Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZA 14/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2623

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[X.][X.] vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 28. März 2006 nachgesuchte [X.] versagt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Ent-scheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die [X.] auf 5 Jahre zu verkürzen, zu Recht als unzulässig verworfen. 2 Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung [X.] - 3 - digt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lange abgelaufen. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige Beschwer, da er den Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Schlusstermin am 10. Januar 2003 zurückgenommen hatte. Einem erneuten Antrag auf Verkürzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des [X.]usses vom 10. Januar 2003 entgegen. Des Weiteren ist die Entscheidung des [X.] auch in der Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verkürzt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Mai 2004 - [X.] ZB 274/03, [X.] 2004. 1479, 1480; [X.]. v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZB 73/03, [X.] 2005, 47). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2003 - [X.][X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZA 14/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZA 14/06 (REWIS RS 2006, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2623

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