Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. XII ZB 187/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3067

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Gegenstand

Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung


Leitsatz

Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20, FamRZ 2023, 21).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. März 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die in [X.] durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten vor dem Zivilstandsbeamten erfolgte Beendigung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 ohne weiteres Anerkennungsverfahren im [X.] Eheregister zu beurkunden ist.

2

1. Die Beteiligte zu 3 hat die [X.] und die [X.] Staatsbürgerschaft, der Beteiligte zu 4 ist [X.]r Staatsbürger. Die beiden schlossen am 20. September 2013 vor dem [X.] von [X.] die Ehe, was im Eheregister beurkundet wurde.

3

Am 30. März 2017 erschienen die Ehegatten vor dem Standesamt ([X.]) in [X.] und erklärten, keine minderjährigen, pflegebedürftigen volljährigen, schwerbehinderten volljährigen oder wirtschaftlich unselbständigen volljährigen Kinder zu haben, untereinander keine Vereinbarungen zur Übertragung von Vermögen zu treffen und die einvernehmliche Trennung zu wollen. Diese Erklärung bestätigten sie am 11. Mai 2017 persönlich vor dem Standesamt. Am 15. Februar 2018 erschienen sie dort erneut, nahmen auf ihre Erklärungen vom 30. März 2017 Bezug und erklärten, sie wünschten die Auflösung ihrer Ehe. Ein Verfahren sei diesbezüglich nicht anhängig. Nachdem sie diese Erklärungen gegenüber dem Standesamt [X.] am 26. April 2018 bestätigt hatten, stellte dieses der Beteiligten zu 3 am 2. Juli 2018 eine Bescheinigung gemäß Art. 39 Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 aus, in der die Scheidung der Ehe mit Wirkung vom 15. Februar 2018 bestätigt wird.

4

Die Beteiligte zu 3 hat das [X.] von [X.] (Beteiligter zu 1) ersucht, diese Scheidung im [X.] Eheregister einzutragen. Das Standesamt hat die Sache wegen Zweifeln, ob die Beurkundung zunächst eine Anerkennung nach § 107 FamFG voraussetzt, über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 1. Juli 2019 angewiesen, „die am 15.02.2018 erfolgte außergerichtliche Privatscheidung (…) erst nach erfolgter Anerkennung durch die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem [X.] (…) beizuschreiben.“ Den daraufhin gestellten Anerkennungsantrag der Beteiligten zu 3 wies die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung mit der Begründung zurück, es handele sich nicht um eine anerkennungsbedürftige Entscheidung. Über die hiergegen von der Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde wurde vom [X.] - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

5

Auf die von der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2019 eingelegte Beschwerde hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und das Standesamt angewiesen, „die Fortführung des [X.]s (…) nicht von der vorherigen Anerkennung der in [X.] erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.“ Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der diese die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

6

2. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 28. Oktober 2020 ausgesetzt und dem [X.] zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 46 der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.]) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des [X.]n Gesetzesdekrets ([X.]) Nr. 132 vom 12. September 2014 ([X.] Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der [X.] handelt. Der [X.] hat diese Frage mit Urteil vom 15. November 2022 - [X.]/20 (FamRZ 2023, 21 ff.) bejaht.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg.

8

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 1215 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Vereinbarung der Eheleute über die Auflösung ihrer Ehe vor dem [X.]n Zivilstandsbeamten nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 des [X.]n Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 ([X.] Nr. 132/2014) handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 [X.], weil diese nach Art. 12 Abs. 3 Satz 4 des Dekrets an die Stelle einer gerichtlichen Entscheidung trete und konstitutive Wirkung habe. Einer Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedürfe es daher gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm Art. 21 Abs. 2 [X.] für die Eintragung in das Eheregister nicht. Dem stehe die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 20. Dezember 2017 ([X.]/16 - NJW 2018, 447) nicht entgegen, wonach es sich bei [X.] nicht um Entscheidungen im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1259/2010 ([X.]) und der [X.] handele, weil hierunter nur Scheidungen zu verstehen seien, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen würden. Letzteres sei indes bei einer Ehescheidung nach Art. 12 des [X.]n Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 der Fall, weil die Mitwirkung eines Zivilstandsbeamten in einem solchen Verfahren zwingend sei. Dessen Aufgabe gehe über eine bloße Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktion hinaus, weil er Kontrollpflichten hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Scheidung habe.

9

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Eintragung der Ehescheidung der Beteiligten zu 3 und 4 in das Eheregister ist nicht von einer Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhängig.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 PStG sind [X.] fortzuführen, indem sie nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise ergänzt und berichtigt werden. Dies gilt auch für das Eheregister als einem der vom Standesamt geführten Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 16 PStG). In dieses ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG als Folgebeurkundung zum Eheeintrag auch eine spätere Aufhebung oder Scheidung der Ehe aufzunehmen. Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es gemäß § 49 Abs. 1 PStG auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. Als Ablehnung gilt dabei auch, wenn das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführt, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist (§ 49 Abs. 2 PStG).

