Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. 4 StR 463/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 159

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[X.] vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2009 [X.] in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird a) das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgründe ein-gestellt und b) im Tenor dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 55 Fällen schuldig ist und das [X.] im Übrigen eingestellt wird. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, [X.] die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 47 zur [X.]; ferner ist die vom [X.] versehentlich unterlas-sene Einstellung —im Übrigenfi nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg hat die Revision nicht. 1 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist aus den im Antrag des Verteidigers sowie des [X.] dargelegten Gründen zu entsprechen. 2 2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 a) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, ist im Fall II. 47 Verjährung eingetreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrug erst nach Ablauf der vierwöchigen Anlagefrist, also am 4. September 2003, im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch dann wäre die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am 27. Okto-ber 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19. Juni 2008 war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizufüh-ren, da er nur Taten zum Nachteil anderer Geschädigter betraf, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten [X.]. 4 - 4 - b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die verbleibenden 55 Ein-zelfreiheitsstrafen (von einem Monat bis zu einem Jahr) schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verhängte Strafe von acht Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese kann daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. 5 c) [X.] war jedoch die vom [X.] versehentlich unterlas-sene Einstellung in den Anklagefällen 1, 2 und 59 (vgl. [X.] 52. Aufl. § 354 Rdn. 33). 6 Tepperwien Maatz Ernemann [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 463/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. 4 StR 463/09 (REWIS RS 2009, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 159

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