Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. III B 34/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 4120

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Gegenstand

Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern


Leitsatz

NV: Trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zu der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, ist die Verfassungskonformität der in § 62 Abs. 2 EStG geregelten Kindergeldberechtigung von Ausländern nicht klärungsbedürftig .

Tatbestand

1

I. Die aus [X.] stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war seit dem [X.] im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes 1990. Ab Juni 2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ([X.]).

2

Die Klägerin war von 2002 bis zum 19. September 2003 [X.] beschäftigt. Da sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte, erhielt sie erst ab Dezember 2003 --nach Ablauf einer Sperrzeit gemäß § 144 des [X.] ([X.] Arbeitslosengeld nach dem [X.] Von August 2004 bis zum 28. Februar 2005 war sie wieder [X.] beschäftigt, von Juni 2005 bis Dezember 2005 betrieb sie ein Restaurant. Erst ab November 2006 war sie wieder erwerbstätig.

3

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre drei Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte durch Bescheid vom 24. August 2007 Kindergeld ab Juni 2007. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, weil sie nach ihrer Ansicht auch für die [X.] vor Juni 2007 kindergeldberechtigt war. Durch einen Bescheid vom 15. Mai 2008 setzte die Familienkasse Kindergeld für die [X.]räume Juni 2005 bis Dezember 2005 sowie November 2006 bis Mai 2007 fest. In der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2008 verneinte sie die Kindergeldberechtigung der Klägerin für die verbliebenen [X.]räume.

4

Die anschließend erhobene Klage, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Oktober 2003 und November 2003 sowie April 2006 bis Oktober 2006 geltend machte, hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 zu gewähren, im Übrigen (April 2006 bis Oktober 2006) wies es die Klage ab. Hinsichtlich des letztgenannten [X.]raums führte es zur Begründung aus, insoweit hätten die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorgelegen, da die Klägerin entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem [X.] bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen habe.

5

Zur Begründung ihrer den [X.]raum April 2006 bis Oktober 2006 betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, es sei nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes ([X.]) zu vereinbaren, wenn Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen würden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] seien, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und auch keine Leistungen nach dem [X.] bezögen. Trotz der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), der die Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG bejaht habe, sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das [X.] ([X.]) habe dem [X.] die Rechtsfrage vorgelegt, ob die im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErz[X.]) wortgleich geregelten, von Ausländern zu erfüllenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld mit dem [X.] zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund sei auch eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unbegründet und wird zurü[X.]kgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --FGO--). Die Re[X.]htssa[X.]he hat keine grundsätzli[X.]he Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ebenso wenig ist eine Ents[X.]heidung des [X.] zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).

7

1. Der [X.] hat bereits mit Urteilen vom 15. März 2007 [X.]/03 ([X.]E 217, 443, [X.], 905) sowie vom 22. November 2007 [X.]/02 ([X.]E 220, 45, [X.], 913) ents[X.]hieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der [X.] ni[X.]ht freizügigkeitsbere[X.]htigter Ausländer in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die [X.] von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel na[X.]h dem [X.] abhängig ma[X.]hte und bei einzelnen Titeln, die einen s[X.]hwä[X.]heren aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen re[X.]htmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im [X.] sowie von einer bere[X.]htigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen na[X.]h dem [X.] oder von der Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 3 EStG). Der [X.] hat diese Auffassung seitdem mehrfa[X.]h bestätigt (z.B. [X.]surteile vom 28. Mai 2009 III R 13/07, [X.]/NV 2009, 1638, und vom 30. Juli 2009 III R 47/07, [X.]/NV 2009, 1984).

8

2. An der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung dur[X.]h den [X.] hat si[X.]h au[X.]h dur[X.]h die Vorlagebes[X.]hlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009  [X.] EG 5/08 R, [X.] EG 6/08 R und [X.] EG 7/08 R (juris), die zur wortglei[X.]hen Regelung der Bere[X.]htigung von Ausländern zur Inanspru[X.]hnahme von Erziehungsgeld na[X.]h § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, ni[X.]hts geändert (vgl. [X.]surteil vom 28. April 2010 [X.], [X.]E 229, 262).

Meta

III B 34/10

11.08.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Januar 2010, Az: 11 K 274/08, Urteil

§ 25 Abs 5 AufenthG, § 30 Abs 4 AuslG 1990, § 1 Abs 6 BErzGG, § 62 Abs 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. III B 34/10 (REWIS RS 2010, 4120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4120

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