eigentümerin eines an [X.] vermieteten Geschäftsgrundstücks in[X.] , das sie im Jahre 1995 zu einem Preis von 3.458.040 [X.] verkaufte.Im selben Jahr erwarb die Klägerin zu 2 ein [X.]ngrundstück im [X.]zu einem Preis von 2.827.456 [X.], das sie wiederum an die Betriebsgesell-schaft vermietete. Hinsichtlich des Grundstücks in [X.], dessen [X.] noch 417.466 [X.] betrug, war im [X.]punkt der Veräußerung die [X.] § 6b Abs. 4 Nr. 2 [X.] von mindestens sechs Jahren erfüllt. In der von [X.] erstellten Bilanz der Klägerin zu 2 für 1995 wurde von dem aus [X.] des Grundstücks in [X.]erzielten Gewinn ein Betrag in [X.] Kaufpreises für das Grundstück in [X.] gemäß § 6b Abs. 1[X.] in Abzug gebracht; in Höhe des Restbetrages, den die [X.] auf630.583,20 [X.] berechneten, wurde eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 [X.]gebildet.In den Folgejahren entwickelte sich der Geschäftsbetrieb der [X.] negativ, so daß deren einzige Gläubigerin, die [X.] Einkäufer für Kinderausstattung ([X.]), im Jahre 1997 auf eine Sanie-rung drängte. Am 22. Mai 1997 kam es zu einem [X.] mit demVorstand der A. , an dem auch der Beklagte zu 2 teilnahm und bei dem [X.] Sanierungsmöglichkeit der Verkauf des [X.]ngrundstücks in [X.]- 4 -erörtert wurde. Am 19. Juni 1997 veräußerte die Klägerin zu 2 das Grundstückin [X.] für 3,1 Mio. [X.]. Bei den in der Folgezeit erlassenenSteuerbescheiden gingen die Finanzbehörden hinsichtlich dieses Veräuße-rungsvorgangs davon aus, daß § 6b [X.] nicht angewendet werden könne,weil das Grundstück in [X.] noch nicht sechs Jahre zum [X.] gehört hatte. Daraufhin änderten die [X.] mit Zustimmung [X.] die Bilanzen der Klägerin zu 2 für die Jahre 1995 und 1996 [X.] und stellten den auf die [X.] in [X.] übertragenen Anteil desGewinns aus der Veräußerung der [X.] in [X.]in eine Rücklage nach§ 6b Abs. 3 [X.] ein. Da die Kläger nicht in der Lage waren, in Höhe der so-dann auf über 3 Mio. [X.] angestiegenen Rücklage bis zum 31. Dezember 1999eine Reinvestition vorzunehmen, lösten sie die Rücklage steuerschädlich auf.Die Kläger machen geltend, die [X.] hätten sie im [X.] dem Verkauf des Grundstücks in [X.] im Jahre 1997 im Hinblickauf § 6b [X.] steuerlich fehlerhaft beraten, und nehmen sie auf [X.] Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das [X.] hat die gegen den [X.] zu 2 gerichtete Klage abgewiesen und der Klage gegen die Beklagtezu 1 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] zu 1 hat das Be-rufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insge-samt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zugelassenen Re-vision.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die gegendie Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Dagegen hat die- 5 -Revision keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klagegegen den [X.] zu 2 bestätigt hat.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagtezu 1 aus positiver Vertragsverletzung sowie ein Anspruch gegen den [X.] aus einem Verschulden bei der Vertragsanbahnung scheiterten [X.], daß den [X.] im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grund-stücks in [X.] ein Beratungsfehler nicht angelastet werden könne.Zwar habe der Beklagte zu 2 die Kläger vor dem Verkauf unstreitig nicht auf [X.] des § 6b Abs. 4 [X.] hingewiesen. Allerdings sei eine ab-schließende steuerliche Beratung durch den [X.] zu 2 noch nicht erfolgtgewesen, als der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden sei. Der [X.] habe sich bei dem [X.] mit der [X.] am 22. Mai 1997eine abschließende steuerliche Beratung im Hinblick auf einen Verkauf diesesGrundstücks vielmehr vorbehalten, wie den Klägern auch bekannt gewesen sei.Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2 in der [X.] nach dem [X.] weiterhin eine [X.] von 960.000 [X.] genannt,lediglich noch von der Prüfung einer steuerlichen Optimierung gesprochen odereine Verkaufsempfehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. [X.] ausgesprochen ha-be. Da der von ihm am 22. Mai 1997 erklärte [X.] zu keiner [X.]aufgegeben worden sei, hätten seine weiteren Äußerungen von den [X.] als vorläufige Bewertung und nicht als abschließendes [X.] werden dürfen.- 6 -II.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Beratungs-fehler der [X.] im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks in[X.] nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht verneintwerden.1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfangdes ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er denAuftraggeber umfassend zu beraten (vgl. [X.]Z 128, 358, 361; 129, 386, 393 f).Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Beklagte zu 2am 22. Mai 1997 an dem [X.] mit der [X.]teil, bei dem [X.] der [X.] in [X.] als eine Sanierungsmöglichkeit angespro-chen wurde. [X.] Feststellungen dazu, aufgrund welchen Auftragesder Beklagte zu 2 an dem [X.] teilnahm, hat das Berufungsge-richt nicht getroffen. Da die [X.] unstreitig seit 1995 für die [X.] tätig waren, kann für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanzmit der Revision davon ausgegangen werden, daß zwischen den Klägern [X.] [X.] zu 1 ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestand, der eine [X.] Beratung im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen der [X.] Gegenstand hatte, und daß die [X.], soweit im Rahmen der [X.] eine Veräußerung bestimmter Anlagegüter in Betracht [X.] wurde, auf die sich aus § 6b [X.] ergebenden steuerlichen Folgen, ins-besondere auch auf die Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 [X.], hinzuwei-sen hatten. Davon ist auch das Berufungsgericht im Grundsatz [X.] 7 -2. Das Berufungsgericht hat jedoch den Umfang der den [X.] ob-liegenden Beratungspflicht verkannt, indem es angenommen hat, den [X.] könne schon deshalb ein Beratungsfehler nicht angelastet werden, weil [X.] Beklagte zu 2 durch seine Äußerung bei dem [X.] am22. Mai 1997, daß steuerlich noch intensivst überprüft werden müsse, welcheAuswirkungen der Verkauf in dieser Hinsicht habe, eine abschließende [X.] Beratung nicht nur zu dem "Wie", sondern auch zu dem "Ob" eines [X.]s des Grundstücks in [X.] vorbehalten habe. Wie die [X.] Recht rügt, hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger nicht hinrei-chend beachtet, daß der Beklagte zu 2 nicht nur einen Hinweis auf die Behal-tensfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 [X.] unterlassen, sondern den Klägern außer-dem die sich aus einer Anwendung des § 6b [X.] auf einen Verkauf [X.] in [X.] ergebende [X.] weitaus zuniedrig dargestellt habe.a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten und damit für die recht-liche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag [X.] hat der Beklagte zu 2 auch nach dem [X.] am 22. Mai1997 den Klägern gegenüber weiterhin eine [X.] von960.000 [X.] genannt, lediglich noch von der Prüfung einer "steuerlichen Opti-mierung" gesprochen und den Verkauf zu einem Preis von 2,8 Mio. [X.] emp-fohlen. Die Kläger haben weiter unter Beweisantritt vorgetragen, schon bei ei-nem Gespräch am 6. Mai 1997 habe der Beklagte zu 2 auf die Bemerkung [X.] zu 1, daß es für ihn überhaupt keinen Sinn mache, den Kaufvertragabzuschließen, wenn eine höhere steuerliche Belastung als 960.000 [X.] unddamit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b [X.] anstünde, definitiv er-klärt, daß eine höhere Reinvestitionspflicht nicht zur Diskussion stünde. Dem indiesem Zusammenhang von den Klägern angeführten von dem [X.] zu 2- 8 -unterzeichneten Schreiben der [X.] zu 1 vom 16. Oktober 1997 läßt sichentnehmen, daß bei der behaupteten [X.], sollte sie der Beklagte zu 2 soerteilt haben, der Betrag von ca. 960.000 [X.] in der Weise errechnet worden ist,daß die