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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 648/09 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. April 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] In der vom [X.] zugelassenen Anklage legt die Staatsanwalt-schaft dem Angeklagten, einem Rechtsanwalt, Betrug in neun sachlich zusam-mentreffenden Fällen sowie Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in zwei sach-lich zusammentreffenden Fällen zur Last. Die [X.] hat den Angeklag-ten "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die sie mit der Sachrüge begrün-det. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I[X.] Die sich allein gegen die Beweiswürdigung des [X.]s wendende Revision der Staatsanwaltschaft vermag keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. 2 1. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er sei als Firmenanwalt zweier von dem getrennt strafverfolgten
[X.] kontrollierter Firmen, der Firmen [X.] und [X.], daran beteiligt gewesen, diese Firmen "platt zu machen" und zuvor für diese Firmen in großem Umfang Bauteile, ins-besondere Mobilfunkgeräte und -zubehör, beschafft zu haben. Wie dabei be-reits geplant, seien diese Waren später weiterverkauft worden, ohne die [X.] an die Lieferanten zu bezahlen. Dadurch seien den Lieferanten Schäden in Höhe von insgesamt 374.252,96 • entstanden. Weiterhin sei der Angeklagte konkret daran beteiligt gewesen, den Inhalt einer von insgesamt sechzehn mit diesen Waren beladenen Paletten in einem von ihm gemieteten Lagerraum in [X.] zwischengelagert zu haben, bis die Waren dann in der Folge auf nicht näher festgestellte Weise verkauft wurden. 3 Das [X.] hat nach seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass der Angeklagte als Firmenanwalt an dem Verkauf der beiden Firmen beteiligt war, auch wenn er an dem notariellen Verkaufstermin nicht selbst teilnahm. Es ver-mochte sich allerdings nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zuvor gegenüber der ehemals Mitangeklagten [X.]geäußert haben soll, "es wäre gut, wenn noch eine bestimmte Stückzahl einer bestimmten Art Ware bestellt würde". Das [X.] hat demgegenüber festgestellt, dass die ehemals Mitangeklagte [X.]an die Kanzlei des Angeklagten am 3. Juli 2007 aus einem Copyshop in [X.] eine Artikelliste mit verschiedenen Waren, deren Gesamtmenge, dem jeweiligen Einkaufspreis und dem sich je-4 - 5 - weils ergebenden Gesamtpreis gefaxt worden war. Diese Liste, welche unter anderem Waren aus den noch kurzfristig erteilten, in der Folge aber nicht be-zahlten Bestellungen enthielt, wurde bei der Durchsuchung der Kanzlei in drei-facher Ausfertigung gefunden, wobei auf einer der Listen zusätzlich handschrift-liche Preise notiert waren, welche jeweils unter den auf der Liste verzeichneten Einkaufspreisen lagen. Schließlich stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte am 30. Juni 2007 einen 4 m² großen Lagerraum bei der Firma [X.]in [X.] angemietet hatte. Was in dem Lagerraum in der Folge gelagert war und wer diesen Lagerraum in diesem Zusammenhang betreten hatte, konnte die [X.] nur insoweit näher verifizieren, als der Angeklagte einräumte, er sei selbst einmal in dem Lagerraum gewesen, um diesen anzusehen. 2. Aus alledem vermochte die Kammer weder die Überzeugung zu ge-winnen, dass der Angeklagte bei der betrügerischen Bestellung der [X.] noch an deren späteren Verkauf beteiligt war. Auch im Übrigen konnte ein strafbares Handeln durch ihn hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts nicht festgestellt werden. 5 a) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung grundsätz-lich Sache des Tatrichters ([X.], 180; NJW 2007, 92, 94). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten überwunden hätte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft selbst nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisi-onsgericht regelmäßig hinzunehmen ([X.], 180; NJW 2007, 92, 94; [X.]/Wiedner § 337 Rdn. 87 f.). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder bei verschiedenen be- und entlastenden In-dizien der Tatrichter diese zwar jeweils im Einzelnen gewürdigt, jedoch keine 6 - 6 - ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen hat; denn möglicherweise [X.] mehrere Indiztatsachen in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entspre-chende Überzeugung vermitteln, selbst wenn diese jeweils für sich allein zum Nachweis der Täterschaft eines Angeklagten nicht ausreichen (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 1983, 133 f.; NStZ-RR 2002, 371, 372). Daran fehlt es vorliegend jedoch nicht. Das [X.] hat sowohl die aufgefundenen Beweismittel, ebenso die verschiedenen Aussagen der Zeugen wie auch die Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen jeweils im Ein-zelfall gewürdigt, jedoch auch in Anbetracht der Tatvorwürfe und des festge-stellten Gesamtgeschehens die erforderliche Gesamtwürdigung ohne ersichtli-chen Rechtsfehler vorgenommen. Dass, wie vom [X.] in [X.] Antragsschrift und seinem mündlichen Revisionsvortrag dargelegt, durch-aus auch eine andere Betrachtung nicht ausgeschlossen erscheint, ändert hier-an nichts. 7 b) Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte Firmenanwalt beider Unternehmen des getrennt strafverfolgten [X.]und in diesem Zusammen-hang auch in die späteren Verkäufe der Firmen involviert war, lässt sich, wie das [X.] zutreffend dargestellt hat, keine strafrechtliche Verantwortung herleiten. 8 c) Hinsichtlich der Behauptung der ehemals Mitangeklagten [X.]
