Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 180/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4778

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:23. Januar 2003Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 675 a.[X.] den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseiti-gung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einerImmobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.[X.], [X.]eil vom 23. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 - LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] auf diemündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Juni 2001 - berichtigt [X.] Beschlüsse vom 19. September 2001 und 21. Februar 2002 -aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an [X.] Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:In den Jahren 1989/90 veräußerten die klagenden Eheleute, die [X.] landwirtschaftlichen Betriebes waren, mehrere Betriebsgrundstücke [X.]. Von den Erlösen wandten sie ihrer Tochter zwischen [X.] Februar und dem 2. April 1991 unentgeltlich insgesamt 250.000 DM zu. [X.] darauf verzichtete die Tochter in einem notariellen Vertrag vom 6. [X.] auf ihr gesetzliches Erbteil und den Pflichtteil. [X.] sollte der Sohnder Kläger werden. Der verklagte Steuerberater, der seit längerem für die Klä-- 4 -ger jedenfalls deren Buchhaltung besorgte und die [X.], bildete eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM, um für die Kläger [X.] gemäß § 14 a EStG in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund einerBetriebsprüfung wurde der Freibetrag vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, bezüglich der [X.]e 1989 erzielten [X.] sei zwar die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschrit-ten; jedoch seien die Ausschüttungen an die weichende Erbin nicht binnen ei-nes Jahres erfolgt. Die [X.]e 1990 erzielten Gewinne seien zwar innerhalbder Jahresfrist geflossen; jedoch sei insoweit die Einkommensgrenze über-schritten. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des [X.] blieben er-folglos. Durch - bestandskräftig gewordenen - Einkommensteuerbescheid vom5. September 1996, den Klägern zugegangen am 7. September 1996, [X.] in Höhe von 145.283,73 DM festgesetzt.Der [X.] riet den Klägern, diese Einkommensteuerschuld durchSteuervorteile, die bis Ende 1996 bei einem Immobilienerwerb in den neuenBundesländern zu erzielen seien, auszugleichen. Er brachte sie zu diesemZweck mit dem Immobilienmakler [X.]zusammen. Am 13. November 1996kauften die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 785.000 [X.], drei Eigentumswohnungen in [X.]. Welche Rolle der [X.] da-bei im einzelnen spielte, ist streitig.Die Kläger nehmen den [X.] wegen fehlerhafter steuerlicher Be-ratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen der [X.] [X.] von Schadensersatz in Höhe von 145.000 DM in Anspruch. [X.] [X.]e 1996, der sich nach der Behauptung der Klä-ger für sie ruinös auswirkt, begehren sie die Feststellung, daß der [X.]- 5 -ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. In den [X.] hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, ein pflichtwidriges Verhalten [X.] liege nicht vor. Den Steuerschaden infolge Nichtgewährung [X.] gemäß § 14a EStG habe er nicht vermeiden können. Er habe esnicht zu vertreten, daß die Jahresfrist für die Ausschüttung der [X.]e 1989erzielten Veräußerungsgewinne versäumt worden sei, weil er zu spät von [X.] erfahren habe. Nach den ihm mitgeteilten [X.] die Einkommensgrenze für den Veranlagungszeitraum 1990 nicht über-schritten worden. Die wirklichen Verhältnisse hätten sich erst bei der [X.] herausgestellt. Auch die Versäumung der Möglichkeit, die Vorausset-zungen des § 14a EStG nachträglich herbeizuführen, sei nicht pflichtwidrig ge-wesen. Zu diesem Zweck hätte eine Reinvestition bis spätestens 31. [X.] erfolgen müssen. Dazu habe der [X.] keine Gelegenheit mehr [X.]