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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] 155/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des [X.] zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, [X.] 391/98, [X.] 1999, u. v. 7. Dezember 2000, [X.] 335/99, [X.] 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 [X.] Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grund-stücks sind, sind diese bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 • [X.]. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der [X.] von 11.558,29 •. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 • angibt, werden auch bei [X.] dieses Werts in der Summe 20.000 • nicht überschrit-ten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des [X.], Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der [X.] 3 [X.] über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines An-kaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare [X.] Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. [X.]. v. 7. Dezember 2000, aaO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 •. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch Czub [X.]: [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -
Meta
26.06.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. V ZR 155/07 (REWIS RS 2008, 3135)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3135
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