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PDF anzeigen[X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt [X.]mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in [X.] erfolgt ist; der Senat hat das gesamte [X.] unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft. Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt [X.] gerügt wird, dass nach dem Verlust eines [X.] nach Gewährung von [X.] in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere [X.] nur noch in den Räumen des Amtsgerichts [X.] oder des [X.] gewährte, wird dar-auf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. [X.], 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf [X.] in der Kanzlei ([X.] aaO m.w.[X.]). Im Übrigen ist nicht er-- 3 - sichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der [X.] unfair behandelt worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] die Anrechnung der zwei-jährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in [X.] gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels [X.] (vgl. auch [X.] NStZ 1999, 24 f.) ab-gelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in [X.] bei der [X.] strafmildernd berücksichtigt. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
12.09.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 1 StR 337/07 (REWIS RS 2007, 2066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2066
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