Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. VI ZR 441/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16221

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216UVIZR441.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

16. Februar 2016

Holmes

[X.]izangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 376; [X.] § 9; [X.] § 8
a)
Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 9 Abs. 1 [X.] ergebende Verschwie-genheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 [X.] von der [X.] beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar.
b)
Die Verschwiegenheitspflicht nach §
8 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
9 Abs.
1 [X.] kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §
383 Abs.
1 Nr.
6 ZPO begründen.
[X.], Urteil vom 16. Februar 2016 -
VI [X.] -
OLG Schleswig

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
16. Februar
2016
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter
Stöhr und [X.] sowie
die Richterinnen [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der [X.] zu 1 bis 3 sowie 6 und 7 zu-rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (im Folgenden: [X.]) Schadensersatz wegen
angeblicher Falsch-beratung
bezüglich des
Erwerbs
von Wertpapieren.
Die Beklagten waren allei-nige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen [X.], die unter anderem im 1
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-

Bereich der Anlageberatung tätig war
und ihre Erträge insbesondere durch [X.] der Emittenten der empfohlenen Anlagen
erwirtschaftete. In der [X.] vom 27. März 2007 bis zum 29. April 2008 erwarb die [X.] nach telefoni-scher Beratung und auf Empfehlung eines für die [X.] tätigen Kundenberaters

Der Kläger hat unter anderem behauptet, die [X.] sei nicht hinrei-chend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken -
insbesondere das Emit-tenten-
und das Totalverlustrisiko
-
aufgeklärt worden. Dafür seien die [X.] verantwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten.
Soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat der Kläger mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe der für die Genussscheine gezahlten Kaufpreise abzüglich der daraus erzielten
Erträge Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Genussscheinen sowie Ersatz entgangener
Anlagezin-sen und
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
jeweils nebst Verzugszinsen [X.]. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte in den Vo-rinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner
vom erkennenden Senat zugelassenen Re-vision verfolgt der Kläger sein
Begehren in dem zuvor genannten Umfang [X.].