bereits gebildete - allerdings zu hoch berechnete - Restrücklage in Hö-he von 630.583,20 [X.] aus dem Verkauf des Grundstücks in [X.]um einenVeräußerungsgewinn in Höhe von ca. 330.000 [X.] aus dem Verkauf [X.] in [X.] erhöht wurde. Als Veräußerungsgewinn ausdem Verkauf des Grundstücks [X.] wurde dabei ersichtlich nur [X.] zwischen dem von der Klägerin zu 2 im Jahre 1995 gezahlten [X.] in Höhe von 2.827.456 [X.] und dem im Jahre 1997 zu erzielenden [X.] angesehen, der schließlich bei 3,1 Mio. [X.] lag.b) Die [X.], die steuerliche Belastung aus einem Verkauf des Ob-jekts in [X.] und demzufolge die sich aus einer Anwendung des§ 6b [X.] ergebende [X.] übersteige 960.000 [X.] nicht, [X.] aber nicht nur deshalb unrichtig, weil wegen der Besitzzeit des § 6bAbs. 4 Nr. 2 [X.], die hinsichtlich des Grundstücks in [X.] nochnicht erfüllt war, eine Anwendung von § 6b Abs. 1 und 3 [X.] hinsichtlich die-ses [X.] schon nicht in Betracht kam. Vielmehr bestand einweiterer Fehler darin, daß die [X.] zu niedrig berechnet [X.] war. Denn wegen des im Jahre 1995 vorgenommenen Abzugs nach § 6bAbs. 1 [X.] betrugen die Anschaffungskosten des Objekts in [X.] nicht 2.827.456 [X.], sondern waren gemäß § 6b Abs. 6 Satz 1 [X.] auf [X.]. Folglich bestand ein Veräußerungsgewinn aus einem Verkauf [X.] in [X.] nicht bloß in einer Differenz zwischen dem im [X.] gezahlten Kaufpreis und einem höheren Verkaufspreis im Jahre 1997,sondern der gesamte Verkaufserlös war als Veräußerungsgewinn anzusetzen.- 9 -Wenn es hinsichtlich des [X.] in 1995 bei dem [X.] gewählten Abzug gemäß § 6b Abs. 1 [X.] blieb, erhöhte sich folglichder steuerliche Gewinn um den vollen Verkaufserlös für das Grundstück in[X.] . Diese Folge hätte, selbst wenn § 6b [X.] anwendbar gewesenwäre, nur dadurch vermieden werden können, daß auch in diesem Umfange,also in Höhe von ca. 3 Mio. [X.], eine neue Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1[X.] gebildet und innerhalb des [X.] in Höhe dieses Betra-ges Reinvestitionsgüter angeschafft worden wären. Die nachträglich noch mög-liche Änderung des Abzugs gemäß § 6b Abs. 1 [X.] in eine (volle) Rücklagen-bildung nach Absatz 3 hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks in[X.], von der später Gebrauch gemacht wurde, führte gleichfalls zu [X.] der Rücklage auf über 3 Mio. [X.]. Eine Rücklage dieser Größenord-nung konnte innerhalb des [X.] nicht wieder investiert werden.c) Im Rahmen seines Auftrages hat der Steuerberater seinen Mandantenumfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen [X.] und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-traggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den Mandanten in die Lagezu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren undeine Fehlentscheidung vermeiden zu können ([X.]Z 129, 386, 396; Urt. [X.] Dezember 1997 - [X.], [X.], 301, 302).Es kann dahingestellt bleiben, ob den [X.] eine Verletzung dieservertraglichen Pflichten zu Lasten gelegt werden könnte, wenn sie bis zu [X.] dem [X.] geäußerten Hinweis des [X.] zu 2, diesteuerlichen Auswirkungen des Verkaufs "müßten noch intensivst überprüft"werden, von jeder Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der [X.] gezogenen Sanierungsmöglichkeiten abgesehen hätten. Es [X.] -weiter nicht darauf an, wie dieser [X.] zu beurteilen wäre, wennder Fehler des [X.] zu 2 lediglich in dem Unterlassen eines Hinweises aufdie Behaltensdauer des § 6b Abs. 4 Nr. 2 [X.] bestanden hätte, worauf [X.] allein abgestellt hat. Denn nach dem Vorbringen der [X.] die von dem [X.] zu 2 zuvor erteilte [X.] auch deshalb unrichtig,weil er die steuerliche Belastung sowie die [X.] aus dem [X.] des Objekts [X.] weitaus zu niedrig angesetzt hatte. Dieseunrichtige [X.] begründete die Gefahr, daß die Kläger im Vertrauen aufihre Richtigkeit eine für sie steuerlich nachteilige Verkaufsentscheidung trafen.Nach Erteilung einer falschen oder unvollständigen [X.] ist der steuerlicheBerater verpflichtet, einen hierdurch dem Mandanten drohenden Schaden nachMöglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß zu mildern (vgl. [X.], Urt. [X.] Juli 1962 - [X.], [X.], 1110, 1111; ferner Urt. v. 10. [X.] - IX ZR 109/93, [X.], 1114, 1116; v. 21. September 2000 - [X.]