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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] 21. Juni 2000beschlossen:Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 3. Zivil-senats des [X.] vom16. Dezember 1999 wird auf über 60.000 DM festgesetzt.Gründe:Die Parteien streiten über die Reichweite der in einem Testamentder Erblasserin angeordneten Testamentsvollstreckung. Nach [X.] und Erben kommt der Beklagten, die von der Erblasserin [X.] eingesetzt worden ist, nur die Aufgabe der [X.] zu. Die Beklagte meint dagegen, die Erblasse-rin habe darüber hinaus eine Verwaltungsvollstreckung auf Dauer beab-sichtigt (§§ 2209, 2210 BGB). Das Berufungsgericht hat die [X.] bestätigt, daß die Testamentsvollstreckung als Ab-wicklungsvollstreckung zu führen sei. Auf die hilfsweise in zweiter In-stanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht ferner festgestellt,daß die Testamentsvollstreckung bezüglich zweier Grundstücke frühe-- 3 -stens mit dem Wegfall der von der Erblasserin für diese Grundstücke biszum 3. Februar 2006 bzw. bis zum 3. Februar 2016 angeordneten Ver-äußerungsverbote ende. Die Beschwer der Beklagten hat das [X.] auf 60.000 DM festgesetzt.Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt eine [X.]. Zusätzlich zu der Vergütung für die Abwicklungkomme für sie für die Verwaltungsvollstreckung ein Betrag von 1/2 % desNachlaßwertes pro Jahr in Betracht. Da der Nachlaß hier [X.] Mio. DM wert sei, gehe es um 14.000 DM pro Jahr, aber 420.000 [X.] Jahren. Der Wert des Nachlasses für den Kläger verringere sichdurch eine Verwaltungsvollstreckung um einen Bruchteil des Gesamt-werts, der mit bis zu 50% des [X.] anzusetzen sei. Daran [X.] sich die Beschwer im vorliegenden Fall orientieren.Nach dem Beschluß des Senats vom 29. November 1995 ([X.]/95 - [X.] 1996, 35) ist für die Beschwer das unter wirtschaftlichenGesichtspunkten zu bewertende Interesse des [X.] der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Dieses [X.] sei deutlich geringer als das Interesse des Erben an der uneinge-schränkten Nutzung und Verfügung, da der Testamentsvollstrecker [X.] gebunden ist. Bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungkönne das Interesse des Testamentsvollstreckers allenfalls mit 10 % desvon ihm verwalteten Vermögens angesetzt werden.Daran hält der Senat fest. Im vorliegenden Fall ist weiter zu [X.], daß nicht die Testamentsvollstreckung überhaupt, [X.] 4 -dern nur deren Reichweite streitig ist. Dennoch wird die vom Berufungs-gericht angenommene Beschwer von etwas mehr als 2% des Gesamt-werts des Nachlasses der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Die [X.] war daher antragsgemäß auf einen 60.000 DM übersteigendenBetrag festzusetzen.Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] Ambrosius
Meta
21.06.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. IV ZR 20/00 (REWIS RS 2000, 1879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1879
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