Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZB 6/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2506

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[X.] ZB 6/98Verkündet am:13. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 22 700.3Nachschlagewerk:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1Zur Frage der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in derForm einer Flasche besteht, für die Waren "Weine, Spirituosen und Liköre".[X.], [X.]uß vom 13. April 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. April 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des26. Senats ([X.]) des [X.] vom 26. November 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.].Gründe:[X.] Mit ihrer am 30. Mai 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die An-melderin die Eintragung der nachfolgend abgebildeten Flasche als dreidimen-sionale Marke für die Waren "Weine, Spirituosen und Liköre":- 3 -Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] hat die [X.] wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Anmelderin [X.] hat, sie beschränke die Anmeldung auf die Farben "Milchweiß" und- 4 -"Schwarz", ist ohne Erfolg geblieben ([X.]E 39, 132 = [X.] GRUR 1998,581).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.I[X.] Das [X.] hat die Eintragungsfähigkeit der [X.] Marke verneint und dazu ausgeführt:Nach § 3 Abs. 1 [X.] seien dreidimensionale Gestaltungen mar-kenfähig. Das gelte grundsätzlich auch für Flaschen auf dem [X.].Der angemeldeten Marke fehle jedoch für die beanspruchten Waren jeglicheUnterscheidungskraft.Die dreidimensionale Flasche habe keine so originelle Gestalt, daß [X.] wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unter-nehmen zu unterscheiden. Maßgebend sei das Verständnis der angesproche-nen [X.], mit dem sie Flaschenformen begegneten und als [X.] werteten. Sie orientierten sich insoweit nur bei einer ganz [X.] auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an der Fla-schenform. Anderenfalls dienten die auf den Flaschen befindlichen Etikettenals Erkennungszeichen. Der Verbraucher beachte beim Erwerb von [X.] nicht bewußt als Unterscheidungsmerkmal zu anderen Ge-tränken; die Besonderheit müßte ihm schon ins Auge springen.Die Gestaltung der angemeldeten Flasche sei nicht so signifikant, [X.] eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könne, auch wenn die- 5 [X.] hierbei nicht überzogen werden dürften, da für nicht genormteFlaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnisbestehe. Flaschen stellten für Getränke lediglich das Behältnis dar; einem sol-chen fehle in der Regel die Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an [X.] könne nur eine eigentümliche und originelle Form erfül-len. Diesen Erfordernissen entspreche die angemeldete Marke nicht. Der lang-gezogene Halsansatz sei wenig einprägsam, die zylindrische Form begegnedem Verkehr oft. Insgesamt handele es sich nicht um eine ungebräuchliche,sondern um eine typische Gestaltungsform.Der Hilfsantrag der Anmelderin sei unzulässig. Eine Marke, die ohneFarbangabe angemeldet sei, werde durch die Angabe bestimmter Farben un-zulässig abgeändert, da die nachträgliche Farbangabe den Schutzumfang ei-nerseits beschränke, andererseits aber um die konkret beanspruchte [X.] erweitere.Die Anmelderin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eingetragene Dritt-zeichen berufen. Jede Anmeldung unterliege einer eigenen Prüfung.II[X.] [X.] hat Erfolg. Die Annahme des Bundespatent-gerichts, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft, hält derrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß dieals Formmarke angemeldete Flasche abstrakt geeignet ist, Waren eines [X.] von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; sie ist damitmarkenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.]. Gründe, die die [X.] 6 -der - aus einer Verpackungsform bestehenden - Marke von der Ware in [X.] könnten, sind nicht ersichtlich; ebensowenig Anhaltspunkte für das [X.] von [X.] des § 3 Abs. 2 [X.], die nicht nur [X.], sondern auch bei [X.] in Betracht zu [X.] (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 [X.]. 234; [X.]/[X.], [X.], § 3 [X.]. 38; a.[X.]/[X.], Geschmacksmustergesetz,Allg. [X.]. 28).2. Die Beurteilung des [X.]s, der angemeldeten [X.] für die beanspruchten Waren die (konkrete) Unterscheidungskraft im [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], ist dagegen nicht frei von [X.].In nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] bei derBeurteilung der konkreten Unterscheidungseignung davon ausgegangen, [X.] das Verständnis der mit den angemeldeten Waren angesprochenen[X.] maßgebend ist ([X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.]/97,GRUR 2000, 502, 503 = [X.], 520 - [X.], m.w.N.).Nicht beigetreten werden kann dem [X.] jedoch in [X.] Meinung, die Anforderungen an die Unterscheidungskraft könne nur eineeigentümliche und originelle Form erfüllen, weil sich der Verkehr nur bei [X.] besonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung bezüg-lich der Herkunft der in ihr enthaltenen Getränke an der Flaschenform orientie-re. Damit hat das [X.] die Anforderungen an die [X.] [X.] im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmensgegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist eingroßzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründungzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, [X.] 64).Davon ausgehend hat der [X.] in ständiger Rechtspre-chung für Wortmarken einschließlich Slogans den Grundsatz entwickelt, daßihnen, sofern der Marke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrundstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sichauch sonst weder um ein so gebräuchliches Wort der [X.] oder einersonst im Inland geläufigen Sprache handelt, so daß es vom Verkehr stets nurals solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird ([X.], [X.].v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, [X.], 1167, 1168 f. = [X.] 1999, [X.], m.w.N; [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 298, 299 =[X.] 2000, 48 - Radio von hier; [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 300, 301 = [X.] 2000, 50 - Partner with the Best), die Unterschei-dungskraft nicht abgesprochen werden kann.Entsprechend geht der [X.] bei Bildmarken davon aus,daß ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich bei demBild - etwa weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende An-gabe oder um eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfa-che grafische Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung aber auch auf- 8 -Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmük-kender Form verwendet werden ([X.], [X.]