Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.08.2020, Az. 1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2970

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolglose, da unzureichend begründete isolierte Eilanträge in Familien- bzw Registersachen - Androhung einer Missbrauchsgebühr mit Blick auf wahrheitswidriges Antragsvorbringen


Tenor

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerinnen und Antragsteller begehren im Wege einstweiliger Anordnungen, die in den Anträgen genannten Gerichte beziehungsweise Behörden zu verpflichten, näher bezeichnete Entscheidungen in Verfahren zur Berichtigung von Registereintragungen sowie in einem von der Antragstellerin zu 1) eingeleiteten Scheidungsverfahren zu treffen.

2

1. Die Antragstellerin zu 1) hatte im Juli 2009 einen Staatsangehörigen der [X.] geheiratet. Im Dezember 2011 erging eine Entscheidung eines [X.] Gerichts, das die Scheidung dieser Ehe aussprach. Zuvor hatte die Antragstellerin zu 1) durch ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte bei dem Amtsgericht - Familiengericht - [X.]/[X.] die Scheidung dieser Ehe beantragt. Eine Scheidung wurde im dortigen Verfahren mit dem Aktenzeichen 21 F 6257/11 nicht ausgesprochen. Ausweislich eines von den Antragstellern im Verfahren 1 BvQ 60/20 vorgelegten Schreibens der [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des [X.] vom 18. Mai 2020 war durch die vorstehend genannte Behörde die Scheidung nach Vorlage der in [X.] ergangenen Entscheidung am 15. März 2012 nach § 107 FamFG anerkannt worden.

3

2. Später heiratete die Antragstellerin zu 1) im Inland ihren zweiten Ehemann; dieser wurde als Vater ihrer am … 2012 geborenen Tochter in das Geburtsregister eingetragen. Bei dem Antragsteller zu 3) im Verfahren 1 BvQ 60/20 und Antragsteller zu 4) im Verfahren 1 BvQ 64/20 handelt es sich um den jetzigen Ehemann der Antragstellerin zu 1); der Antragsteller zu 3) im Verfahren 1 BvQ 64/20 ist ihr gemeinsamer Sohn.

4

3. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen nach § 107 FamFG für eine Anerkennung der ausländischen Scheidung der Antragstellerin zu 1) von ihrem ersten Ehemann lägen nicht vor. Da auch das von ihr vor dem Familiengericht eingeleitete Scheidungsverfahren nicht zum Abschluss gebracht worden sei, bestehe diese erste Ehe fort. Daher sei ihre Tochter, die Antragstellerin zu 2), während bestehender Ehe mit ihrem ersten Ehemann geboren und dieser daher der Vater der Antragstellerin zu 2); die die Vaterschaft betreffende Eintragung im Geburtsregister sei dementsprechend unrichtig. Da die in [X.] ausgesprochene Scheidung nicht anerkennungsfähig sei, müsse das inländische Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht weiter betrieben werden. Die entsprechenden Bemühungen seien jedoch in allen Verfahren bislang erfolgslos geblieben.

5

Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Anordnungen haben keinen Erfolg. Ihre Begründungen lassen jeweils nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] vorliegen.

6

1. [X.]ach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer [X.]achteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. [X.]ovember 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.[X.].; Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach deren spezifischen Voraussetzungen; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 m.w.[X.]). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. [X.]ovember 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das [X.] auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7 m.w.[X.].).

7

2. Diesen Anforderungen genügt keiner der beiden Anträge. Das Vorbringen der Antragsteller enthält keine in sich widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellungen, anhand derer eine entsprechende Beurteilung erfolgen könnte.

