Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. 4 StR 237/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04

vom 14. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2003, soweit es sie [X.], a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß die Angeklagte der sexuellen Nötigung in [X.] mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen so-wie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen und zum tatein-heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von [X.] in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] - Jugend-schutzkammer - des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte "der gemeinschaftlichen sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern und weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlichem sexuellem Miß-brauch von [X.], sowie der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.]" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung der [X.]n aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das [X.] Halle vom 17. September 1999 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer gegen die-ses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldspruchänderung ergibt sich daraus, daß sich die [X.] der Urteilsgründe nicht auch der Beihilfe zum tateinheitlich mit weiteren Delikten begangenen sexuellen Mißbrauch von [X.] schuldig gemacht hat, weil die Kinder - worauf das [X.] in dem [X.] Urteil selbst hingewiesen hat ([X.], 20) - nicht zu dem von § 174 Abs. 1 StGB geschützten Personenkreis gehören. Der [X.] hat außerdem eine Klarstellung des Urteilstenors vorgenom-men, durch die zum Ausdruck gebracht wird, daß beide Taten zum Nachteil - 4 - mehrerer Opfer begangen wurden. Zugleich hat er die wiederholte Kennzeich-nung der Taten als gemeinschaftlich begangen entfallen lassen, weil Tatmoda-litäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumes-sung von Bedeutung sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit im Tenor nicht erwähnt zu werden brauchen (vgl. [X.]St 27, 287, 289; [X.], Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 260 [X.]. 24). Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil es an einer nachvoll-ziehbaren Begründung der Strafzumessung fehlt. Die [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt: "Auch hier konnte zugunsten der Angeklagten lediglich berücksichtigt werden, daß sie bisher unbelastet ist. Zu Lasten der Angeklag-ten wurden die Gesichtspunkte herangezogen, die oben bei dem Angeklagten [X.]dargelegt wurden und die in gleicher Weise auf die Angeklagte E. zutrafen [[X.]]." Dies genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht (vgl. hierzu [X.], [X.], 27. Aufl. [X.]. 417). Aufgrund einer derartig unzulänglichen Begründung läßt sich nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von zutreffenden rechtli-chen Gesichtspunkten ausgegangen ist, zumal die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten grundlegend verschieden sind. Darüber hinaus kann, wie der [X.] in seiner [X.] zutreffend ausgeführt hat, die im [X.] verhängte [X.] auch deswegen keinen Bestand haben, weil die [X.] bei der Bemessung dieser Strafe ohne nähere Begründung von einem Strafrahmen von drei Mona-ten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen ist [[X.]], während der - 5 - nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. [X.] Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Es ist nicht auszuschließen, daß die [X.] bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere [X.] und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. [X.] Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 237/04

14.12.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. 4 StR 237/04 (REWIS RS 2004, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.