. v. 10.4.1997 - [X.], [X.], 527, 529 = [X.], 755 - [X.]; [X.]. v. 5.11.1998- I ZB 12/96, [X.], 495, 496 = [X.], 526 - Etiketten, m.w.[X.] 2000, 502, 503 - [X.]).Nichts anderes kann im Ausgangspunkt für eine als Marke angemeldetedreidimensionale Form gelten, die die Verpackung der Ware darstellt. [X.] ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehendenbeschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründennur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.Besteht eine angemeldete Marke in einer dreidimensionalen Verpak-kung, ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, daß [X.] ihr - anders als bei Wort- oder Bildzeichen - nicht in erster Linie [X.] für die in ihr enthaltenen Waren entnehmen wird; sie stelltsich vielmehr regelmäßig als bloßes Behältnis dar, dem der Verkehr keineweiteren Funktionen [X.]. Das gilt insbesondere - worum es im [X.] - auch für Flaschen, die sich, wie das [X.] zutreffendausgeführt hat, dem Verkehr in erster Linie in ihrer Eigenschaft als Behältnisseetwa für Weine, Spirituosen und Liköre und nicht als Herkunftshinweis für diein ihnen enthaltenen Waren gegenübertreten.Mit dieser Feststellung ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob nicht- etwa durch Gewöhnung - bei Getränken überhaupt oder bei bestimmten, ins-besondere den im [X.] enthaltenen alkoholischen Getränken [X.] daran gewöhnt ist, daß sie von bestimmten Herstellern in Flaschen- 9 -bestimmter Form vertrieben werden. Enthält nämlich die äußere Form einerFlasche keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten mittelbar beschreiben-den Hinweis auf ihren Inhalt - wie die übliche Bierflasche den Hinweis auf Bier,die übliche (Rot- oder Weiß-)Weinflasche den Hinweis auf (Rot- [X.] u.ä -, kann sie, sofern es sich nicht um eine ganz einfache, bloßwerbemäßig schmückende Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstan-den werden (vgl. z.B. die [X.]). Angesichts der erfahrungsge-mäß weiten Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formenabweichender Flaschenformen für verschiedene Getränke, insbesondere fürsolche des [X.]ses der Anmeldung, muß davon ausgegangenwerden, daß sich der Verkehr grundsätzlich hinsichtlich der Herkunft des [X.] auch an der Flaschenform herkunftshinweisend orientiert.Jegliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Formmarke könntedeshalb nur dann verneint werden, wenn die Form der Flasche lediglich einenHinweis auf ihren Inhalt gäbe oder durch ganz einfache geometrische Formen("Flasche an sich") oder sonst bloß schmückende Elemente bestimmt wäre(vgl. [X.]Z 41, 187, 190 - [X.]). [X.] Feststellungen hat das[X.] bisher nicht getroffen.Das [X.] hat maßgebend darauf abgestellt, daß [X.] an die Unterscheidungskraft nur eine eigentümliche und origi-nelle Form erfüllen könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Der vom [X.] insoweit angeführten "[X.]"-Entscheidung des [X.] ([X.], 527, 529) in der es - anders als hier - um eine dieWare selbst darstellende Bildmarke ging, läßt sich dies nicht entnehmen. [X.] (eine im Geschmacksmusterrecht vorgesehene [X.] 10 -setzung) und Originalität sind kein zwingendes Erfordernis für das Vorliegenvon Unterscheidungskraft und können deshalb auch nicht zum selbständigenPrüfungsmaßstab erhoben werden (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2000- I ZB 13/98, [X.], 741, 742 - [X.]). Dies schließt es freilich nicht aus,daß eine gewisse Originalität - neben anderen - ein Indiz für die Eignung seinkann, die konkret angemeldeten Waren eines bestimmten Anbieters von denenanderer zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 298, 299 - Radio von hier;[X.], 300, 301 - Partner with the Best). Maßgebend ist - wie bei [X.] - auch bei der Formmarke allein, daß der Verkehr - auswelchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen [X.] erblickt. Eine derartige Annahme hat das [X.]zwar mit der Erwägung verneint, der Verkehr orientiere sich nur bei einer ganzbesonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an der Fla-schenform; der Verbraucher betrachte beim Erwerb von Getränken die Fla-schenform nicht bewußt auf Unterschiede zu anderen Getränkeflaschen, ihreBesonderheit müßte ihm ins Auge springen. Es ist nicht ersichtlich, worauf sichdiese Annahme stützt. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung läßt sich ein Er-fahrungssatz in der vom [X.] angeführten Allgemeinheit nichtableiten. [X.] (S. 7) rügt überdies mit Erfolg, daß das [X.] sich nicht hinreichend mit der gestalterischen Besonderheitder angemeldeten Flaschenform auseinandergesetzt hat.Das [X.] hätte demnach im Streitfall Feststellungentreffen müssen, ob auf dem in Frage stehenden Warengebiet die angemeldeteFlaschenform infolge Verwendung durch mehrere Hersteller üblich ist, oder obsie von der üblichen Gestaltung so abweicht, daß ihr eine [X.] -nicht abgesprochen werden kann. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Be-schluß, so daß dieser keinen Bestand haben kann.[X.] Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-fochtene [X.]uß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen [X.] Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4[X.]).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZB 6/98

13.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. I ZB 6/98 (REWIS RS 2000, 2506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2506

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