8

a) Soweit vorgebracht wird, die Antragstellerin zu 1) habe gegenüber der [X.] [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung mit Datum vom 22. Januar 2012 die [X.]ichtanerkennung der in [X.] ausgesprochenen Scheidung beantragt, steht dies in nicht aufgelöstem Widerspruch zu von den Antragstellern selbst im Verfahren 1 BvQ 60/20 eingereichten Unterlagen. Zwar haben diese ein handschriftlich ausgefülltes Formular vorlegt, in dem auf Seite 3 unter der Ziffer 10 auf die Frage "Erkennt die antragstellende Person die ergangene ausländische Entscheidung an?" mit "nein" geantwortet wurde. Allerdings ist dieses Formular ausweislich des ebenfalls vorgelegten Schreibens der [X.] [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung dort nicht bekannt. Vielmehr befinde sich im Verwaltungsvorgang der Behörde ein maschinenschriftlich ausgefülltes, mit einer Unterschrift der Antragstellerin zu 1) versehenes Formular, in dem die Frage nach der Anerkennung der ausländischen Scheidung mit "ja" beantwortet wurde. Aus dem Schreiben der Senatsverwaltung ergibt sich auch, dass die Behörde unter dem Datum vom 15. März 2012 nach § 107 FamFG die in [X.] erfolgte Scheidung anerkannt hat. Diese Anerkennungsentscheidung sei der Antragstellerin zu 1) am 16. März 2012 per Einschreiben übersandt worden. Wie sich aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Behörde ergebe, habe die Antragstellerin zu 1) den Erhalt der Entscheidung am 3. Mai 2012 telefonisch bestätigt.

9

Danach wäre von einer nach § 107 Abs. 9 FamFG mit Bindungswirkung für Gerichte und Verwaltungsbehörden versehenen Anerkennung der ausländischen Scheidung auszugehen. Der erste Ehemann der Antragstellerin zu 1) hätte dann nicht nach § 1592 [X.]r. 1 BGB die Vaterstellung für die Antragstellerin zu 2) erlangen können. Das inländische Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht wäre gegenstandlos geworden. [X.]och zu erhebende Verfassungsbeschwerden wären insoweit jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben versäumt, die aus der Begründung ihrer Anträge einschließlich der von ihnen dazu eingereichten Unterlagen ersichtlichen Widersprüche zur Sachlage nachvollziehbar aufzulösen oder wenigstens zu erklären. Bereits deshalb genügen die Anträge nicht den genannten Begründungsanforderungen.

b) Soweit die Antragsteller unter Berufung auf Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 120, 305 <310 ff.>) geltend machen, die in [X.] ausgesprochene Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin zu 1) sei wegen eines unheilbaren Verstoßes gegen das [X.] Zustellungsübereinkommen von vornherein im Inland nicht anerkennungsfähig gewesen, liegt dem ebenfalls kein ausreichender und widerspruchsfreier Vortrag zugrunde. Sie berufen sich darauf, der Antragstellerin zu 1) seien die Schriftstücke, die das Verfahren in [X.] einleiteten, nicht wirksam zugestellt worden und der Zustellungsmangel sei nicht heilbar. Damit soll ersichtlich das [X.] aus § 109 Abs. 1 [X.]r. 2 FamFG, der mit § 328 Abs. 1 [X.]r. 2 ZPO sowie dem bis August 2009 geltenden § 16a [X.]r. 2 [X.] inhaltlich weitestgehend identisch ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2019 - [X.] 311/17 -, juris, Rn. 21), in Anspruch genommen werden.

Der Vortrag und die eingereichten Unterlagen belegen dieses [X.] jedoch nicht. Es greift lediglich ein, wenn der betroffene Beteiligte sich nicht zur Hauptsache geäußert hat. Solche Äußerungen zur Hauptsache liegen bei tatsächlichen oder rechtlichen Erklärungen zum Verfahrensgegenstand vor (vgl. [X.], in: [X.], Stand 1. Juli 2020, § 109 Rn. 25 m.w.[X.].). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung des [X.] ([X.]Z 120, 305) ebenso wie dieser nachfolgende Entscheidungen (insbesondere [X.]Z 191, 59; [X.], Beschluss vom 3. April 2019 - [X.] 311/17 -, juris) betreffen jeweils Mängel der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke in Verfahren, in denen sich der vom Mangel betroffene Beteiligte nicht auf dieses eingelassen und dementsprechend nicht zur Hauptsache geäußert hatte. Entsprechendes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller einschließlich der von ihnen eingereichten Unterlagen jedoch nicht. Vielmehr enthält die von ihnen im Verfahren 1 BvQ 60/20 vorgelegte Entscheidung des Gerichts in [X.] deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) an dem dortigen Scheidungsverfahren beteiligt war und sich zur Sache eingelassen hat. So findet sich auf dem Dokument eine den [X.]amen der Antragstellerin zu 1) ausweisende Unterschrift. Zudem ist ausgewiesen, dass sie schwanger sei und angegeben habe, ihr bisheriger (erster) Ehemann sei nicht der biologische Vater des Kindes. Da sich die Entscheidung ausdrücklich auch auf Angelegenheiten der Kinder bezieht, gehören darauf bezogene Erklärungen zum Verfahrensgegenstand. Angesichts dieser Umstände bedurfte es tragfähigen Vortrags dazu, warum das behauptete [X.] eingreifen könnte. Ohne ein solches wäre von einer wirksamen und mit der Bindungswirkung des § 107 Abs. 9 FamFG versehenen Anerkennung der ausländischen Scheidung mit den dargestellten Folgen für die Erfolgsaussichten noch zu erhebender Verfassungsbeschwerden auszugehen. [X.] Vortrag fehlt jedoch.

