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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 gemäß §§ 349Abs. 4, 357 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2002, auch soweit es die [X.]betrifft, mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-kammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils [X.] mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Ge-samt[X.]eiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte [X.], dienicht selbst Revision eingelegt hat, wurde als Mittäterin zu einer Jugendstrafeverurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eineErörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Verurteilung beruhtauf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Dieser auf die Revision des [X.] -klagten zu beachtende Rechtsfehler [X.] gemß § 357 StPO zur Aufhebungauch der die Mitangeklagte [X.] betreffenden Verurteilung.1. Der Beschwerde[X.]er beanstandet zu Recht, daß die Annahme des[X.], es sei in den Kalenderwochen 13 bis 20 des Jahres 2001 zu achtTaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betsmitteln in nicht geringerMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb gekommen, lediglich auf Vermu-tungen beruht, auf die der Schuldspruch nicht gesttzt werden kann (vgl.BGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.Nachw.; [X.] [X.], 147, 149).Zwar hat das [X.] rechtsfehler[X.]ei festgestellt, daß die Ange-klagten in dem in Rede stehenden Zeitraum 76 g eines Heroingemisches ge-winnbringend an Dritte verßert und nach einer Fahrt des [X.] am 15. Mai 2001 130 g Heroin (Heroinbase zwischen10 und 12 %), davon 99 g in vier Plastikdruckverschlußttchen, in ihrer Woh-nung aufbewahrt hatten. Das Tatgericht konnte aufgrund der Einlassung [X.] auch davon ausgehen, daß beide wöchentlich insgesamt 20 g [X.] selbst konsumierten. Ferner stand aufgrund der Aussage [X.] B. fest, daß der Angeklagte sich in dem gesamten [X.] nach [X.] chauffieren ließ.Der Beschwerde[X.]er bestreitet jedoch, bei den Fahrten nach [X.] Main Heroin erworben zu haben. Fr die Schlußfolgerung des Landge-richts, der Beschwerde[X.]er habe bei jeder dieser Fahrten Heroin, und [X.] mindestens 99 g erworben, fehlen tatschliche Grundlagen. Der [X.] gehörte Chauffeur hat angegeben, bei keiner der Fahrten den [X.] bei dem Beschwerde[X.]er bemerkt zu haben. [X.] auch nir den Erwerb von Heroin gesprochen. Die Feststellung, essei von den Abnehmern der Angeklagten zu keiner [X.] 4 -keiten berichtet worden, ist - wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend darlegt - angesichts der [X.] den Gesamtzeitraum nachgewie-senen Verkaufsmenge (ca. 76 g) und des Eigenkonsums (ca. 160 g) nicht [X.], den wchentlichen Erwerb von 99 g Heroin zu belegen. Weitere [X.]en konnte das [X.] in diesem Zusammenhang nicht treffen. [X.] Urteil mitgeteilten Indizien ergeben keine hinreichend tragfige [X.] [X.] eine Verurteilung mit dem in Rede stehenden Schuldumfang. [X.] auch in einer Gesamtschau - lediglich eine Verdachtssituation.2. [X.] deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zuprfen sein, ob [X.] § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerde[X.]ers ineiner Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maûregelzu errtern und ggf. - nach Arung eines Sachverstigen (§ 246a StPO) -zwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. [X.] Zusammenhang mit Drogenmiûbrauch) vorliegen; ein Wahlrecht oder einSpielraum ist ihm dabei nicht eingermt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38,362, 363). Angesichts des seit vielen Jahren anhaltenden - im vorliegendenTatzeitraum tlichen - Heroinkonsums des Beschwerde[X.]ers und der [X.], [X.] er den Betsmittelhandel betrieben hat, um seinen [X.] zu finanzieren, liegt die Anordnung seiner Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nahe. [X.] bei ihm keine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolgs besteht (vgl. [X.] 91, 1), ist dem angefochtenen Urteilnicht zu entnehmen. Im Gegenteil [X.] es aus, [X.] sich der Beschwerde[X.]er- 5 -bereits seit Mai 2001 in therapeutischer Behandlung befindet und eine [X.] absolvieren mchte. [X.] nur der Angeklagte [X.] hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht(§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5).[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. 1 StR 170/02 (REWIS RS 2002, 2947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2947
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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