Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. I ZB 13/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3004

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[X.] ZB 13/98Verkündet am:24. Februar 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 11 412.8Nachschlagewerk:[X.]:[X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a)[X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] sind abschließend.Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2Nr. 3 [X.] rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].b)Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1[X.] bei [X.].[X.], [X.]. v. 24. Februar 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Februar 2000 durch [X.] Bornkamm, [X.] und Raebelbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des28. Senats ([X.]) des [X.] 10. Dezember 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf50.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. März 1995 eingereichten [X.] die Eintragung der [X.] eine Vielzahl von Waren (der Klassen 3, 5, 16, 21, 24, 25, 29, 30 und- 3 -32-34), u.a. für Wasch- und Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheits-pflege, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Papierpro-dukte für Haushalts- und Hygienezwecke, Haushaltswaren für die Küche, Tex-tilwaren, Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Wurst, Kartoffelprodukte, [X.] Fertiggerichte, Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Mehle und Getreideprä-parate, Gewürze, alkoholfreie und alkoholische Getränke und Tabakwaren.Die zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Das [X.] hat das Zeichen aufgrund des Schutzhin-dernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als von der Eintragung ausgeschlos-sen angesehen und zur Begründung ausgeführt:Eine Marke könne die Aufgabe, die Waren eines Unternehmens von [X.] der Konkurrenzbetriebe zu unterscheiden, nur erfüllen, wenn sieeine Eigentümlichkeit aufweise, die dem Käufer die Meinung aufdränge, nur eineinziges Unternehmen bringe diese Marke auf seinen Waren an, um so er-kennbar zu machen, daß sie von ihm stammten. Für erhebliche Teile der ange-sprochenen Käuferschichten fehle dem Wort "[X.]" diese Eigentümlichkeit.Umgangssprachlich habe "Logo" die Bedeutung von "klar, logisch, verstanden,stimmt". Dem Wort komme daher nur eine bloße Werbeaussage zu, die [X.] positiv auf den Kauf der Ware vorbereiten und ihm vermitteln- 4 -solle, es sei logisch, die so gekennzeichneten Waren zu kaufen. "Logo" ordnesich in die Reihe der Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs ein, die in [X.] ohne unmittelbar konkrete Produktbezogenheit blickfangmäßig [X.] und zur Erregung der Aufmerksamkeit verwendet [X.]. An die Unterscheidungskraft seien nicht nur geringe Anforderungen zustellen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2Nr. 3 [X.] erkannt werden könnten. Zu einer anderen rechtlichen Beurtei-lung führten weder die Großschreibung noch der mehrdeutige Sinngehalt [X.]. Der Verkehr sei in der Werbung seit langem an eine bewußt un-korrekte Groß-/Kleinschreibung gewöhnt. Die Bedeutung des Wortes "[X.]"im Sinne von "Marke, [X.]" sei den von den Waren [X.] entweder nicht bekannt oder werde dahin verstanden, an die-ser Stelle sei die Anbringung der eigentlichen Warenkennzeichnung [X.]. Zudem seien auch Wörter nicht unterscheidungskräftig, wenn die mögli-cherweise phantasievolle Bedeutung, die vorliegend allerdings nicht gegebensei, von der nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung völlig überlagert werde.II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.Die Beurteilung des [X.]s, das Eintragungshindernisder fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) sei gegeben,hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden(vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 408, 409- 5 -- [X.]; [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, [X.], 1093, 1094 =[X.], 1169 - [X.]; [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, [X.],1089, 1091 = [X.], 1167 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einemgroßzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr.zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, Sonderheft,[X.]). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrundstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt essich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.], dasvom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in [X.] - stets nur als solches und nicht als [X.] wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnteUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.][X.], 1089, 1091 - YES). Entgegen der Ansicht des Bundespatentge-richts muß die Marke auch keinen bestimmten Eigentümlichkeitsgrad aufwei-sen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu können.Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei-dungskraft von [X.] auszugehen. Insoweit sind keine strenge-ren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen. Denn bei einer Markeschließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-seitig aus (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 82 =[X.] 1994, Sonderheft, S. 76).Rechtsfehlerhaft ist es auch, erhöhte Anforderungen an die Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unter Hinweis auf konkrete Anhalts-punkte für das Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu stellen.[X.] in § 8 Abs. 2 [X.] sind abschließend festge-- 6 -legt. Besteht bereits ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.],bedarf es keiner erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft [X.] von§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Liegen dagegen die Voraussetzungen des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht vor, bestehtschon wegen des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs. 2 [X.] keinGrund, erhöhte Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft [X.]von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.1999- [X.], [X.], 95, 97 = [X.] 1999, 400 - [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rdn. 30 f.; [X.]/[X.], [X.], § 8 Rdn. 18;Althammer/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 8 Rdn. 17).2. Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft [X.] des § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] genügt die Marke "[X.]".Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaftenauch nur einer der in Rede stehenden Waren hinweist, für die die [X.] ist, ist dem Zeichen "[X.]" nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich ausden nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s, wo-nach die Wortmarke keinen unmittelbaren oder konkreten Produktbezug auf-weist."[X.]" ist auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, daßes vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird. Sein Inhaltist unscharf. "[X.]" kann umgangssprachlich die vom [X.]festgestellten verschiedenen Bedeutungen von "klar, logisch, verstanden,stimmt" haben. Das Zeichen "[X.]" hat weiter, wie vom [X.]angenommen, die Bedeutung von "Marke, Firmenzeichen". Zu Recht wendet- 7 -sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Annahmedes [X.]s, diese Bedeutung sei den angesprochenen Käufer-schichten entweder nicht bekannt oder sie verstünden das Zeichen lediglich als"Platzhalter" in dem Sinne, daß an dieser Stelle die Anbringung der eigentli-chen Firmenkennzeichnung vorgesehen sei. Insoweit fehlen entsprechendeFeststellungen des [X.]s, die diesen Schluß zulassen.Die damit vorliegende Mehrdeutigkeit des Wortes "[X.]" ist aber gera-de Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] (vgl. zu Werbeslogans: [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.]/97,[X.], 298, 299 f. = [X.] 2000, 48 - Radio von hier; [X.]. v.8.12.1999 - [X.]1/97, [X.], 300, 301 = [X.] 2000, 50 - Partnerwith the Best).Nach den weiteren Ausführungen des [X.]s ordnet sichdas Zeichen "[X.]" in die Reihe von [X.] ein, die blickfang-mäßig als allgemeine Anpreisung und vorrangig zur Erregung von [X.] verwendet werden. Ist der Bedeutungsinhalt der Wortmarke aber un-scharf und versteht der Verkehr "[X.]" als schlagwortartige Anpreisung, dieden Kaufentschluß hervorrufen soll, so liegt darin eine über ein reines Wort-verständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der [X.] entgegensteht, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft.[X.] Danach war der angefochtene [X.]uß aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 [X.]), das die bislang offengebliebeneFrage nach den [X.]n gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3[X.] zu beantworten hat. Dabei wird es zu beachten haben, daß nach § 8- 8 -Abs. 2 Nr. 3 [X.] nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossensind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemei-nen Sprachgebrauch oder den redlichen und verständigen Verkehrsgepflogen-heiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind. Das Eintragungshin-dernis soll sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, Sonderheft, [X.]) auf solche Bezeichnungen be-ziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt oder die, ohneGattungsbezeichnungen zu sein, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst-leistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden sind.Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprach-gebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Fragestehenden Waren von der Eintragung auszuschließen ([X.], [X.]. v.24.6.1999 - [X.], [X.], 1096 = [X.], 1173 - ABSOLUT,m.w.N.). Dabei handelt es sich einerseits um ursprünglich unterscheidungs-kräftige Freizeichen, die von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung [X.] 9 -Waren verwendet und deshalb vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend ver-standen werden, und andererseits um Gattungsbezeichnungen, die angesichtsihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als Marke ausgeschlossensind.Erdmann[X.]Bornkamm [X.]

Meta

I ZB 13/98

24.02.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2000, Az. I ZB 13/98 (REWIS RS 2000, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3004

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