. Den Antrag gemäß § 14a EStG für die [X.] und 1993 zu stellen,sei nicht erfolgversprechend gewesen, weil insoweit die Jahresfrist nicht einzu-halten gewesen sei. Die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der [X.] 6 -deten Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG sei den Klägern bekannt gewesen.Insofern hätten sie keiner Beratung bedurft. Im übrigen hätten die Kläger nichtdargelegt, welche Investition in Betracht gekommen wäre.Soweit der [X.] aus steuerlichen Gründen den Erwerb von [X.] in [X.] empfohlen habe, sei sein Rat offensichtlich richtig ge-wesen. Durch die den Klägern zugebilligten [X.] seien sie in [X.] von [X.] gekommen, die annähernd gleich hoch ge-wesen seien wie ihre Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der [X.]/90. Daß der [X.] beauftragt gewesen sei, die Rentabilität der Inve-stitionen in [X.] zu überprüfen und dafür die Gewähr zu überneh-men, ergebe sich aus dem als wahr unterstellten Vortrag der Kläger nicht.Selbst wenn der [X.] ihnen gegenüber geäußert haben sollte, er [X.] sorgen, daß sich die Sache rechne, könne darin keine Garantieerklärungfür die Rentabilität der Investition gesehen werden.[X.] dieser Begründung kann nicht ausgeschlossen werden, daß denKlägern Schadensersatzansprüche gegen den [X.] zustehen.1. Der [X.] kann durch schuldhafte Schlechterfüllung des [X.] die Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der [X.]/90 verursacht haben.- 7 -a) Die Kläger werfen dem [X.] vor, er habe zwar bezüglich der inden einzelnen [X.] erzielten [X.] gebildet, sie, die Kläger, aber nicht über die gemäß § 6b Abs. 1 und3 EStG bestehende Möglichkeit beraten, die Rücklagen in den folgenden vierWirtschaftsjahren steuerneutral aufzulösen. Spätestens nach der Schlußbe-sprechung vom 21. Juli 1994 hätte er den Klägern anraten müssen, die [X.] zu reinvestieren. Gegebenenfalls wären sie diesem [X.].Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der [X.] [X.] auf die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen durchReinvestitionen hingewiesen hat. Es ist deshalb für das Revisionsverfahrendavon auszugehen, daß ein solcher Hinweis, wie von den Klägern behauptet,unterblieben ist. Im übrigen spricht der eigene Vortrag des [X.] dafür,daß er die Kläger insofern nicht hinreichend beraten hat. Mehr als die [X.] allgemeinen Information "über das System des § 6 b EStG" hat er selbstnicht behauptet. Welchen Inhalt die Unterrichtung im einzelnen hatte und wannsie erfolgt ist, bleibt im Dunkeln.Falls der [X.] nicht hinreichend belehrt hat, war das pflichtwidrig. ImRahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessenBelehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu bera-ten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und derenFolgen zu unterrichten (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Februar 1992 - [X.], [X.], 701, 703; v. 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 301, 302).Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß dem [X.] die Notwendig-keit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen bekannt gewesen sei. [X.] -Feststellung, zwischen den Parteien sei "hierüber" gesprochen worden, reichtnicht aus, um Entsprechendes auch für die Kläger annehmen zu können, zumaldiese behauptet haben, sie seien aufgrund der Beratung durch den [X.] Überzeugung gewesen, durch die Schenkung an die Tochter "auf der si-cheren Seite" zu sein. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, daßsich die Kläger über die [X.] im klaren [X.].Die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung des [X.] kann nichtmit der Erwägung ausgeschlossen werden, der nach der Betriebsprüfung [X.] stehende Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen, um die Möglich-keit des § 6 b EStG in Anspruch zu nehmen. Es spricht viel dafür, daß der [X.] die Kläger schon vorher hätte beraten müssen. Aber selbst nach demVorliegen des [X.] (am 15. Dezember 1994) hätte die [X.] ausgereicht, um [X.] zu reinvestieren. Die Meinung, das hättebis zum 31. Dezember 1994 geschehen müssen, ist unzutreffend. Die [X.] des § 6 b Abs. 3 Satz 2 EStG endete erst am 30. Juni 1995. Maß-geblich war nicht das Kalenderjahr, sondern das Wirtschaftsjahr. [X.] ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni(§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG).Der Meinung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht dargetan,welche konkreten Investitionen geplant gewesen seien und auf welchen [X.] diese belaufen hätten, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Vortrag [X.] hätten diese Investitionen auf den eigenen Betrieb vorgenommen, [X.] vom [X.] auf die Notwendigkeit hingewiesen worden wären, die [X.] Veräußerungsgewinne zu reinvestieren. Insofern kann zugunsten der Klä-- 9 -ger der Beweis des ersten Anscheins in Gestalt der Vermutung beratungsge-rechten Verhaltens sprechen (vgl. [X.]Z 123, 311, 315; [X.], [X.]. v. 30. März2000 Œ IX ZR 53/99, [X.], 1351, 1352). Angeblich war seinerzeit die Sa-nierung der Hoffläche durch Einbau eines Verbundpflasters dringend erforder-lich. Allein dafür soll mit Kosten von über 100.000 DM zu rechnen gewesensein. Außerdem hatten die Kläger unstreitig Bedarf nach [X.]. Daß [X.] auf dem [X.] nicht erhältlich gewesen sei, ist nicht be-hauptet worden. Unter diesen Umständen brauchten die Kläger nicht vorzutra-gen, welches Grundstück zu welchem Preis sie damals erworben hätten.Nach dem [X.] kann davon ausgegangen werden, daß [X.] in der Lage gewesen wären, derartige Investitionen zu finanzieren. [X.] sie den größten Teil der [X.] - nämlich 250.000 DM -inzwischen unentgeltlich ihrer Tochter zugewandt. Indes waren sie in der Lage,den Erwerb der - wesentlich teureren - Immobilien in [X.] zu finanzieren.Das könnte dafür sprechen, daß sie auch die Investitionen in den eigenen Hofhätten finanzieren können.b) Unzureichend können auch die Bemühungen des [X.] gewesensein, den Klägern den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu sichern.aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Jahres-frist des § 14a Abs. 4 Nr. 1 EStG für die Wiederverwendung der [X.] 1989erzielten Veräußerungsgewinne habe der [X.] nicht zu vertreten, hält [X.] den Angriffen der Revision stand. Diese bezieht sich auf die Feststel-lung in dem Berufungsurteil, der [X.] habe "am 7. August 1990" von den[X.]e 1989 erfolgten Grundstücksverkäufen erfahren. Das hätte zur Wah-- 10 -rung der Jahresfrist ausgereicht. Indes hat das Berufungsgericht durch [X.] vom 21. Februar 2002 - nach Eingang der Revisionsbegründung - sein[X.]eil gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß "am 7. August1991". Eine derartige Berichtigung, mit welcher dem [X.] entzogen wurde, war auch noch nach Einlegung des Rechtsmittelsmöglich (vgl. [X.]Z 127, 74, 81).bb) Mit Erfolg greift die Revision demgegenüber die Auffassung des Be-rufungsgerichts an, der [X.] habe die [X.] 1990 erzielten [X.] fehlerfrei behandelt.Da der [X.] eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM gebildet hatte,um für die Kläger den Freibetrag des § 14a EStG in Anspruch nehmen zu [X.], war er auch verpflichtet, den Antrag gemäß § 14a EStG beim Finanzamteinzureichen. Das hat der [X.] nicht getan. Warum er dies unterlassenhat, obwohl aus seiner Sicht für den Veranlagungszeitraum 1990 nach [X.] des Berufungsgerichts alle Voraussetzungen vorlagen, insbe-sondere die Einkommensgrenze nicht überschritten war, hat der [X.] nichtdargelegt. Spätestens [X.]e 1994, als die Überschreitung der Einkommens-grenze im Zuge der Betriebsprüfung offen erörtert wurde, mußte der [X.] Beratungspflicht genügen. Nach dem bislang unwiderlegten Vorbringender Kläger (vgl. oben a) wäre es zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen,die Rücklage steuerneutral