Grundlage für eine Folgebeurkundung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG kann auch eine im Ausland ergangene rechtskräftige Entscheidung sein. Eine Entscheidung, durch die eine Ehe im Ausland für nichtig erklärt, aufgehoben, dem [X.] nach oder unter Aufrechterhaltung des [X.]s geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt wird, wird nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG in [X.] grundsätzlich allerdings nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (zu den Anerkennungshindernissen vgl. § 109 FamFG). Dieses Anerkennungsverfahren ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat, auch für sogenannte [X.] eröffnet (vgl. Senatsbeschluss [X.], 365 = [X.], 1811 Rn. 17 mwN). Im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführte Auslandsscheidungen - auch [X.] - sind dabei zwar gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausgenommen. Die Anwendung dieser Norm ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn - wie hier - wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Senatsbeschluss [X.], 365 = [X.], 1811 Rn. 19 mwN).

Eines Anerkennungsverfahrens bedarf es hingegen nicht, wenn die betreffende Auslandsentscheidung in einem Mitgliedstaat der [X.] (außer [X.], vgl. Art. 2 Nr. 3 [X.]) ergangen ist. Denn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG bleiben Regelungen in Rechtsakten der [X.] von den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unberührt. Liegt daher eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 [X.] vor, wird sie in [X.] anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zur Fortführung des Eheregisters genügt dann die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 39 [X.]. Die [X.] ist vorliegend nach den Übergangsbestimmungen in Art. 100 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ([X.]. [X.] Nr. L 178 S. 1 - [X.] IIb-Verordnung) anwendbar, weil die Bescheinigung nach Art. 39 [X.] über die Vereinbarung der Ehescheidung der Beteiligten zu 3 und 4 vor dem 1. August 2022 ausgestellt wurde.

b) Um eine Entscheidung im Sinne der [X.] handelt es sich bei der hier verfahrensgegenständlichen einvernehmlichen Ehescheidung vor dem [X.]n Zivilstandsbeamten nach Maßgabe des Art. 12 des [X.]n Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014.

aa) Der [X.] hat hierzu auf den Vorlagebeschluss des Senats in seinem Urteil vom 15. November 2022 ausgeführt, Art. 2 Nr. 4 der [X.] sei - namentlich für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung - dahin auszulegen, dass die von einem Standesbeamten eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung errichtete Scheidungsurkunde über die Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung, die sie vor dem Standesbeamten gemäß der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften bestätigt haben, eine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung darstelle, wenn dem Standesbeamten nicht nur die Aufgabe der Dokumentation der Erklärung zukomme, sondern er eine Prüfungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Ehescheidung habe ([X.] Urteil vom 15. November 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 53 ff.).

(1) Aus Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1, 3 und 4 [X.] ergebe sich, dass auch die Entscheidung einer Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über eine Ehescheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung eine Entscheidung in [X.] sein könne, sofern das Recht des Mitgliedstaats auch nicht gerichtlichen Behörden Zuständigkeiten in [X.] zuweise ([X.] Urteil vom 15. November 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 47 ff.).

Allerdings gelte die [X.] nur für Ehescheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen würden. Reine [X.] wie etwa solche, die durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht erfolgten, seien hingegen nicht erfasst. Voraussetzung sei auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht nach dem nationalen Verfahrensrecht eine Prüfung der [X.] anhand des nationalen Rechts vornehme und feststelle, ob ein von freiem Willen der Ehegatten getragenes, wirksames Einvernehmen über die Scheidung gegeben sei ([X.] Urteil vom 15. November 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 53 ff.).

(2) Diesen Anforderungen genüge das Verfahren der Eheauflösung nach Art. 12 des [X.]n Gesetzesdekrets ([X.]) Nr. 132 vom 12. September 2014 ([X.] Nr. 132/2014). Denn der auf dieser Grundlage tätige Standesbeamte habe sich zu vergewissern, dass das von den Eheleuten erklärte Einvernehmen zur Scheidung gültig, von freiem Willen getragen und in Kenntnis der Sachlage erteilt worden sei. Er prüfe den Inhalt der Scheidungsvereinbarung anhand der geltenden Rechtsvorschriften auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Privatscheidung. Aus Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132/2014 gehe auch hervor, dass der Standesbeamte die Ehescheidung nur aussprechen dürfe, wenn die Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei vorlägen ([X.] Urteil vom 15. November 2022 - [X.]/20 - FamRZ 2023, 21 Rn. 63 ff.).

bb) Dem schließt sich der Senat an. Die Fortschreibung des Eheregisters durch Eintragung der Ehescheidung der Beteiligten zu 3 und 4 ist damit, wie das [X.] zutreffend entschieden hat, ohne vorherige Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorzunehmen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 187/20

26.04.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend EuGH, 15. November 2022, Az: C-646/20, Urteil

§ 5 Abs 1 PStG, § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 PStG, § 107 Abs 1 S 1 FamFG, § 107 Abs 1 S 2 FamFG, § 97 Abs 1 S 2 FamFG, Art 1 Abs 1 Buchst a EGV 2201/2003, Art 2 Nr 4 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 1 EGV 2201/2003, Art 21 Abs 2 EGV 2201/2003, Art 39 EGV 2201/2003

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. XII ZB 187/20 (REWIS RS 2023, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3067 NJW 2023, 2341 REWIS RS 2023, 3067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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