Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 155/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2418

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[X.] vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2003 a) im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 20 Fällen, der [X.] in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von [X.], b) mit den Feststelllungen aufgehoben im Strafausspruch hin-sichtlich der Taten zwischen [X.]ovember 2000 und Januar 2001 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 28 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], sowie wegen sexueller [X.]ötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verur-teilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichem Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den vier Fällen, die im Tatzeitraum zwischen Ende der Sommer- ferien 1995 und dem 10. Oktober 1995 begangen wurden ([X.]), ist, wie der [X.] zutreffend ausführt, hinsichtlich des [X.] begangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.] Strafverfolgungsver-jährung eingetreten. Erste Unterbrechungshandlung im Sinne von § 78c Abs. 1 [X.]r. 1 StGB war die erstmalige Vernehmung des Angeklagten am 21. August 2001. Zu diesem [X.]punkt war - da die [X.] insoweit nicht sicher [X.] werden konnten und sie auch vor diesem [X.]punkt liegen können - be-reits [X.] eingetreten. Die [X.]e Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] muß deshalb in diesen Fällen entfallen. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 StGB. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat diese Änderung des Schuldspruchs nicht. [X.]ach den Urteilsgründen ist der Umstand [X.]er Begehung mehrerer Straftatbestände nicht zum [X.]achteil des Angeklagten berücksichtigt worden. [X.] verwertet werden durfte trotz der Verjährung des Vergehens nach § 174 StGB, daß der Angeklagte "un-- 4 - ter Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses" handelte ([X.]).
2. Keinen Bestand haben kann des Weiteren die Verurteilung des Ange-klagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) hinsichtlich der in der [X.] von [X.]ovember 2000 bis Januar 2001 verübten 20 [X.] zum [X.]achteil der Stieftochter V. H. ([X.]. Das Tatopfer ist am 4. Oktober 1986 geboren und hat somit das 14. Lebensjahr am 4. Oktober 2000 vollendet. Die Feststellungen ergeben nicht, daß einzelne Vorfälle vor dem 4. Oktober 2000 geschehen sind. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] hat somit für die [X.] von [X.]ovember 2000 bis Januar 2001 zu entfallen. Bestehen bleibt aber die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Miß-brauchs von [X.] in diesen Fällen.
Einzelstrafen für die Taten in der [X.] von [X.]ovember 2000 bis Januar 2001 hat das [X.] nicht festgesetzt. Eine [X.]achholung der fehlenden Festsetzung der 20 Einzelstrafen durch den Senat entsprechend dem Antrag des [X.]s scheidet schon angesichts des geänderten Schuld-spruchs aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Festsetzung nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, feh-lende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.[X.]).
Die Aufhebung erfaßt auch die Gesamtfreiheitsstrafe, da ohne die Kenntnis der Einzelstrafen in den 20 [X.]n in der [X.] von [X.]ovem-ber 2000 bis Januar 2001 deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft werden kann. - 5 - Für die neue Verhandlung weist der Senat daraufhin, daß eine im Ver-gleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe besonderer Begründung bedarf (vgl. [X.], 555, 556). [X.] Otten

Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck

ist durch Urlaub an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 155/04

09.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 155/04 (REWIS RS 2004, 2418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2418

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