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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 144/14
vom
6. November 2014
in der Überstellungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
6.
November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den
Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter
Dr. [X.]
beschlossen:
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2014
und der Be-schluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des
nach dem 1.
Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung
nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden
kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 1
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3
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V
ZB 31/14, [X.] 2014, 381). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2014 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
4 [X.] -
Meta
06.11.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. V ZB 144/14 (REWIS RS 2014, 1549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1549
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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