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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:140217B2STR444.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 444/16
vom
14.
Februar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Februar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch berichtigt und klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 49 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.
[X.]
Eschelbach Zeng
Bartel Grube
Meta
14.02.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 2 StR 444/16 (REWIS RS 2017, 15690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15690
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