Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 21/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1407

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 21/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

1. 2.

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigte: - 2 -

[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Teilurteil des [X.] - 14. Zi-vilsenat in [X.] - vom 12. Dezember 2003 - 14 U 34/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 235.281,48 • festgesetzt.

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Soweit sich die Be-schwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich (Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträ-ge) allein die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 ist der Kläger durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. In bezug auf die Beklagte zu 1 stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob der Tatrichter unter den vorliegenden Umständen - 3 -

den [X.] gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen oder nach § 141 ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger - von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen - im Verhandlungstermin vom 14. November 2003 tatsächlich ausführlich [X.] hat. Das Ergebnis einer solchen Anhörung muß, anders als eine förmliche Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), mangels eines Antrags nach § 160 Abs. 4 ZPO auch nicht protokolliert werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1961 - [X.] - [X.], 281; Urteil vom 27. November 1968 - [X.] - NJW 1969, 428, 429 = [X.] § 161 ZPO Nr. 11; Urteil vom 19. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 157, 158). Die übrigen in der [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 21/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 21/04 (REWIS RS 2004, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1407

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