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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR
160/11
vom
8. März
2012
in dem Rechtsstreit
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 8. März
2012
durch [X.] und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert
und
Dr. Koch
beschlossen:
1.
Der Gegenstandswert
für das Verfahren über die Nichtzulas-sungsbeschwerde wird auf 1
2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] beträgt 10.000
Gründe:
[X.] Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt,
im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1
UrhG in Anspruch. Das [X.] hat den auf der ersten Stufe der Klage verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und [X.] abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Der
Kläger
hat
Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiterverfolgen. Die Beklagte
bean-tragt, den Gegenstandswert
für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde festzusetzen.
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I[X.] Die Beklagte hat zwar beantragt, den Gegenstandswert
für das [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
Nichtzulassungsbe-schwerde daher im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist. Der Gegenstands-wert
des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht hier
aller-dings dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Beide Werte richten sich nach dem Interesse des
[X.]
an einer Verurteilung der Beklagten.
II[X.] [X.] und Berufungsgericht haben
den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des [X.] in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 1insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der
Kläger
diese
Wert-festsetzung beanstandet hat. Er
kann deshalb auch im Verfahren der [X.] grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert-
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festsetzung gehört werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011
I
ZR
83/11, juris Rn.
1).
Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewer-tung des erhobenen
Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des §
26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Novem-ber
2009 -
III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
14 [X.] -
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. I ZR 160/11 (REWIS RS 2012, 8354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8354
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 160/11 (Bundesgerichtshof)
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände des Klägers gegen die in den Vorinstanzen nicht beanstandete Wertfestsetzung
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Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts
I ZR 142/11 (Bundesgerichtshof)