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PDF anzeigen[X.] ZB 20/99Verkündet am:7. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 396 49 778.0Nachschlagewerk: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1- 2 -Die Wortmarke "[X.]" ist [X.], Tabakerzeugnisse, [X.] unterscheidungskräftig [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.].[X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] - [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 7. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund die Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß des26. Senats ([X.]) des [X.] 23. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurckverwiesen.Der Gegenstandswert fr das Rechtsbeschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.[X.]:I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 15. November 1996 eingereichtenAnmeldung die Eintragung der Wortfolge"[X.]"- 4 -fr die Waren"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigaretten-papier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel".Die zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltrfnisseszurckgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben ([X.], 1001).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] weiter.II. Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] fr gegeben erachtet und dazu ausgefrt:Dem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungs-kraft. "[X.]" stamme aus der [X.] und bedeute in der [X.]" soviel wie "schau" und als Substantiv "Mode, Mode-stil". Das [X.] Wort gehöre zum einfachsten [X.]undwortschatz und sei inbeiden Bedeutungen im [X.] geläufig. Vorliegend stehe die Bedeutung"schau" im Vordergrund, weil der Warensektor, fr den die Anmeldung erfolgtsei, weniger von periodisch erscheinenden Moden geprägt sei. Auf diesem [X.] sei der Verkehr an englischsprachige Werbung gewöhnt, die daraufausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch positive Gefle- 5 -zu wecken. Das Wort "[X.]" enthalte die Aufforderung an den Verbraucher,die Waren zu betrachten und sich mit dem Produkt r zu befassen. Es [X.] dazu, in werlicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit zuerregen. Als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werde es dagegen nicht ver-standen.III. [X.] hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-tentgerichts, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) sei gegeben, lt der rechtlichen Nachprfung nichtstand.1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift istdie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel fr die von der Marke erfaßten Waren oder [X.] r solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zuwerden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 =[X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.],720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zugewrleisten (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,[X.] 1999, 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.], 882 = [X.], 1140 - [X.] eine bessereWelt). Dabei ist grundstzlich von einem großzigen Maßstab auszugehen,d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.]. Kann einer Wortmarke kein fr die fraglichenWaren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnetwerden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebrchliches Wort der- 6 -deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auchwegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als [X.] und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es [X.], [X.] ihr die vorerwte [X.] damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.2000- I ZB 22/98, [X.] 2001, 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARECORPORATION; [X.]. v. [X.] - I ZB 54/98, [X.]. S. 5 f. - [X.]; [X.]. v. 17.5.2001 - [X.], [X.]. S. 6 f. - [X.] ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von [X.] auszugehen. Insoweit sind keine strengeren [X.] an andere Wortmarken zu stellen ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.]/98,[X.], 722, 723 = [X.], 741 - [X.]). Denn bei einer Markeschlieûen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-seitig aus (vgl. [X.] Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 82 = [X.] 1994, Sonderheft, [X.] Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Mar-ke "[X.]" fr die in Betracht zu ziehenden Waren danach nicht abgesprochenwerden.Im Gegensatz zu den Wortmarken "[X.] eine bessere Welt", [X.] Bcher und Broscren (vgl. [X.] [X.], 882, 883) und"marktfrisch", angemeldet fr Lebensmittel (vgl. [X.], [X.]. v. [X.]- I ZB 42/98, [X.], 1082, 1083), die sich ausschlieûlich in der [X.] der Produkte erscften, fr die die Anmeldungen erfolgt waren (vgl.ebenso fr einen Teil der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die [X.] 7 -dung "[X.], [X.]" bezog: [X.], [X.]. v.1.2.2001 - [X.], [X.], 1080, 1082), ist dem Zeichen "[X.]" einebeschreibende Sachaussage fr die in Rede stehenden Waren nicht zu [X.]. Abweichende Feststellungen hat auch das [X.] nichtgetroffen.In der Entscheidung "[X.]" hat der [X.] die Unterschei-dungskraft der angemeldeten Marke [X.] des tlichen Bedarfs wie u.a.[X.], Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren ver-neint. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen verstand derangesprochene [X.] das Wort "[X.]" als Anpreisung, mit der so [X.] im Trend zu liegen ([X.], [X.]. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95,WRP 1998, 495, 496).In einer weiteren Entscheidung hat der [X.] die Wortfolge"Test it." fr Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten als nicht [X.] angesehen ([X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 692, 693 f. = [X.] 2001, 209 - Test it.), weil die allgemein verstd-liche englischsprachige Wortfolge fr diese Waren eine ausschlieûliche [X.] zum Testkauf darstellte.Die Unterscheidungskraft der Wortmarken "[X.]" und "[X.]" [X.], Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuer-zeuge ([X.], [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, [X.] 1999, 1089, 1091 =[X.], 1167 und [X.]. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, [X.] 1999, 1093,1094 = [X.], 1169) und "[X.]" u.a. fr Wasch- und Krperpflegemittelsowie bestimmte Papierprodukte und Lebensmittel ([X.] [X.], 722,723) hat der [X.] dagegen bejaht. Nach den in jenen Verfahren- 8 -getroffenen Feststellungen handelte es sich nicht um so gebrchliche Wrterder Alltagssprache, [X.] sie vom Verkehr allein und stets als solche aufge-nommen und verstanden wurden.Davon ist auch bei dem [X.]n Wort "[X.]" auszugehen. [X.] wird mit der Übersetzung "schau" nicht ausgescft, sondern kannnach den Feststellungen des [X.]s auch mit "Mode, Modestil"und nach den Ausfrungen der Markenstelle des [X.] zu-dem mit "Note, Design" rsetzt werden. Die Wortmarke "[X.]" kann in derdeutschen Übersetzung weiter die Bedeutung von "Blick, Aussehen" haben.Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, [X.] das [X.] die Bedeutung des [X.]n Wortes in der Übersetzungvon "schau" in den Vordergrund gestellt und nur diese Bedeutung seiner weite-ren Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit fehlen entsprechende Feststel-lungen des [X.]s, die den [X.] zulassen, der inlischeVerkehr werde die Wortmarke "[X.]" nur in diesem Sinne verstehen (vgl.hierzu [X.], [X.]. v. 22.9.1999 - [X.], [X.], 231, 232 = WRP2000, 95 - FÜNFER).Damit ist aufgrund der dem inlischen Verkehr bekannten deutschenÜbersetzungen von einer Mehrdeutigkeit des Wortes "[X.]" auszugehen, dieein Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] ist (vgl. [X.] [X.], 720, 722 - Unter Uns; [X.],722, 723 - [X.]; vgl. auch zu Werbeslogans: [X.], [X.]. v. 8.12.1999- I ZB 2/97, [X.], 321, 322 = [X.], 298 - Radio von hier; [X.].v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 323, 324 = [X.], 300 - Partnerwith the Best).- 9 -Nach den weiteren Ausfrungen des [X.]s dient [X.] "[X.]" lediglich dazu, in werlicher und schlagwortartigerForm die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken und auf das derart ge-kennzeichnete Produkt zu lenken. Mit dieser Annahme hat das Bundespatent-gericht die Mehrdeutigkeit der Wortmarke "[X.]" fr die in Rede [X.] nicht ausreichend bercksichtigt. Denn ist der Bedeutungsinhalt un-scharf, ohne [X.] ein bestimmtes Verstis im Vordergrund steht, kann nichtdavon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (st.Rspr.; vgl. [X.] [X.] 1999, 1089, 1091 - [X.]; [X.] 1999, 1093, 1094- [X.]; [X.], 722, 723 - [X.]).IV. Danach war der angefochtene [X.]uû aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurckzuverweisen.[X.]. [X.]
Meta
07.06.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZB 20/99 (REWIS RS 2001, 2358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2358
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