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger nicht nach § 826 BGB auf 2
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Schadensersatz. Zwar seien
die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädi-gung nach dem Klägervortrag
erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. Der
Kläger behaupte, im Rahmen einer von der [X.] genommenen Stich-probe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster
Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die [X.] den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Über-zeugung des Berufungsgerichts
den Schluss auf
flächendeckende nicht anle-gergerechte Beratung und [X.] Handeln der Beklagten. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ihm [X.] [X.] seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen [X.], da
sie nach Auskunft der [X.] der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
unterlägen, von der die [X.] sie nicht entbunden habe; daran sei das
Berufungsgericht
gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag des [X.] nicht bestätigt.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein für einen Anspruch aus § 826 BGB erfor-derliches [X.] Handeln der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint.
1. Zutreffend ist allerdings sein rechtlicher Ausgangspunkt, dass ein sit-tenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag des [X.] zu be-5
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jahen wäre. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Anlage-berater, der vorsätzlich eine anleger-
und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung zum [X.] verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008 -
XI
ZR 170/07, [X.]Z 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer -
wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagten behauptet
-
als Leiter eines mit Anlageberatung [X.] Unternehmens ein System etabliert, das
darauf gerichtet
ist, den [X.] unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereit-schaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen (Senatsbe-schluss vom 18. August 2015 -
VI
ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsur-teil vom 14. Juli 2015 -
VI
ZR 463/14, [X.], 1574
Rn. 24).
2.
Auf einem Verfahrensfehler beruht aber die Annahme des Berufungs-gerichts, der Kläger sei für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vom
Kläger insoweit benannten [X.] nicht vernommen habe.
a)
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art.
103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichti-gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze [X.], verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 -
VI [X.], [X.], 338 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 23. April 2015
-
V [X.], juris Rn. 7; [X.] 69, 141, 143 f.; [X.], [X.], 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise
mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.
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Das Unterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Vernehmung der [X.] findet im Prozessrecht keine Grundlage.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Verneh-mung der [X.]
und [X.] § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
aa)
Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: [X.]) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die [X.] zu verneh-men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um [X.], derer sich die [X.] gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungs-aufsichtsgesetzes ([X.]) bedient hatte, um bei der [X.] eine Prüfung vor-zunehmen (§ 35 Abs. 1 [X.], § 44 Abs. 1 [X.]); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 1 [X.] einer gesetzlichen [X.], von der sie nicht entbunden werden könnten.
[X.])
Diese Mitteilung rechtfertigte
es indes nicht, von der Vernehmung der [X.] gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen
[X.] und [X.] werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst.
(1)
Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, [X.] und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Um-stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. §
376 Abs. 1 ZPO setzt mithin
-
ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO -
eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur
Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 1980
-
4
StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 54 Rn.
2; [X.]/
[X.], § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; [X.]/v. Schlieffen, 9
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2.
Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustän-digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn.
43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/[X.], aaO Rn. 1; [X.], aaO Rn. 2; zu
§ 54 StPO vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2005
-
3
StR 281/04, [X.]St 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; [X.]/[X.]/[X.], 26. Aufl., § 54 Rn. 1).
(2) [X.] und [X.] sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der [X.] keine Rich-ter oder Beamte und entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die [X.] deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der [X.] unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. [X.], Urteile vom 7.
Mai 2009 -
III
ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 -
X
ZR 231/99, [X.], 1390, 1392). Dies begründete
aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war
(zu § 54 StPO vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2005 -
3
StR 281/04, [X.]St 50, 318, 327; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 22).
(a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1979 -
3
StR 405/79, [X.], 846, 847; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 54 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der 13
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Rechtsprechung des [X.] eine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 -
1
StR 233/96, [X.]St 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 -
5 [X.], [X.]St 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.
(b) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der [X.] zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKo-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 376 Rn. 6; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. [X.], Urteile vom 11. September 1980
-
4
StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 -
3
StR 281/04, [X.]St 50, 318, 327 f. mwN).
(c) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
folgt
schließlich auch nicht aus der
sich aus § 8 Abs. 1 [X.] und § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden Verschwiegenheitspflicht.
(aa)
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen unter anderem Personen, die bei der [X.] beschäftigt oder -
wie die [X.]
-
nach § 4 Abs. 3 [X.] beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenba-ren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von §
376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnlichen Vorschriften vgl. [X.], 1, 3; [X.], [X.] Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil-
und Strafgerichten, 1973, 15
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S.
25), wenn sie sich mit ihr im Einzelfall -
anders als im Streitfall
-
auch über-schneiden kann (vgl. [X.], [X.], 1130, 1134).
([X.])
Zwischen der sich aus § 8 [X.] und § 9 [X.]
ergebenden [X.] einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 8 [X.] Rn. 10). [X.] als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 [X.] und § 9 [X.] keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der [X.] liegt, sondern Geschäfts-, Betriebs-
und
Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S.
42; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 21; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4.
Aufl., § 8 Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 8 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]er, [X.], § 8 Rn. 2; [X.]er in Reischauer/
Kleinhans, [X.], § 9 Rn. 12 [[X.]. 8/12];
[X.] in [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des [X.]. [X.] sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilneh-mer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente sichergestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2014 -
C-140/13, [X.], 873 Rn. 31 ff.; BT-Drucks. 12/6679 S. 42; [X.]/[X.]/
[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4. Aufl., §
8 Rn.
1; [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 8 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.]er, [X.], § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die [X.] Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können. [X.] sie in die [X.] einer Tatsache ein, erfolgt die [X.] nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. [X.]/[X.]/
[X.],
aaO Rn. 32; [X.], aaO Rn. 11, 25; [X.]/[X.], aaO Rn. 23; 18
-

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-

[X.], aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/[X.], [X.], 6. Aufl., §
8 Rn.
14; [X.]er in Reischauer/Kleinhans, [X.], § 9 Rn. 18 [[X.]. 8/12]; Bro-cker in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der [X.] bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden [X.] nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffent-lichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, §
68 [X.], § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.).