aufzulösen.cc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der [X.] habe [X.] auch nicht "für die [X.] und 1993 stellen" können,hat es übersehen, daß die Kläger vorgetragen haben, der [X.] hätte den- 11 -Freistellungsantrag "für 1991 bzw. 1992" stellen müssen. Jedenfalls für dasJahr 1991 (Wirtschaftsjahr 1990/91) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht eingehalten gewesen,unzutreffend. Die Zahlungen an die weichende Erbin erfolgten zwischen [X.] Februar und dem 2. April 1991. Die Grundstücksverkäufe fanden zu einemerheblichen Teil in den Jahren 1990 und 1991 statt. Dies ergibt sich aus [X.] 3 zum Außenprüfungsbericht vom 15. Dezember 1994, den der [X.] mit Schriftsatz vom 6. März 2001 zu den Akten gereicht hat. Es fehlenFeststellungen dazu, ob die Kläger in den Jahren 1991 und 1992 (1990/91 und1991/92) die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten haben und obgegebenenfalls diese Grenzen durch Auflösung von Rückstellungen hätteneingehalten werden können.c) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, [X.] dem [X.] geltend gemachte Steuerschaden aus etwaigenPflichtverletzungen des [X.] sei entfallen, weil insofern ein Ausgleichdurch spätere, aus dem Immobilienerwerb in [X.] herrührende [X.] erfolgt sei.Zutreffend ist zwar, daß die Gewinne, welche die steuerliche Belastungder Kläger ausgelöst hatten, nach deren eigenen Vortrag schon bei Klageerhe-bung durch die [X.] im wesentlichen ausgeglichen waren. Da [X.] in der Folgezeit in den Genuß weiterer [X.] gekommensind, ist davon auszugehen, daß eine Steuerschuld nicht mehr besteht. [X.] ist jedoch der Schaden der Kläger nicht entfallen. Da nach ihrem [X.] zweite Geschäft (Immobilienerwerb in den neuen Bundesländern) nur dembeiderseits gewollten Zweck diente, den zuvor durch das erste Geschäft ([X.] -mobilienveräußerungen im [X.]) erlittenen Steuerschaden zu besei-tigen, ohne sonst nachteilig zu sein, hätten sie allerdings den [X.] nichtmehr wegen dieses Steuerschadens in Anspruch nehmen können, wenn [X.] dem zweiten Geschäft bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Der [X.] dann den Schaden aus dem ersten Geschäft beseitigt (§ 249 BGB). Nachdem Vorbringen der Kläger ist der mit dem zweiten Geschäft verfolgte [X.] nicht erreicht worden. Anstatt den Schaden zu beseitigen, hat es diesensogar vertieft. Die Kläger schulden zwar nicht mehr Steuern in Höhe von145.283,73 DM; dafür schulden sie jedoch nunmehr den Banken die Rückzah-lung von ungleich höheren Krediten, ohne daß dem eine entsprechende [X.] gegen-übersteht.2. Auch der Feststellungsantrag ist nach dem [X.] begründet.Die Kläger haben - nicht erst mit dem vom Berufungsgericht als verspä-tet zurückgewiesenen Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 2001 - behauptetund unter Beweis gestellt, sie hätten dem [X.] wegen der von ihm zuverantwortenden Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der [X.]/90 Vorhaltungen gemacht. Er sei sich bewußt gewesen, damals [X.] gemacht zu haben, und habe versichert, er werde sich "etwas einfallenlassen". Kurz darauf habe er den Klägern vorgeschlagen, durch Immobiliener-werb in den neuen Bundesländern hohe Schulden zu machen, um eine vomStaat noch bis Ende 1996 angebotene Steuervergünstigung zu nutzen. [X.] könne der eingetretene Steuerschaden neutralisiert werden. Sie [X.] skeptisch gewesen, doch habe sie der [X.] schließlich durch [X.] umgestimmt, er werde nur kompetente und seriöse Anlagever-mittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche- 13 -Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der [X.] werde den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen.Sie - die Kläger - hätten daraufhin den [X.] beauftragt, den Ankauf in ih-rem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem [X.]beigebrachte Immobilienmakler [X.]habe bis zuletzt mit dem [X.] [X.] gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich sei [X.] in [X.] objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentums-wohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei [X.], daß eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei.Daß sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den[X.] erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebunggedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin.Dieses Vorbringen ist erheblich. Zwar hat das Berufungsgericht ange-nommen, der [X.] habe die wirtschaftliche Rentabilität der Investition nichtgarantiert, und dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind in-soweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht,daß der Vortrag der Kläger die Voraussetzungen für einen von dem [X.]erteilten Auftrag (§ 662 BGB) oder den Abschluß eines Geschäftsbesorgungs-vertrages (§ 675 BGB a.[X.]) erfüllt, den der [X.] schlecht erfüllt hat. Inhaltdes Vertragsangebots - von dem offen bleiben kann, ob es von dem [X.]oder den Klägern ausging - war, daß der [X.], um einen von ihm zu ver-antwortenden Schaden zu beseitigen, persönlich Immobilienangebote in denneuen Bundesländern im Interesse der Kläger prüfte und, wenn sie sich "rech-neten", das heißt dem beiderseits gewollten Zweck entsprachen, diesen emp-fahl. Der Zweck war positiv und negativ definiert. [X.] warenImmobilien, deren Erwerb [X.] in einer Höhe bewirkte, welche die- 14 -zuvor bei dem "ersten Geschäft" erzielten steuerlichen Gewinne ausglich. [X.] waren solche Immobilien, die - schon im Zeitpunkt [X.] erkennbar - das Vermögen der Kläger minderten, sei es daß sie über-teuert angeboten wurden, sei es daß ihre Ertragsfähigkeit von vornherein nichtden Anforderungen entsprach. Dem [X.] wurde somit nicht zugemutet,für die Unwägbarkeit eines Grundstücksgeschäfts und nicht absehbare Markt-entwicklung einzustehen. Dieses Vertragsangebot wurde angenommen. [X.] [X.] nicht das getan hat, was zur Erfüllung erforderlich gewesen wäre,nämlich die Immobilienangebote in eigener Verantwortung auf ihre Überein-stimmung mit dem "Anforderungsprofil" zu prüfen, ist unstreitig. Daß diese Un-terlassung schuldlos gewesen sei, hat der [X.] nicht dargetan.II[X.] Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ [X.]). Insbesondere greift die in der Berufungsinstanz erhobene Verjäh-rungseinrede nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durch.1. Gemäß § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche des [X.] gegen einen Steuerberater in drei Jahren ab Entstehung der [X.]. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der erhöhten Ein-kommensteuerschuld für das [X.] hergeleitet wird, ist entsprechend derständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]Z 119, 69, 73) mit Zugang desSteuerbescheids entstanden. Der Einkommensteuerbescheid für das [X.]datiert vom 5. September 1996. Daß dieser den Klägern vor dem [X.] zugegangen sei, hat der [X.] nicht dargelegt. Dann erfolgte die [X.] -stellung der Klage am 7. September 1999 rechtzeitig, um die Verjährungsfristzu unterbrechen. Auf den von dem [X.] über seinen Haftpflichtversiche-rer erklärten "Verzicht auf die Verjährungseinrede" kommt es dann nicht an.Allerdings hat der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsge-richts gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung schon vorher [X.]. Gemeint sind möglicherweise Rechtsbehelfe vom 26. Januar 1996gegen den Feststellungsbescheid 1993 und den [X.] (vgl. das von dem [X.] vorgelegte Schreiben des Finanzamts vom12. Februar 1996). Insoweit hat der [X.], den für die Voraussetzungen [X.] die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht ausreichendvorgetragen.2. Der Schaden aufgrund des Erwerbs der Wohnungen in [X.] ist [X.] am 13. November 1996 entstanden, als die Kläger den [X.]. Auch insoweit erfolgte also die Zustellung der Klage rechtzeitig.[X.] ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]). [X.] ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]). Von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPOa.[X.] macht der Senat Gebrauch.Insbesondere wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der [X.] die Kläger hinreichend auf die zeitlich befristete Möglichkeit des § 6b- 16 -EStG, die Rücklagen durch Reinvestitionen steuerneutral aufzulösen, [X.] hat und ob einem Antrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG hätte [X.] müssen.Um zu beurteilen, ob der [X.] die steuerlichen Interessen der Klä-ger im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen und der [X.] daraus resultierenden Gewinne hinreichend gewahrt hat, wird das [X.] auch seine Feststellung, von den Grundstücksverkäufen des [X.] 1989 habe der [X.] erst am 7. August 1991 erfahren, einer erneutenÜberprüfung unterziehen müssen. Diese Feststellung dürfte auf dem erstin-stanzlichen Vortrag des [X.] beruhen. Dabei ist aber der spätere [X.] [X.] auf S. 5 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2001 nicht berücksichtigtworden. Dort hat er vorgetragen, er habe "in einem Gespräch [X.]e 1989,nachdem die Kläger die ersten Grundstücke verkauft hatten", die Kläger überdie steuerlichen Vorteile des Freibetrags gemäß § 14a EStG informiert undihnen vorgeschlagen, ihrer Tochter als weichenden Erbin einen steuerbegün-stigten Betrag gemäß § 14a EStG auszuzahlen. Damit konnte zugleich die Be-hauptung der Kläger, die Auflösung der Betriebsgewinne durch [X.] die Tochter sei auf Empfehlung des [X.] geschehen, unstreitig gewor-den sein. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, daß nach [X.] Vorbringen der Kläger der Notar während der Beurkundung [X.] am 6. Mai 1992 bei dem [X.] angerufen und ge-fragt hat, ob die Angelegenheit steuerlich abgeklärt sei; der [X.] habe [X.], es sei alles in Ordnung. Dazu hat sich der [X.] dahin eingelassen,als er von dem Notar informiert worden sei, habe die Jahresfrist des § 14aEStG ohnehin nicht mehr gewahrt werden können. Dann durfte der [X.]dem Notar aber nicht mitteilen, es sei steuerlich alles in Ordnung.- 17 -Bei der Prüfung der Frage, ob der [X.] sich - entsprechend der Be-hauptung der Kläger - ihnen gegenüber verpflichtet hat, die "[X.]" Investitionen persönlich zu überwachen und nur solche Projekte in dienähere Wahl zu ziehen, die sich auch "rechneten", wird das [X.] Beweisanträge der Kläger beachten müssen. Dabei wird zu [X.], daß die Übernahme eines Auftrags, wie ihn die Kläger behaupten, [X.] zum typischen Berufsbild eines Steuerberaters gehört, daß der [X.]aber im vorliegenden Fall Anlaß gehabt haben kann, sich auf etwas derartigeseinzulassen, wenn er es für möglich hielt, vorher einen Fehler gemacht zu ha-ben, und dazu beitragen wollte, den dadurch entstandenen Schaden auszu-gleichen. Zu der Behauptung, der - unstreitig von dem [X.] [X.] - Immobilienmakler [X.]habe bis zuletzt mit dem [X.] in Kontakt ge-standen und das Vorgehen mit ihm abgestimmt, wird das Berufungsgericht denZeugen[X.]zu vernehmen haben. In die Beweiswürdigung wird es auch das Schrei-ben des Maklers an den [X.] vom 7. November 1996 einbeziehen [X.]. Daraus könnte sich immerhin ergeben, daß zumindest der Makler [X.] eine derartige Abstimmung bemüht gewesen ist.Bei der Bewertung des mit dem Immobilienkauf in [X.] verbundenenRisikos wird das Berufungsgericht mit berücksichtigen müssen, daß die Finan-zierungsbank sich nicht mit einer Absicherung auf dem zu erwerbenden [X.] begnügte, sondern sich außerdem Grundschulden in Höhe vonjeweils 150.000 DM auf dem Hof der Kläger und einer ihnen schon bisher [X.] Eigentumswohnung bestellen ließ.- 18 -[X.]KirchhofFischerGanter[X.]

Meta

IX ZR 180/01

23.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 180/01 (REWIS RS 2003, 4778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4778

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