/99, [X.], 2437, 2439). Dieser Pflicht kann er durch die Äußerung ei-nes Vorbehalts dahingehend, daß noch intensivst überprüft werden müsse,welche steuerlichen Auswirkungen die beabsichtigte Maßnahme habe, auf diesich seine unrichtige [X.] bezog, nur dann genügen, wenn der [X.] der maßgeblichen Sicht des Mandanten dahin verstanden werden muß, diezuvor erteilte [X.] solle gerade auch in den Punkten, in denen sie unrichtigist, nur vorläufig sein. Denn die Erklärungen des steuerlichen Beraters müssendem Mandanten, der verläßlich über bestimmte steuerliche Folgen unterrichtetwerden will, um darauf geschäftliche Maßnahmen gründen zu können, eine [X.] zutreffende Vorstellung von dem Wagnis vermitteln, über das er [X.] werden wollte (vgl. [X.], Urt. v. 22. Mai 1962 - [X.], [X.],932, 933).- 11 -d) Die durch die von den Klägern behauptete falsche [X.] über dieHöhe der [X.] begründete Gefahr, daß sich die Kläger imVertrauen darauf zum Verkauf des Grundstücks entschlossen, wäre durch denerklärten Vorbehalt einer abschließenden steuerlichen Überprüfung somit [X.] entfallen, wenn die Kläger diesen Vorbehalt dahin verstehen mußten,auch die Angabe einer [X.] von 960.000 [X.] sei in dem [X.] nur vorläufig anzusehen, daß eine abschließende Beurteilung einen weitaushöheren, den von den Klägern als ihnen noch zumutbar angegebenen Rahmenübersteigenden Betrag ergeben könnte.Nach dem für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz [X.] zu legenden Sachvortrag der Kläger hatte der von dem [X.] zu 2 er-klärte Vorbehalt einen solchen Inhalt jedoch nicht. Ausdrücklich bezog sich der[X.] nicht auf die Höhe der [X.]. Die [X.] ihn dann aber auch nicht dahin verstehen. Da der Kläger zu 1 nachseinem Vorbringen erklärt hatte, ein Verkauf des Grundstücks in [X.] mache für ihn überhaupt keinen Sinn, wenn eine höhere Belastung [X.] [X.] und damit eine höhere Reinvestitionspflicht nach § 6b [X.] an-stünde, konnten die Kläger nämlich erwarten, daß der Beklagte zu 2 die zuvorerteilte [X.] ausdrücklich in den Vorbehalt einer abschließenden Beurtei-lung einbezog, wenn nicht auszuschließen war, daß diese eine den Betrag von960.000 [X.] erheblich übersteigende Belastung ergeben konnte. Zudem warbereits nach dem Verkauf des Grundstücks in [X.] von den [X.] dieAnwendung des § 6b [X.] empfohlen und in der von ihnen erstellten Bilanzdurchgeführt worden, so daß die Kläger davon ausgehen konnten, daß [X.] die grundsätzlichen Auswirkungen der Übertragung stiller Reserven nach§ 6b [X.] von den [X.] geprüft und berücksichtigt worden waren. [X.] sich aus § 6b Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 [X.] ergebenden [X.] 12 -gen erst nach einer "intensivsten" Überprüfung zu erkennen gewesen wären,machen auch die [X.] nicht geltend.Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger hat der [X.] sogar noch nach dem [X.] am 22. Mai 1997 und dem [X.] geäußerten [X.] seinen Hinweis wiederholt, die [X.] betrage 960.000 [X.], in diesem Zusammenhang lediglich von der"Prüfung einer steuerlichen Optimierung" gesprochen und eine Verkaufsemp-fehlung zu einem Preis von 2,8 Mio. [X.] gegeben. Selbst wenn man dem Be-rufungsgericht in seiner Auslegung folgen wollte, diese weiteren Äußerungenhätten von den Klägern gleichfalls nur als vorläufige Bewertung und nicht alsabschließendes Beratungsergebnis angesehen werden dürfen, dann mußtendie Kläger jedoch die Vorläufigkeit der Bewertung jedenfalls nicht dahin verste-hen, trotz der Wiederholung des Betrages von 960.000 [X.] und