3. Da die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen bereits wegen der [X.] im Hinblick auf die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden erfolglos bleiben, kommt es auf weitere Gründe dafür nicht an. So kann insbesondere offenbleiben, ob ausreichender Vortrag zur grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 1489/20 -, Rn. 2 m.w.[X.].) und zur [X.]otwendigkeit einer vorläufigen Regelung durch das [X.] erfolgt ist.

Der Antragstellerin zu 1) wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

1. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gehindert zu werden mit der Folge, dass anderen Bürgerinnen und Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2). Eine [X.] kann daher etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem [X.] die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 2190/16 -, Rn. 8), oder wenn gegenüber dem [X.] falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. [X.]K 14, 468 <470 f.>). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich ([X.]K 14, 468 <471>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, Rn. 4).

2. Hier sind die Anträge mangels substantiierter Begründung offensichtlich erfolglos und jedenfalls die Antragstellerin zu 1) trägt falsch vor. Obwohl sie von ihrem früheren [X.] Ehemann am 30. Dezember 2011 in [X.] geschieden wurde und diese Entscheidung in Ehesachen auf ihren Antrag vom 22. Januar 2012 hin am 15. März 2012 durch die [X.] [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung für alle Gerichte und Behörden nach § 107 Abs. 9 FamFG bindend durch die [X.] [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannt wurde, behauptet sie wahrheitswidrig und in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren, dass die [X.] [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung über den Antrag noch nicht entschieden habe. Ferner legt die Antragstellerin zu 1) hierzu ein Antragsformular vor, das zeigen soll, dass sie die [X.]ichtanerkennung der Scheidung ihrer ersten Ehe beantragt und angegeben haben will, dass sie sich nicht am Scheidungsverfahren beteiligt habe und die ausländische Antragsschrift an eine dritte Person ohne Zustellungsurkunde und ohne Übersetzung zugestellt worden sei. In einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 940/19) hatte die Antragstellerin zu 1) jedoch ein maschinenschriftlich ausgefülltes, mit dem Datum vom 22. Januar 2012 und mit "…" unterschriebenes Formular vorgelegt, womit die Anerkennung der ausländischen Scheidung beantragt und worin ihre Beteiligung nach Zustellung der Klageschrift per Einschreiben mit Rückschein angegeben wird. Dieser Antrag lag dem abgeschlossenen Anerkennungsverfahren bei der [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des [X.] zugrunde. Auch der weitere, bereits in sich nicht schlüssige Vortrag, dass der Antragstellerin zu 1) die Anerkennungsentscheidung nie vorgelegen habe, ist falsch, weil sie - wie sich aus ihrem eigenen Vortrag im Verfahren 1 BvR 870/12 ergibt - die Entscheidung im März 2012 der Stadt [X.]. vorgelegt hatte, um die Eheschließung mit ihrem zweiten Ehemann, der als Vater ihrer Tochter in das Geburtenregister eingetragen ist, zu ermöglichen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20

20.08.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.08.2020, Az. 1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20 (REWIS RS 2020, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2970

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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