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PDF anzeigen[X.]/00vom10. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 10. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daßder Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last fallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Entsprechend dem Antrag des [X.] war die Urteils-formel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt [X.] des [X.] nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den [X.] unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum [X.] -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).SchäferBoetticherSchluckebierKolzHebenstreit
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 426/00 (REWIS RS 2000, 952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 952
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