der ausgespro-chenen Verkaufsempfehlung könne eine "steuerliche Optimierung" sogar [X.] haben, daß der gesamte Verkaufserlös als Veräußerungsgewinn zu ver-steuern sei. Wenn bei einer Verkaufsempfehlung zu einem Preis von2,8 Mio. [X.] eine [X.] von 960.000 [X.] genannt und in diesemZusammenhang von einer "steuerlichen Optimierung" gesprochen wird, [X.] dies dahin verstanden werden können, daß sich bei der abschließendensteuerlichen Beurteilung im Hinblick auf die vorläufig genannte Reinvestitions-summe geringfügige Betragsänderungen ergeben können; mit einer grundle-gend abweichenden steuerlichen Beurteilung muß der Mandant aufgrund einersolchen Äußerung dagegen nicht [X.] -III.Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Pflichtverletzung [X.] zu 2, die der [X.] zu 1 gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnenwäre, nicht verneint werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben, [X.] Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat (§ 564Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.[X.] Das Berufungsgericht wird die offen gelassene Frage der Aktivlegiti-mation der Kläger zu klären sowie gegebenenfalls die von den Klägern zu denbehaupteten Auskünften des [X.] zu 2 vor und nach dem [X.] am 22. Mai 1997 angetretenen Beweise zu erheben haben. Bei der Be-weiswürdigung wird das Schreiben der [X.] vom 16. Oktober 1997 zu [X.] sein, dessen Inhalt von den Parteien übereinstimmend dahin ge-wertet wird, der Beklagte zu 2 habe nicht nur fälschlicherweise die Möglichkeiteiner weiteren steuerfreien Reinvestition angenommen, sondern auch derenHöhe falsch mit ca. 960.000 [X.] berechnet.2. Sollte sich danach eine Pflichtverletzung des [X.] zu 2 ergeben,so wird weiter dem Vortrag der Kläger nachzugehen sein, wie sie sich beipflichtgemäßer Beratung durch die [X.] verhalten hätten. Die Kläger ha-ben unter Beweisantritt vorgetragen, sie hätten das Objekt [X.] nicht verkauft, wenn die [X.] sie darüber aufgeklärt hätten, daß die steu-erliche Belastung und damit die [X.] mehr als 960.000 [X.]betrage. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, [X.] der Kläger zur Kausalität der Pflichtverletzung der [X.] sei nicht- 14 -schlüssig, weil bei "steuerlich optimaler" Aufklärung auch über die (später ge-nutzte) Möglichkeit, hinsichtlich des [X.] 1995 von der bisdahin gewählten Ersatzbeschaffung nach § 6b Abs. 1 [X.] zur Rücklagenbil-dung gemäß § 6b Abs. 3 [X.] zu wechseln, hätte aufgeklärt werden müssen,und danach bei vernünftiger Betrachtungsweise die Entscheidung, das Objektnicht zu verkaufen, durchaus nicht nahegelegen habe, übersieht sie, daß [X.] dieses Wahlrechts gleichfalls eine weit über den Betrag von960.000 [X.] hinausgehende [X.] zur Folge hatte. Wäre [X.] [X.] nicht verkauft worden, hätte dagegen nur die [X.] aus dem Veräußerungsgewinn des Objektes [X.]gewinnerhö-hend aufgelöst werden müssen, falls eine Investition im Umfange dieser [X.] nicht gelungen wäre. Diese Rücklage betrug allerdings nur 213.118 [X.]und nicht, wie die [X.] berechnet hatten, 630.583,20 [X.]. Denn durch [X.] des Grundstückes [X.] war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von3.040.574 [X.] erzielt worden (Differenz zwischen Verkaufserlös und [X.] diesem Veräußerungsgewinn wurde der Kaufpreis für das Grundstück in[X.] in Höhe von 2.827.456 [X.] gemäß § 6b Abs. 1 [X.] in [X.]; der abzuschreibende Buchwert des Objekts [X.] in Höhe von417.466 [X.] konnte nicht zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 [X.]verwendet werden, vgl. § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.].Zwar hätte die Klägerin zu 2, wenn sie von dem Verkauf des Grund-stücks [X.] abgesehen hätte, den Kaufpreis in Höhe von3,1 Mio. [X.] nicht erzielt. Die angestrebte Sanierung mußte daran aber nichtscheitern, da die [X.]nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchge-führten