Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2019, Az. B 2 U 122/19 B

2. Senat | REWIS RS 2019, 1190

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - begründete Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG - Ablehnung eines Beweisantrags - ohne hinreichende Begründung - objektive Sicht - Einholung eines schmerztherapeutischen, nervenärztlichen und/oder pharmakologischen Sachverständigengutachtens - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - weitere Unfallfolge - haftungsausfüllende Kausalität - arzneimittelinduzierte Kopfschmerzen iS von G44.4 nach ICD-10)


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Verletztengeld und -rente gewähren muss und ob arzneimittelinduzierte Kopfschmerzen als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 23.11.2009 festzustellen sind.

2

Am Unfalltag stieß die Klägerin als beschäftigte Bankkauffrau mit dem Kopf an eine Hängeschrankkante und zog sich dabei Platzwunden sowie ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit starken Kopfschmerzen und Schwindel zu. Die Beklagte stellte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls fest, erkannte unfallbedingte Arbeits- und Behandlungsbedürftigkeit bis zum [X.] an und lehnte es ab, Verletztenrente zu gewähren. Als Unfallfolgen stellte sie fest: Ausgeheilte Commotio cerebri mit Kopfplatzwunde links frontal und kleiner oberflächlicher Platzwunde im Bereich der Oberlippe. Als Unfallfolgen lehnte sie ab: Somatoforme Schmerzstörung und depressive Episode (Bescheid vom 13.1.2011 und Widerspruchsbescheid vom 10.9.2014). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.9.2017); das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom [X.]): Zwar habe der Unfall starke Kopfschmerzen hervorgerufen, diese seien aber nach etwa acht Wochen bzw sechs Monaten abgeklungen. Die fortdauernde [X.] sei keine Unfallfolge, weil strukturelle Schäden als Anknüpfungspunkte für die Annahme eines wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zum Unfallereignis nicht im Vollbeweis durch ein bildgebendes morphologisches Korrelat belegt seien. Soweit die Klägerin zu Protokoll der mündlichen Verhandlung ein schmerztherapeutisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache beantragt habe, dass "als sekundäre Arbeitsunfalldauerfolge ein Kopfschmerzsyndrom durch Schmerzmittelüberdosierung entstanden" sei, habe der [X.] diesem Hilfsantrag nicht nachkommen müssen. Denn eine solche Diagnose sei weder aktenkundig noch habe sie ein behandelnder Arzt gestellt. Einer aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachenbehauptung brauche das Gericht nicht nachzugehen. Damit entfalle die [X.] zugleich als Grundlage eines Anspruchs auf Verletztengeld oder -rente.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G).

4

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des L[X.] ist zulässig (1.) und begründet (2.).

5

1. Nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G ist die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wird der Verfahrensmangel auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) gestützt, muss "er sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 5 mwN und [X.] 21 Rd[X.] 5). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung gerecht.

6

2. Die formgerecht gerügte Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht liegt auch vor. Dem protokollierten und damit bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag der Klägerin ist das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dabei ist unerheblich, ob das L[X.] die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit B[X.] vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - [X.] 1500 § 160 [X.] 5; vgl zuletzt [X.]sbeschlüsse vom [X.] - juris Rd[X.] 4 und vom [X.] U 181/16 B - juris Rd[X.] 7). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen ([X.]sbeschlüsse aaO und B[X.] vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - juris Rd[X.] 8), insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl [X.]sbeschlüsse aaO sowie B[X.] vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 12 Rd[X.] 10, vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 406/06 B - juris Rd[X.] 8; vom 20.10.2010 - [X.] R 511/09 B - juris Rd[X.] 14; vom 7.4.2011 - [X.] [X.]/10 B - juris Rd[X.] 4 und vom 24.4.2014 - [X.] R 325/13 B - juris Rd[X.] 13).

7

Ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung hätte sich das L[X.] aus objektiver Sicht gedrängt fühlen müssen, ein schmerztherapeutisches, nervenärztliches und/oder pharmakologisches Sachverständigengutachten zum Vorliegen bzw Nichtvorliegen eines arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes ([X.] nach [X.]) sowie ggf zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dieser Erkrankung und den Gesundheits(erst)schäden einzuholen, um über die (Nicht-)Feststellung als (mittelbarer) Unfallfolge und über die Gewährung von Verletztengeld und -rente entscheiden zu können.

8

Soweit das L[X.] meint, die Klägerin behaupte das Vorliegen einer arzneimittelinduzierten [X.] "aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein", weil eine solche Diagnose nicht aktenkundig sei, übersieht es bereits, dass der Sachverständige [X.] eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt hat und die behandelnden Ärzte über die Verordnung und Einnahme verschiedener Arzneimittel zur Schmerzbehandlung berichten. Schon deshalb war weitere Sachaufklärung durch Einholung eines schmerztherapeutischen, nervenärztlichen und/oder pharmakologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen geboten.

9

Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin nicht auszuschließen, dass die beantragte Zuziehung eines Sachverständigengutachtens nicht nur den Vollbeweis eines arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes, sondern auch überzeugende Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs dieser Erkrankung mit den Gesundheits(erst)schäden erbracht hätten und zur Feststellung einer entsprechenden mittelbaren Unfallfolge sowie zur Gewährung von Verletztengeld über den [X.] hinaus und möglicherweise auch zur Bewilligung einer Verletztenrente geführt hätten.

Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G liegen somit vor. Der [X.] hebt gemäß § 160a Abs 5 [X.]G die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurück. Auf die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin ist daher nicht mehr einzugehen.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 122/19 B

26.11.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Osnabrück, 18. September 2017, Az: S 17 U 248/14

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 103 SGG, § 8 Abs 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2019, Az. B 2 U 122/19 B (REWIS RS 2019, 1190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1190

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