, im Zusammenhang mit den späteren Bestellungen habe ihr der [X.]. "telefonisch gesagt, es wäre gut, wenn noch eine bestimmte Stückzahl einer bestimmten Art Ware bestellt würde", hat die [X.] [X.] festgestellt, dass der Angeklagte an der Bestellung selbst nicht mitge-wirkt hat ([X.]). Der Tatrichter hat aber auch im Übrigen die diesbezügliche Aussage der Mitangeklagten über die telefonische Äußerung als nicht glaubhaft 9 - 7 - erachtet ([X.]). Dem liegt zugrunde, dass die ehemals Mitangeklagte auch in anderen Bereichen des Verfahrens nicht zutreffende Angaben gemacht hat, um den getrennt strafverfolgten E.
, mit dem sie früher liiert war, zu [X.]. Dass dem Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung, die Aussage der Mitangeklagten sei insoweit falsch, ein Rechtsfehler in dem oben dargestellten Sinne unterlaufen ist, kann der Senat nicht feststellen. d) Ein sicherlich beachtliches Indiz ist der weitere Umstand, dass der Angeklagte in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verschwinden der sechzehn-ten Palette einen Lagerraum in [X.] angemietet hat, welcher groß genug war, um den Inhalt dieser einen Palette aufzunehmen. Allerdings vermochte das [X.] die sicherlich fragwürdige Einlassung des Angeklagten, er habe den Lagerraum nicht für sich, sondern auf Bitte seines [X.]. angemietet, der eine hierfür erforderliche EC- oder Kreditkarte nicht besessen habe, nicht als widerlegt ansehen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Mitangeklagte [X.]weiter angab, die von ihr am 29. Juni 2007 abgeholten Waren der sechzehnten Palette habe sie zu einer Raststätte an der Autobahn Frankfurt/[X.] gebracht und dort an [X.]. , den Schwager des Angeklagten, übergeben. Nachdem [X.]. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch [X.] hat, ist die Überzeugungsbildung des [X.]s auch insoweit revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte mit dem Absatz die-ser Waren jedenfalls nicht in strafrechtlich verantwortlicher Weise in Verbindung gebracht werden kann, zumal weder festgestellt werden konnte, dass diese Waren sich überhaupt jemals in dem betreffenden Lagerraum befunden haben, noch sonst Verkaufsaktivitäten oder -hilfen des Angeklagten bekannt geworden sind. 10 - 8 - 3. Danach sind in dem vorliegenden Verfahren zwar durchaus Indizien vorhanden, welche eine wie auch immer geartete Beteiligung des Angeklagten an den verfahrensrelevanten Vorgängen nicht gänzlich ausschließen lassen; dennoch ist die von der [X.] vorgenommene Beweiswürdigung der einzelnen Indizien und die dann nochmals vorgenommene Gesamtwürdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden [X.] auch wenn, insbesondere unter Be-rücksichtigung der Ausführungen des [X.]s eine andere Überzeugungsbildung des Tatrichters vom Revisionsgericht wohl ebenfalls hin-zunehmen gewesen wäre. 11 [X.] Elf [X.] [X.] Sander
Meta
13.04.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. 1 StR 648/09 (REWIS RS 2010, 7748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7748
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 648/09 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betruges: Revisionsgerichtliche Nachprüfung eines Freispruchs
4 StR 306/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 138/22 (Bundesgerichtshof)
3 StR 262/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 17/01 (Bundesgerichtshof)