Beweisaufnahme auf einem Verkauf nicht bestanden hätte und ein an-derer [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen war, wie der spätervon der [X.] erklärte Forderungsverzicht in Höhe von 1,2 Mio. [X.] zeigt. Da- 15 -die Kläger infolge der Auflösung der Rücklage eine Steuerschuld zu [X.], die jedenfalls in dieser Form vermieden worden wäre, wenn sie nachpflichtgemäßer Beratung durch die [X.] von dem Verkauf des Grund-stücks in [X.] abgesehen hätten, haben sie auch die Wahrschein-lichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargelegt (vgl. [X.], Urt. v. 9. Ja-nuar 1996 - IX ZR 103/95, [X.] 1996, 551, 554).3. Bei der weiteren Prüfung, ob den Klägern, wie das [X.] ange-nommen hat, ein Mitverschulden anzulasten ist, wird zu berücksichtigen sein,daß derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger [X.] verletzthat, in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht gel-tend machen kann, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der [X.] vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe ([X.]Z 134,100, 114 f; [X.], Urt. v. 7. Januar 1965 - [X.], [X.] 1965, 287, 288; [X.]. 25. Mai 1977 - [X.], NJW 1977, 1536, 1537). Sollte sich das [X.] der Kläger zu den behaupteten Auskünften des [X.] zu 2 bestäti-gen, wird eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB daher nicht in Betracht kom-men. Dagegen könnte es den Klägern zum Mitverschulden gereichen, wenn [X.] versäumt hätten, die steuerlichen Folgen der Auflösung der Rücklage durchandere Maßnahmen abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall-gruppe 2 BGB). Die Beklagte zu 1 hat in der erneuten Berufungsinstanz Gele-genheit zur Darlegung, inwieweit durch Unterlassen der von ihr angeführtenanderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere der Verschmelzung [X.]in zu 1 mit der Betriebsgesellschaft, die Kläger den von ihnen geltendgemachten Schaden mitverursacht haben.- 16 -IV.Das Berufungsurteil hat dagegen Bestand, soweit die gegen den [X.] zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Insoweit stellt sich [X.] aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision inso-weit zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO a.F.).Vertragliche Beziehungen bestanden unstreitig nur zwischen der [X.] zu 1 und den Klägern. Der Beklagte zu 2 war lediglich bei der [X.]zu 1 angestellt und wurde als deren Erfüllungsgehilfe tätig, soweit er die der[X.] zu 1 den Klägern gegenüber obliegenden Aufgaben durchführte. [X.] eigene Haftung des [X.] zu 2 käme daher nur in Betracht, wenn er [X.] der mit den Klägern begründeten Vertragsbeziehungen besonderesVertrauen dahin in Anspruch genommen hätte, daß er entscheidenden Einflußauf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages habe, und wenn die be-hauptete Pflichtverletzung nicht in einer Schlechtleistung, sondern in der Verlet-zung einer Aufklärungs-, Rücksichts- oder Schutzpflicht bestünde (vgl. [X.]Z70, 337, 343 ff; 88, 67, 68 f; Urt. v. 3. April 1990 - [X.], [X.], 754).Dies haben die Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt. Der Umstand,daß allein der Beklagte zu 2 im Rahmen der Vertragserfüllung für die Beklagtezu 1 tätig geworden sein soll, reicht, wie bereits das [X.] zutreffendausgeführt hat, nicht aus, um eine über das normale Verhandlungsvertrauenhinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung [X.] anzunehmen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger einen weiterge-henden Vortrag nicht [X.] 17 [X.] folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.KreftKirchhof [X.]

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IX ZR 77/02

06.02.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. IX ZR 77/02 (REWIS RS 2003, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4533

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