Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 97/12

26. Senat | REWIS RS 2014, 6247

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Convinum" - fehlende Information die Markeninhaberin über den Löschungsantrag und die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs seitens des Zustellungsbevollmächtigten führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung – kein Widerspruch – Löschung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 26 671 – [X.] 148/12 Lösch

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat mit einem am 7. April 2012 beim [X.] eingegangenen Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten die Löschung der am 30. August 2002 für Waren der Klassen 29, 31 und 33 eingetragenen Marke 302 26 671 „Convinum“ wegen Verfalls (§ 49 [X.]) beantragt.

2

[X.] [X.]s hat den Löschungsantrag unter Hinweis auf die in § 53 Abs. 2 und 3 [X.] vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Löschung am 1. Juni 2012 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt, da der dort tätige Rechtsanwalt [X.] von den seinerzeit gemeinsamen Markeninhabern [X.] und der Antragsgegnerin mit dem vom 18. März 2003 datierenden Umschreibungsantrag gegenüber dem [X.] als  [X.] bestellt worden war. Der Mitinhaber der angegriffenen Marke [X.] hat auf den Löschungsantrag hin am 16. Mai 2012 seinen Verzicht auf die angegriffene Marke erklärt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 3. Juni 2012 gebeten, die die angegriffene Marke betreffende Korrespondenz zukünftig an sie selbst zu richten. Die Markenabteilung des [X.]s hat daraufhin am 5. Juni 2012 den Löschungsantrag formlos und ohne Hinweis auf die in § 53 [X.] bestimmten Fristen nochmals unmittelbar an die Antragsgegnerin versandt und auf die bereits erfolgte Zustellung des Löschungsantrags an ihren „Rechtsbeistand“ hingewiesen und sodann am 6. Juni 2012 die Antragsgegnerin im Wege der Umschreibung als alleinige Markeninhaberin in das Markenregister eingetragen.

3

Mit Beschluss vom 19. September 2012 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]s die Löschung der Marke 302 26 671 angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei antragsgemäß zu löschen, weil die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist widersprochen habe.

4

Gegen den Beschluss der Markenabteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht u. a. geltend, der von ihr und dem früheren Markenmitinhaber als [X.] bestellte Rechtsanwalt [X.] habe den ihm zugestellten Löschungsantrag nicht an sie weitergeleitet. Sie sei erstmalig am 23. Mai 2012 über den Löschungsantrag des Antragsstellers informiert und zum Verzicht auf die angegriffene Marke aufgefordert worden. Bei der [X.] habe sie Beschwerde gegen Rechtsanwalt [X.] eingereicht.

5

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie begehrt sinngemäß,

6

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 19. September 2012 aufzuheben.

7

Der Antragsteller hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

8

Er begehrt sinngemäß,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Löschung sei zu Recht erfolgt. Sein Verfahrensbevollmächtigter - Rechtsanwalt [X.] – trägt vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Antragsgegnerin von dem ihm zugestellten Löschungsantrag zu informieren und ihr diesen zu erläutern, weil er diese nie anwaltlich vertreten habe, sondern nur für den ursprünglichen [X.] und früheren Markenmitinhaber  [X.], nicht aber für dessen seinerzeitige Lebensgefährtin – die Antragsgegnerin – als Vertreter tätig gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei jedenfalls ab Anfang Juni 2012 auch über den Löschungsantrag des von ihm vertretenen Antragstellers unterrichtet gewesen, weil ihr die Unterzeichnung eines Verzichts auf die Marke nahegelegt worden sei und weil ihr der Löschungsantrag vom Amt nochmals übersandt worden sei.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. [X.] [X.]s hat auf den gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 [X.] zulässigen Löschungsantrag des Antragstellers hin mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke wegen Verfalls beschlossen.

Die Eintragung einer beim [X.] eingetragenen Marke wird auf einen zulässigen Löschungsantrag hin wegen Verfalls nach § 53 Abs. 3 [X.] gelöscht, wenn der Inhaber der Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung über den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 2 [X.] widerspricht. Innerhalb der durch § 53 Abs. 3 [X.] bestimmten Zweimonatsfrist ist ein Widerspruch seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt.

Die Unterrichtung über den Löschungsantrag und die Aufforderung mitzuteilen, ob der Löschung widersprochen wird, ist am 4. Juni 2012 wirksam an den auch von der Antragsgegnerin im Umschreibungsantrag vom 18. März 2003 zum [X.]n bestellten Rechtsanwalt [X.] zugestellt worden, der mit [X.] bestätigt hat, die diesbezügliche Mitteilung des [X.]s erhalten zu haben. Das [X.] durfte die Zustellung an den auch von der Antragsgegnerin bestellten [X.]n vornehmen, weil die mit dem Umschreibungsantrag vom 18. März 2003 erteilte [X.] auch zum Zeitpunkt der Zustellung der Unterrichtung über den Löschungsantrag rechtlich noch Bestand hatte, da sie von der Antragsgegnerin bis dahin nicht widerrufen worden war. Mit der am 4. Juni 2012 wirksam erfolgten Zustellung ist somit die in § 53 Abs. 3 [X.] bestimmte Zweimonatsfrist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Löschung wirksam in Lauf gesetzt worden. Bis zum Ablauf dieser Frist am 4. August 2012 hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch gegen die Löschung ihrer Marke wegen Verfalls erhoben.

Dass der wirksam bestellte [X.] den ihm zugestellten Löschungsantrag und die amtliche Mitteilung gemäß § 53 Abs. 2 [X.] nicht an die Antragsgegnerin und seinerzeitige Markenmitinhaberin weitergeleitet oder sie in  sonstiger Weise über den Löschungsantrag und die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Löschung informiert hat, mag zwar einen Pflichtverstoß des [X.]n darstellen, der – auch unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Vertretung des Antragstellers – zivil- und/oder standesrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte, was im vorliegenden Löschungsbeschwerdeverfahren jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist, führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der seitens des [X.]s bewirkten Zustellung des Löschungsantrags, weil die Zustellungsbevollmächtigung fort bestand und demgemäß den Löschungsantrag nicht nur an den rechtswirksam bestellten [X.]n der Antragsgegnerin zustellen durfte, sondern sogar musste; denn eine Zustellung an den falschen Adressaten, also an eine andere Person als den bestellten [X.]n, wäre unwirksam gewesen (BPatGE 3, 54, 55; 17, 9, 10). Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag auch das übrige Vorbringen der Antragsgegnerin der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, sodass diese zurückzuweisen war.

Rechtliche oder sachliche Gesichtspunkte, die eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der beteiligten Parteien aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen bzw. gebieten könnten, liegen nicht vor.

Meta

26 W (pat) 97/12

16.04.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 97/12 (REWIS RS 2014, 6247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6247

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