c)
Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der [X.] nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert.
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweige-rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben [X.] und [X.] bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären
sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO).
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vor-schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht er-kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die 19
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-

Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche
weder unzulässig noch ent-behrlich
(vgl. MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob -
ausnahmsweise
-
anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Schweigepflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall
weder hinsichtlich der sich aus
§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden [X.] (aa) noch hinsichtlich der Schweigepflicht aus §
43 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.])
gegeben.
aa)
Die sich aus § 8 [X.] und § 9 [X.] ergebende und von § 383 Abs.
1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der [X.] ist nicht allumfassend.
Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Ge-heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind
([X.]/[X.] in [X.], [X.], § 8 Rn. 8).
(1)
Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der [X.] kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die [X.] zur Verweigerung des [X.] berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der [X.] hat die Zeugen von ihrer
Verpflichtung zur Ver-schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war be-fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der [X.] besteht (vgl. MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 385 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren vermö-gensrechtliche Interessen betrifft (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1989
-
III ZR 112/88, [X.]Z 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 -
II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in [X.]Z 126, 181 nicht abgedruckt; MüKoZPO/
[X.], aaO Rn. 8; [X.]/[X.], aaO).
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(2)
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 [X.] und § 9 [X.] geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage
der [X.] in vollem Umfang
entgegenstehen. Zwar [X.] entgegen der Auffassung der Revision allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur [X.] von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] und § 9 Abs.
1 Satz 4 Nr. 1 [X.] eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf-
und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. [X.]. [X.], NVwZ 2010, 1036, 1044; [X.], [X.], 1130, 1134 f.; [X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 8 [X.] Rn. 48; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4. Aufl., §
8 Rn.
24; [X.]/[X.] in
[X.], [X.], § 8 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]er, [X.], § 8 Rn.
12; [X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungs-interesse in der Abwägung mit den von § 8 [X.] und § 9 [X.] geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren [X.] nicht nur im Interesse der [X.], sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]), dürfen die Zeugen deshalb nur
aussagen, wenn und soweit der Dritte in die [X.] eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der [X.], einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S.
42; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., §
8 [X.] Rn. 22, 27; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 Rn. 8; 24
-

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-

[X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Bro-cker in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist
es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in
anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Anga-ben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter [X.] gestellten Behauptungen des [X.] zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
[X.])
Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende
Schwei-gepflicht der [X.] auch nicht aus
§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Zwar unterliegen
die
Zeugen
als Wirtschaftsprüfer
auch der allgemeinen berufsrecht-lichen
Pflicht zur
Verschwiegenheit. Diese
schützt regelmäßig aber nur den [X.] (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandats-verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich
nicht gehindert (vgl.
[X.], aaO 140; zu § 57 [X.] auch [X.], [X.], 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der [X.] beauftragten Prüfung der [X.] gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der [X.]. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der [X.] an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersicht-lich.
d)
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterblie-benen Vernehmung der [X.] (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht aus-zuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der -
ggf. einge-schränkten
-
Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeu-25
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14

-

gen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Bera-tung und ein [X.] Handeln der Beklagten geschlossen.

III.
Da der
erkennende Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst ge-hindert ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass
das [X.], sollten sich die Zeugen
[X.] und [X.]
auf ihr Zeugnisverweigerungs-recht berufen, über die Berechtigung der Weigerung gegebenenfalls gemäß

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-

15

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§§
387 ff. ZPO im Zwischenverfahren zu befinden haben
wird. Die dargestellten Erwägungen des erkennenden Senats wird
es
dabei zu berücksichtigen haben.
Galke
Stöhr
[X.]

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
7 O 15/12 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 -
5 [X.] -

Meta

VI ZR 441/14

16.02.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. VI ZR 441/14 (REWIS RS 2016, 16221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16221

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